Hier finden Sie laufend Updates, die für Sie relevant sind. Aktuell gehaltene Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Mitglieder von Physio Austria hier.

Update - Stand: 27. April 2022

Am 6. April 2022 hat Physio Austria darüber informiert, dass dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Krisenstab) eine dringende Anfrage betreffend die Möglichkeit von Gratistestungen für niedergelassene Berufsangehörige übermittelt hat. Die Anfrage zum Nachlesen finden Sie hier.

Kürzlich hat uns vom zuständigen Ministerium (Krisenstab) die Rückmeldung erreicht, dass der niedergelassene Bereich nicht als sog. vulnerabler Bereich im Sinne der Teststrategie sowie der COVID-19-ScreeningV zu qualifizieren ist. Folglich werden daher für die niedergelassenen Berufsangehörigen (Betreiber/Betreiberin einer physiotherapeutischen Praxis und dessen/deren MitarbeiterInnen) keine zusätzlichen Testkontingente zur Verfügung gestellt. Die niedergelassenen Berufsangehörigen und deren Mitarbeiter haben daher leider nur die Möglichkeit monatlich (max. 5 PCR-Test und max. 5 Antigentest pro Person) kostenlos in Anspruch zu nehmen.

Nachstehend dürfen wir Ihnen die Originalantwort des Krisenstabes zur Verfügung stellen:

„Sehr geehrte […],
vielen Dank für Ihre Nachricht und für die wertvolle Arbeit, die Sie und die Angehörigen Ihrer Berufsgruppe täglich leisten. Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz langen derzeit sehr viele Anfragen ein, weswegen sich die Antwort ein wenig verzögert hat. Wir danken für Ihr dahingehendes Verständnis.

Im Rahmen der neuen COVID-19 Teststrategie wurde in der Verordnung betreffend die Festlegung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 (COVID-19-ScreeningV) definiert, dass in vulnerablen Bereichen zusätzliche Testkontingente zur Verfügung gestellt werden können. Diese Bereiche sind in § 2 Z 2 leg. cit. aufgeführt.

Vulnerable Bereiche im Sinne der Teststrategie sowie der angesprochenen Verordnung zeichnen sich durch die hohe Anzahl an schutzbedürftigen Personen aus, die sich dort langfristig aufhalten (dauerhafte Bewohner:innen, stationäre Aufnahmen) und neben dem Kontakt zu Betreuungspersonal auch Kontakt untereinander pflegen. Da dies nicht auf den Bereich der freien Praxis der Physiotherapeut:innen zutrifft, wurde dieser im Rahmen der Teststrategie auch nicht als vulnerabler Bereich definiert.

Ihr Anliegen können wir aus Ihrer Perspektive gut nachvollziehen, ersuchen aber um Verständnis dafür, dass derzeit – auch angesichts der nun sinkenden Fallzahlen und der günstigen Prognosen – keine Ausweitung der kommunizierten Teststrategie auf Bereiche außerhalb von vulnerablen Settings geplant ist. 

Wir hoffen Ihnen mit dieser Beantwortung weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen ein herzliches „Bleiben Sie gesund“.

Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz

MeSaSt Krisenstab Covid-19“

Stand - 20. April 2022

Geltende Regelungen ab dem 16. April 2022

Am 16. April 2022 ist die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) in Kraft getreten, welche vorerst bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 in Geltung ist. Wie bereits zuvor medial angekündigt, sieht diese Verordnung weitreichende Lockerungen u.a. der FFP2-Maskenpflicht - mit Ausnahme für die Bereiche in welchen Kontakt mit vulnerablen Personen besteht – vor. Für die physiotherapeutische Berufsausübung gelten ab dem 16. April folgende Regelungen:

Hier können Sie die aktuelle 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) im RIS abrufen.

A) PatientInnen, BesucherInnen und Begleitpersonen sind weiterhin verpflichtet, durchgehend eine „Maske“ zu tragen. Als Maske im Sinne der 2. COVID-19-BMV gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard (siehe § 2 Abs. 1).

B) Freiberufliche PhysiotherapeutInnen („Betreiber“) und deren MitarbeiterInnen sowie freiberufliche PhysiotherapeutInnen als sog. externe GesundheitsdienstleisterInnen müssen bei unmittelbarem Patientenkontakt verpflichtend eine FFP2-Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko durch technische Schutzmaßnahmen, wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden, nicht minimiert werden kann (siehe § 6 Abs. 4).

Anmerkung: Von einer FFP2-Maskenpflicht kann ausschließlich dann Abstand genommen werden, wenn das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann! Die in der Verordnung explizit angeführten Schutzvorkehrungen (Plexiglasscheiben oder Trennwände) stellen jedoch für die physiotherapeutische Berufsausübung keine geeigneten Schutzvorkehrungen dar, zumal für die Durchführung einer Krankenbehandlung oder präventiven Maßnahme unmittelbarer physischer Kontakt zu PatientInnen/KlientInnen unerlässlich ist.

Fazit: die FFP2-Maskenpflicht bleibt daher bei der physiotherapeutischen Berufsausübung unverändert bestehen.

C) Nur für MitarbeiterInnen und externe GesundheitsdienstleisterInnen von Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sieht die 2. COVID-19-BMV neben der FFP2-Maskenpflicht zusätzlich eine 3-G Nachweispflicht (Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr) vor.

Anmerkung: Für den freiberuflichen physiotherapeutischen Bereich besteht trotz Abschaffung der 3-G Nachweispflicht unverändert die Möglichkeit, „[…] soweit für Arbeitsorte im Hinblick auf […] die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr keine Regelungen mehr vorgesehen sind, […] – wie auch bisher – in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden können […]“. Der Betreiber/die Betreiberin einer physiotherapeutischen Praxis hat daher die Möglichkeit, ergänzende Maßnahmen zum Infektionsschutz beizubehalten oder einzuführen (z.B. G-Nachweispflicht, regelmäßige Testpflicht des Teams).

Update - Stand: 6. April 2022

Möglichkeit der Gratistestungen wurde auch für niedergelassene Berufsangehörige angeregt

Am 1. April 2022 hat Physio Austria bereits über die im Vorfeld intensiv diskutierte COVID-19-ScreeningV berichtet.

Da diese Verordnung nur unbeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf Gratistestungen für die freiberuflich tätigen Berufsangehörigen, die als „externe DienstleisterInnen“ in aufgezählten Einrichtungen, wie insbesondere in Krankenanstalten, Kuranstalten und Pflegeeinrichtungen tätig sind vorsieht, hat Physio Austria dem zuständigen Ministerium (Krisenstab) eine dringende Anfrage betreffend die Möglichkeit von Gratistestungen für niedergelassene Berufsangehörige übermittelt. Die Anfrage ist hier einsehbar.

Angeregt wurde nunmehr, dass auch jene freiberuflich tätigen PhysiotherapeutInnen, die an ihrem Berufssitz (Praxis) bzw. in Form von Hausbesuchen von ihrem Berufssitz aus regelmäßigen und unmittelbaren physischen Kontakt zu vulnerablen PatientInnen haben und daher die Praxen auch als sog. „vulnerable Orte“ zu qualifizieren sind, unbeschränkten Zugriff auf Gratistestungen erhalten sollen. Sobald uns eine entsprechende Rückmeldung vorliegt, werden wir wie in gewohnter Weise auf unserer Website darüber informieren.

Update - Stand: 1. April 2022

Die medial bereits vor der Kundmachung in den angekündigten Eckpunkten intensiv diskutierte Verordnung zur aktuellen Teststrategie wurde erst gestern Abend den 31.03.2022 in den Bundesgesetzblättern kundgemacht. In dieser Verordnung sind nunmehr die Ausnahmegründe von der zahlenmäßigen Limitierung von Gratistestungen im Detail verbindlich geregelt.
Hier können Sie die COVID-19-ScreeningV im RIS einsehen.
Die Verordnung ist mit 01.04.2022 in Kraft getreten und das vorerst geplant Außerkrafttreten wurde mit Ablauf des 30. Juni 2022 festgesetzt.

Weiters legt die COVID-19-ScreeningV allgemein fest, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation auf Kosten des Bundes Testungen (Antigen-Testungen sowie PCR-Testungen) durchgeführt werden dürfen.
Ganz allgemein gilt nunmehr, dass höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Tests) sowie höchstens fünf Antigentests pro Person und Monat kostenlos in Anspruch genommen werden können (siehe § 2 Abs. 1 COVID-19-ScreeningV).

Die von Physio Austria mit 15. März im Rahmen einer dringlichen Anfrage an das Bundesministerium angeregten Ausnahmen von der allgemeinen Testlimitierung sind für die freiberuflich Tätigen Berufsangehörigen, die als „externe DienstleisterInnen“ in aufgezählten Einrichtungen wie insbesondere in Krankenanstalten, Kuranstalten und Pflegeeinrichtungen tätig werden nunmehr in der Verordnung festgelegt!
Bei den genannten Einrichtungen handelt es sich um besonders vulnerable Orte. Dementsprechend können einzelne Bundesländer je nach aktueller Lage verschärfte Maßnahmen (2,5-G Nachweispflicht plus Berufsgruppenscreenings) für den Zutritt in diesen vulnerablen Bereich vorsehen.
Die aktuell geltenden regionalen Maßnahmen können Sie tagesaktuell unter der Corona-Ampel hier abrufen.
Ergänzend weisen wir noch auf die in der Verordnung enthaltene Übergangsregelung in Bezug auf bereits bezogene PCR-Tests hin – diesbezüglich legt die VO fest, dass bis 30. April 2022 davon höchstens 5 Tests pro Person zusätzlich verwendet werden dürfen.

Update - Stand 31. März 2022

Am 25. März 2022 wurden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue Empfehlungen für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung von bestätigten Fällen aus der Absonderung herausgegeben. Diese Empfehlungen sind hier einsehbar. 

Die unterschiedlichen Wortlaute der Absonderungsbescheide sowie die darin verhängten Verkehrsbeschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betreten von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings führten seit der Veröffentlichung dieser Empfehlungen zu vermehrten Unklarheiten bei unseren Mitgliedern. Aus diesem Grund wurde am 30. März 2022 eine entsprechende Anfrage an das zuständige Ministerium (Krisenstab) gerichtet auf dessen entsprechenden Beantwortung wir aktuell noch warten. Die Anfrage ist hier einsehbar.

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Update - Stand: 31. März 2022

Informationen zu geplanter Teststrategie von Seiten des Ministeriums noch ausständig

Trotz der medialen Berichterstattung über die Inhalte der geplanten Teststrategie welche ab 01.04.2022 gelten soll, ist zum aktuellen Zeitpunkt die hierfür grundlegende Verordnung des Bundesministers noch immer nicht kundgemacht worden!
Daher können mangels Vorliegens der Verordnung Detailfragen zu den Ausnahmen der Testbeschränkungen leider noch nicht beantwortet werden.
Sobald uns diesbezügliche Neuigkeiten vorliegen, werden wir in gewohnter Weise ehest möglich auf unserer website berichten!

Update - Stand: 30. März 2022

Gratistestungen ab 1. April?

Die angekündigten Änderungen betreffend Zugriffsmöglichkeiten auf Gratistestungen nach dem 1. April  werfen für die Berufsangehörigen – allen voran freiberuflich Tätigen, die als externe DienstleisterInnen u.a. in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen tätig sind - Fragen auf
Physio Austria hat bereits mit 15. März eine dringende Anfrage an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gerichtet und ersucht, im Falle einer weiterhin bestehenden Testpflicht für die vulnerablen Bereiche sowie einer eventuellen, epidemiologisch begründeten Wiedereinführung im gesamten niedergelassenen Bereich, weiterhin ein entsprechendes, kostenloses Testangebot für unsere Berufsangehörigen zur Verfügung zu stellen, damit unsere KollegInnen ohne die damit verbundene, zusätzliche finanzielle Belastung auch weiterhin ihrer Berufsausübung, wie vom Gesetzgeber gefordert, nachkommen können. Die Anfrage finden Sie hier.
Bislang blieb diese unbeantwortet, eine Urgenz wurde eingebracht. Sobald wir neue Erkenntnisse erlangen, werden wir darüber informieren.

Update - Stand: 24. März 2022

Neuerungen ab dem 24.03.2022

Am 24.03.2022 ist die 1. Novelle zur COVID-19 Basismaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Wie zuvor bereits medial angekündigt, wird u.a. die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil) auf zahlreiche Bereiche erneut ausgeweitet bzw. wurden bereits bestehende diesbezügliche Regelungen novelliert. Auch die Bestimmung für „sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen und Pflegedienstleistungen“ erbracht werden wurde diesbezüglich neu formuliert (siehe § 6 Abs. 4 der 1. Novelle der COVID-19 Basismaßnahmenverordnung). 
Hier können Sie die 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (1.Novelle COVID-19-BMV) abrufen.
Hier können Sie die rechtliche Begründung zur 1. Novelle zur  COVID-19-Basismaßnahmenverordnung auf der website des Ministeriums abrufen, welche u.a. auf die Verschärfungen der Maskenpflicht und legistischen Anpassungen in den §§ 5,6 eingeht.

Für die physiotherapeutische Berufsausübung gilt nunmehr, dass PatientInnen, BesucherInnen, Begleitpersonen, freiberufliche PhysiotherapeutInnen als externe GesundheitsdienstleisterInnen sowie freiberufliche PhysiotherapeutInnen („Betreiber“) und deren MitarbeiterInnen eine FFP2-Maske zu tragen haben, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

Neuerdings wird bei der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maskenpflicht nicht alleinig auf das Vorliegen von „unmittelbarem Patientenkontakt“ abgestellt, sondern besteht eine Maskenpflicht grundlegend, außer im Fall des Vorliegens sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen die das Infektionsrisiko minimieren können. Als solche Schutzvorkehrungen werden beispielhaft Plexiglasscheiben oder Trennwände genannt, welche jedoch für die physiotherapeutische Berufsausübung nicht geeignet sind, da für die Durchführung einer Krankenbehandlung oder präventiven Maßnahme unmittelbarer physischer Kontakt zu PatientInnen/KlientInnen unerlässlich ist.

Fazit: unverändert besteht die FFP2-Maskenpflicht bei der physiotherapeutischen Berufsausübung. 
 

Die Verordnung tritt voraussichtlich mit Ablauf des 16. 04. 2022 außer Kraft. Selbstverständlich können auch zwischenzeitig weitere Novellierungen der Verordnung eintreten – wir informieren wie gewohnt über für die Berufsausübung relevante Änderungen.

Update - Stand: 14. März 2022

Neuerungen ab dem 05. März 2022:
Umfassendes Update Aktuelle Covid-Maßnahmen in Übersicht:

Am 05. März ist die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV) in Kraft getreten, welche vorerst bis zum 02. April 2022 in Geltung ist. Wie von der Bundesregierung angekündigt, sieht diese Verordnung weitreichende Lockerungsschritte – mit Ausnahme für die Bereiche in welchen Kontakt mit vulnerablen Personen besteht – vor. Die Neuerungen hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen bzgl. der physiotherapeutischen Berufsausübung haben wir für Sie zusammengefasst dargestellt.

Hier können Sie die aktuelle COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV) im RIS abrufen.
Hier können Sie die rechtliche Begründung zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung welche u.a. auch auf den 3-G Nachweis in Einrichtungen eingeht, auf der website des Ministeriums abrufen.

A) Für PhysiotherapeutInnen, deren MitarbeiterInnen und die weiteren Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen gelten folgende Regelungen:
1) UNVERÄNDERT besteht bei unmittelbaren Patientenkontakt die Pflicht zumindest eine FFP2-Maske (siehe § 6 Abs. 4 COVID-19-BMV) zu tragen.

Originalzitat: „§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.“

2) es besteht neuerdings für freiberufliche PhysiotherapeutInnen („Betreiber“) und deren MitarbeiterInnen keine Pflicht mehr zur Erbringung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd § 2 Abs. 2 der COVID-19-BMV. Sie sind daher nicht mehr verpflichtet einen gültigen 3-G Nachweis (beispielswiese gültiger Impfnachweis, Genesungsnachweis oder ein negatives PCR-Testergebnis) zu erbringen und diesen für eine allfällige Überprüfung seitens des Praxis-Betreibers oder der Gesundheitsbehörde bereitzuhalten.

Eine Ausnahme gilt u.a. für MitarbeiterInnen sowie externe Dienstleister von Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe. In diesen Bereichen wird bundesweit weiterhin mindestens an der 3-G Nachweispflicht (gültiger Impfnachweis, gültiger Genesungsnachweis, negatives PCR-Testergebnis nicht älter als 72 Stunden) festgehalten und ist der Nachweis verpflichtend bereitzuhalten.
Zusätzlich ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass einzelne Bundesländer je nach aktueller Lage (derzeit mit 14.03. 2022 nur in Wiendarüber hinaus strengere regionale Regelungen für diesen vulnerablen Bereich vorsehen wie eine 2,5-G Nachweispflicht bei der ein PCR-Test höchstens 48h gültig ist.
Die aktuell geltenden regionalen Maßnahmen können Sie tagesaktuell unter der Corona-Ampel hier abrufen

Anmerkung: Trotz Abschaffung der 3-G Nachweispflicht für den freiberuflichen physiotherapeutischen Bereich sieht das Gesundheitsministerium in der rechtlichen Begründung jedoch die Möglichkeit vor, dass „[…] soweit für Arbeitsorte im Hinblick auf […] die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr keine Regelungen mehr vorgesehen sind, können […] in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden können […]“. Der Betrieber/die Betreiberin einer physiotherapeutischen Praxis hat daher die Möglichkeit ergänzende Maßnahmen zum Infektionsschutz beizubehalten oder einzuführen (z.B. G-Nachweispflicht, regelmäßige Testpflicht des Teams).

B) PatientInnen und Begleitpersonen

Für PatientInnen und Begleitpersonen besteht auch nach Inkrafttreten der COVID-19-BMV weiterhin keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G-Nachweises.
(Anmerkung: Bitte beachten Sie restriktiver ist die rechtliche Situation für Begleitpersonen in Kranken- und Kuranstalten).

PatientInnen müssen jedoch durchgehend ab dem Betreten eine FFP2-Maske tragen.
Auch sind Begleitpersonen weiterhin verpflichtet eine Maske zu tragen. Originalzitat: §6 Abs. 4 COVID-19-BMV: „In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen [...] eine Maske (Anmerkung: zumindest eine FFP2-Maske) zu tragen“

Trotz der umfassenden Lockerungen der Schutzmaßnahmen besteht unverändert die Möglichkeit, einen Nachweis über 3-G von PatientInnen - unter der Voraussetzung entsprechender Vorabinformation - zu verlangen, wobei dies insbesondere bei entsprechender ärztlicher Maskenbefreiung auf Seiten der PatientInnen bzw. spezifischer Behandlungsmaßnahme, welche die kurzfristige Abnahme der Maske erfordern, auch dringend empfohlen ist.

Update - Stand: 9. März, 2022

Update Aktuelle Covid-Maßnahmen: Maskenpflicht weiterhin aufrecht

Die mit 5. März in Kraft getretenen Lockerungen gelten nicht für jene zu schützenden Bereiche, in denen sich vorwiegend vulnerable Personengruppen aufhalten wie insbesondere der Gesundheitsbereich. Damit bleibt u.a. auch die FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung sowohl für Berufsangehörige als auch PatientInnen sowie Begleitpersonen bestehen. Ebenso bleibt das Erfordernis des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr im Kontext der Berufsausübung durch PhysiotherapeutInnen bestehen.