Hier finden Sie laufend Updates, die für Sie relevant sind. Aktuell gehaltene Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Mitglieder von Physio Austria hier.

Update - Stand 5. Juli 2021, 13:23 Uhr

Freiberufliche PhysiotherapeutInnen sind auch nach dem Inkrafttreten der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung als für die Durchführung von Antigen-Testungen befugte Stelle gemäß Epidemiegesetz 1950 anzusehen und sind daher gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 der aktuellen Verordnung ausdrücklich berechtigt, Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr (dh. Nachweise über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf) auszustellen. Der bereits bestehende analoge Testnachweis (Formular des Sozialministeriums), welcher die Durchführung einer Antigen-Testung einer befugten Stelle sowie das Testergebnis bescheinigt, ist derzeit auch weiterhin trotz Umsetzung der Phase 2 des Grünen Passes gültig und kann als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr herangezogen werden.

Zur Fragestellung wie und wann entsprechend der Umsetzung des Grünen Passes die Anbindung der als "berechtigte Stelle" testenden freiberuflichen gehobenen MTDs an die elektronische Erfassung und Ausstellung des QR-Codes erfolgen würde, erging die entsprechend urgierende Nachfrage an den Krisenstab als zentrale Anfrage durch MTD-Austria. Die folgende Antwort des Krisenstabs war Ergotherapie Austria so freundlich, uns zeitnahe nach Erhalt zur Verfügung zu stellen. Demnach behält das Ministerium die derzeitige Regelung bei wie es in der Information an niedergelassene Gesundheitsberufe formuliert: "Eine Anbindung an das epidemiologische Meldesystem (EMS) von freiberuflich tätigem Gesundheitspersonal, welches zur Testung und Ausstellung von offiziellen Testnachweisen gemäß Epidemiegesetz  1950 befugt ist, ist nicht vorgesehen." Quelle: Sozialministerium. Damit ist kein Einschnitt in die Berufsausübung, Testung und auch Kompetenz der MTD-Berufsangehörigen verbunden. Die Erleichterung der Berufsausübung beim Testen bleibt erhalten.

Originalzitat der Auskunft des Krisenstabs an Ergotherapie Austria:

"Sehr geehrte [...],

es gab keine Änderung der pandemiebezogenenen berufsrechtlichen Bestimmungen. Testzertifikaten im Rahmen des Grünen Passes können nur von Stellen ausgestellt werden, welche an die elektronische Testplattform angebunden sind. Sind sie das nicht, können nur die bisher bestehenden Testnachweise ausgestellt werden. Diese gelten zwar innerhalb Österreichs als Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr und im Sinne der COVID-19-Einreiseverordnung, sind jedoch keine EU-konforme Zertifikate.

Mit freundlichen Grüßen

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz

S5 Krisenstab COVID-19"

Auch nach Umsetzung der Phase 2 des Grünen Passes bleibt die Qualifikation als befugte Stelle weiterhin bestehen! Geändert wird lediglich die Formulierung des Testergebnisses: Der Begriff „positiv“ wird durch „nachweisbar“ und der Begriff „negativ“ durch „nicht nachweisbar“ ersetzt und dadurch den Vorgaben auf europäischer Ebene angepasst.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass trotz der angekündigten Änderungen für den Testnachweis dennoch alle bisher üblichen Dokumente aus Phase 1 gültig sind.

Zum heutigen Tag - 5. Juli 2021 - sind jedoch nach unserem Kenntnisstand noch keine adaptieren Formulare für den Test-Nachweis durch das Sozialministerium veröffentlicht worden. Die Formulare, die durch das Sozialministerium zu diesen Zweck weiterhin zur Verfügung gestellt werden (stammend aus April 2021), können Sie unter dem folgenden Link unter der Rubrik "Allgemeine Fachinformationen" für Ihre Verwendung abrufen.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt für zur Durchführung von Testungen berechtigten freiberuflich tätige Gesundheitsberufe unverändert die folgenden Informationen zur Verfügung über die "Umgangsweise von freiberuflich tätigem Gesundheitspersonal mit Antigen-Testergebnissen" unter diesem Link zur Verfügung.

Update - Stand 1. Juli 2021, 07:52 Uhr

Wir haben mit der ÖGK als auch mit der BVAEB über die Situation der weiterhin aufrechten Aussetzung der Bewilligungspflicht durch diese beiden Sozialversicherungsträger ausgetauscht und wir dürfen daher erwartungsgemäß auch weiterhin die unveränderte Gültigkeit unserer mit beiden Trägern akkordierten Information bestätigen - eine Rücknahme dieser pandemiebedingten Maßnahme ist derzeit nicht absehbar und auch nicht im Gespräch.
Die im März 2020 durch die ÖGK als auch die BVAEB im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschlossene Maßnahme der bundesweiten Aussetzung der Bewilligungspflicht bleibt bis auf Widerruf weiterhin in Geltung. Wir werden Sie wie bisher sobald uns Änderungen bekannt gegeben werden umgehend zum Zeitpunkt der Wiedereinführung der Bewilligungspflicht auf unserer website informiert halten.

Update - Stand 29. Juni 2021, 15:36 Uhr

Mit 01. Juli 2021 tritt die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-Öffnungsverordnung) in Kraft. Diese nunmehr 2. COVID-19-ÖV bringt ab 01. Juli 2021 in ihrer Stammfassung auch Neuerungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen der physiotherapeutischen Berufsausübung mit sich. Die relevanten Regelungen für Ihre Berufsausübung haben wir für Sie wie gewohnt in einer praxinahen Darstellung zusammenfasst. Sie können diese Information hier abrufen.

Update - Stand 24. Juni 2021, 14:03 Uhr

Nach den bereits mehrfach erfolgten medialen Ankündigungen wurde am 17.06.2021 in der Plenumssitzung des Nationalrates über den sogenannten "Corona-Bonus" ein Beschluss gefasst, nachdem der Gesundheitsausschuss in seiner Sitzung am 08.06.2021 dies per Beschluss befürwortet hatte. Entsprechend dem NR-Beschluss vom 17.06.2021 soll als Grundlage für diesen Bonus das Bundesgesetz (Pflegefondsgesetz und COVID-19-Zweckzuschussgesetz) hierfür geändert werden.

Diese geplanten Gesetzesänderungen bewirken, dass ein Kostenbeitrag des Bundes von durchschnittlich 500 Euro pro Person für Betreuungs- und Pflegekräfte, Gesundheitspersonal und Reinigungspersonal in Spitälern geleistet wird.  Als ZuwendungsempfängerInnen sind ausschließlich Personen definiert, die im Rahmen der Versorgung von an Covid-19 erkrankten PatientInnen in Krankenanstalten oder bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen, beschäftigt sind oder beschäftigt waren. Mit dieser bereits als Erweiterung in der Sitzung erfolgten Beschlussfassung über die BonusempfängerInnen habe man vor allem jene Personen berücksichtigt, welche im unmittelbaren Kontakt mit den an COVID-19 erkrankten PatientInnen stehen. PhysiotherapeutInnen, die in einem Angestelltenverhältnis tätig sind, empfehlen wir, sich mit der Führung der jeweiligen Einrichtung in Verbindung zu setzen, da der Einsatz des/der jeweiligen Angestellten immer ganz individuell zu beurteilen ist.

Die Entscheidung darüber, für welchen Personenkreis dieser Bonus geschaffen werden sollte, führte in der Plenumssitzung zu umfassenden Diskussionen. Dabei wurden auch mehrere Entschließungsanträge gestellt, die auch darauf abzielten, dass bei der Zuteilung des Corona-Bonus alle Beschäftigten Berücksichtigung finden, die das Gesundheitssystem "am Laufen" halten. In der Abstimmung konnte hierfür jedoch keine politische Mehrheit erreicht werden, sodass es zu keiner weitergehenden Erweiterung des Kreises der BonusempfängerInnen kommt. Mangels einer solchen Erweiterung kann der gesamte niedergelassene Gesundheitsbereich (dazu zählen auch die freiberuflich tätigen PhysiotherapeutInnen) diese Bonusleistung nicht in Anspruch nehmen.

Update - Stand 18. Juni 2021, 11:11 Uhr

Aufgrund der Ankündigungen der Bundesregierung im Rahmen der Pressekonferenz vom 17. Juni 2021 wird darauf hingewiesen, dass sich an der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im Gesundheitsbereich und Pflegewesen auch künftig keine Änderungen ergeben. Die spezifische Regelung betreffend der FFP2-Maskenpflicht für den Bereich der Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist aktuell im § 12 Abs. 6 der COVID-19-Öffnungsverordnung (kurz: COVID-19-ÖV) verortet und diese gilt bis zum Außerkrafttreten der COVID-19-ÖV mit Ablauf des 30. Juni unverändert weiter. Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Vorschriften betreffend Maskenpflicht finden Sie hier.

Die geplante Lockerung der FFP2-Maskenpflicht, die mit 1. Juli 2021 umgesetzt wird, betrifft u.a. den Bereich des Handels. Dort ist dann nur noch ein einfacher Mund-Nasen-Schutz (kurz: MNS) verpflichtend zu tragen. Für den Gesundheitsbereich sind auch nach dem 1. Juli 2021 keine Lockerungen der FFP2-Maskenpflicht geplant. FFP2-Masken werden daher auch weiterhin bei Ausübung der physiotherapeutischen Tätigkeit verpflichtend zu tragen sein.

Update - Stand 15. Juni 2021, 13:18 Uhr

Der bereits bestehende analoge Testnachweis (Formular des Sozialministeriums), welcher die Durchführung einer Antigen-Testung einer befugten Stelle sowie das Testergebnis bescheinigt, ist derzeit weiterhin trotz Umsetzung der Phase 2 des Grünen Passes gültig und kann als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr herangezogen werden.
Freiberufliche PhysiotherapeutInnen sind auch nach dem Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung (kurz: Covid-19-ÖV) als befugte Stelle anzusehen und sind daher gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 ausdrücklich berechtigt, „Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (dh. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf) auszustellen. Auch nach Umsetzung der Phase 2 des Grünen Passes bleibt die Qualifikation als befugte Stelle weiterhin bestehen. Geändert wird lediglich Ausschilderung des Testergebnisses: Der Begriff „positiv“ wird durch „nachweisbar“ und der Begriff „negativ“ durch „nicht nachweisbar“ ersetzt und dadurch den Vorgaben auf europäischer Ebene angepasst.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass trotz der angekündigten Änderungen für den Testnachweis dennoch alle bisher üblichen Dokumente aus Phase 1 gültig sind. Zum heutigen Tag sind nach unserem Kenntnisstand jedoch noch keine adaptierten Formulare für den Test-Nachweis durch das Sozialministerium veröffentlicht worden.
Wenn es weitere Neuerungen in diesem Zusammenhang geben sollte, werden wir darüber natürlich in gewohnter Weise auf unserer Website darüber berichten.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zahlreiche neue FAQs zum Thema EU Digital COVID Certificates – „Grüner Pass“ herausgegeben und auf deren Website veröffentlicht. Es wird darin die geplante stufenweise Umsetzung (Phase 1, Phase 2 und Phase 3) dargestellt sowie die Handhabung der digitalen und analogen Testzertifikate veranschaulicht. Sie finden diese FAQs unter diesem Link.

 

Außerdem: Die Fragen Welche Schutzvorkehrungen sind bei der Durchführung der Atemtherapie oder z.B. Orofacialen Therapie zu treffen? Benötigen PatientInnen bei Behandlungsformen, die das Abnehmen der Maske erforderlich machen, eine Maskenbefreiung für die Therapie? sind in einer FAQ in unserem FAQ-Bereich beantwortet.

Update - Stand 11. Juni 2021, 13:58 Uhr

Sie wissen: In unserem Webshop können Sie Schutzausrüstung bestellen, die uns von der ÖGK geliefert wurde.
Bitte statten Sie sich schon jetzt mit Schutzausrüstung aus, damit Sie auch im Herbst im Bedarfsfall genügend Material gelagert haben, sollte die ÖGK bis dahin nicht mehr liefern.
Das Material ist weiterhin kostenlos, einzig die Zustellgebühr ist zu bezahlen.

Bitte beachten Sie gleichzeitig, dass bei Großbestellungen die Zustellgebühren pro Paket, nicht pro Bestellung eingehoben werden.

Update - Stand 31. Mai 2021, 09:44 Uhr

Seit Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung am 19. Mai 2021 kam es zu vermehrten Mitgliederanfragen im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen den SARS-CoV-2-Antigen-Testungen zur Eigenanwendung („Laientests“) und den professionellen Testungen durch PhysiotherapeutInnen. Daher gehen wir auf diese Unterscheidung in einer FAQ zur gezielten Klarstellung ein.

Update - Stand 28. Mai 2021, 10:46 Uhr

Im Zuge der Umsetzung der COVID-19-Öffnungsverordnung erreichen Physio Austria laufend Anfragen unserer Mitglieder. Diese u.a. zu den Regelungen betreffend der zu treffenden Schutzvorkehrungen im Zuge der Berufsausübung (sowohl in Praxen als auch bei Hausbesuchen, im Einzel- wie auch Gruppensetting) im Zusammenhang mit den neuen 3G-Regelungen. Eine aktuelle Informationen zum Tragen der FFP2-Maske in der Physiotherapie finden Sie in diesem Dokument.