Fragen und Antworten
Sie brauchen Physiotherapie und haben Fragen dazu? In unseren FAQs finden Sie die Antworten.
Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (ÖGK, SVS oder BVAEB) muss die/der Patient*in das vollständige Honorar bezahlt haben. Denn ohne Begleichung der Honorarsumme besteht gar kein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkassen.
Für die Kostenrückerstattung ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei Barzahlung der Saldierungsvermerk, bei Zahlung mit Erlagschein der Einzahlungsnachweis, bei elektronischer Bezahlung der Nachweis der Abbuchung) und die Beilage der ärztlichen Verordnung notwendig. Die ärztliche Verordnung muss derzeit ausschließlich bei Leistungen für Versicherte der SVS durch den Chefärztlichen Dienst bewilligt werden. Angemerkt wird, dass bei der ÖGK die ärztlichen Bewilligungspflicht auch für weitere zwei Jahre vom 01. Juli 2025 bis 30. Juni 2027 ausgesetzt wurde und bei der BVAEB mit 01.11.2022 vollständig und dauerhaft weggefallen ist. Folglich muss die ärztliche Verordnung derzeit (Std. 08.2025) nur noch bei der SVS – bei Leistungen im Kontext eines ärztlich verordneten Hausbesuches bereits vor dem ersten Termin, bei sonstigen Leistungen erst bei mehr als 10 Behandlungseinheiten - zwingend vorab bewilligt werden.
Die Einreichung dieser Unterlagen bei der Landesstelle der jeweiligen Krankenkasse, bei welcher die/der Patient*in Versicherte*r ist, kann zwecks Erhalt der Kostenerstattung sowohl die/der Patient*in höchstpersönlich durchführen, als auch eine Vertrauensperson für sie/ihn übernehmen.
Auch bieten so manche Physiotherapeut*innen den Service an, die Kostenerstattung für ihre Patient*innen mitsamt aller hierfür nötigen Unterlagen (siehe obig) per gesicherter verschlüsselter Übermittlung an die Kassa mit spezieller Software (WAH-Online) direkt elektronisch zu beantragen, sodass Sie als Patient*in keine Wege mehr haben und den Betrag der Kostenerstattung durch die Kasse direkt auf Ihr Konto überwiesen erhalten. Fragen Sie Ihre/n Physiotherapeut*in nach der Verwendung dieser Lösung „WAH-Online“ zur verschlüsselten elektronischen Einreichung an die Kasse.
Da letztendlich nur der/die Patient*in einen Anspruch auf Kostenrückerstattung gegenüber dem eigenen Krankenversicherungsträger besitzt, liegt die Einreichung der notwendigen Unterlagen in der Verantwortung und letztlich auch in der Entscheidung der Patientin/des Patienten.
Achten Sie bei der Auswahl der/des Physiotherapeut*in auf den Fachbereich, in welchem sie/er tätig ist. Haben Sie sich beispielsweiser einer orthopädischen Operation wie etwa einer Kniegelenksersatzoperation unterzogen oder leiden Sie an Fehlstellungen und/oder Beschwerden an der Wirbelsäule, wie z.B. einer Skoliose, einer Spondylolisthese oder haben Sie einen Bandscheibenvorfall erlitten, dann sollten Sie eine/n Physiotherapeut*in wählen, welche/welcher im Fachbereich Orthopädie tätig ist.
Bei neurologischen Erkrankungen, wie Multipler Sklerose, Parkinson oder z.B. nach einem Schlaganfall, sollten Sie eine/n Physiotherapeut*in auswählen, welche/welcher im neurologischen Bereich tätig ist.
Sollte einer/em Physiotherapeut*in aus fachlichen Gründen die Durchführung einer Behandlung nicht möglich sein oder auch deren Abbruch geboten sein, sollten Sie darüber informiert werden und Ihnen nach Möglichkeit auch die entsprechenden Hinweise dazu gegeben werden, wonach sich die Auswahl von Behandler*in aufgrund von individueller Diagnose und Behandlungsbedarf richten könnte.
Eine Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen der/dem Physiotherapeut*in und der/dem Patient*in. Beiden Seiten steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Häufig wird eine Behandlung beendet, da diese nicht zu dem gewünschten bzw. vereinbarten Erfolg geführt hat, eine andere Behandlungsmaßnahmen medizinisch-therapeutisch angezeigt wäre oder mangels der Mitwirkung der/des Patientin/Patienten. Auch wäre ein vorzeitiger Behandlungsabbruch gerechtfertigt, wenn die/der Patient*in mehrmals unentschuldigt der Behandlung fernbleiben würde. Im Sinne der Transparenz und aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses sollte die/der behandelnde Physiotherapeut*in Sie über den Grund des Behandlungsabbruches in Kenntnis setzen.
Eine Weiterführung der ärztlich verordneten Therapie bei einer/einem anderen Physiotherapeut*in ist zulässig und möglich. Im Falle einer Weiterführung wäre es für die Kontinuität der Behandlung ratsam, von der/vom bisherigen Behandler*in eine Kopie der physiotherapeutischen Dokumentation zu verlangen und der/dem mit der weiterführenden Behandlung betrauten Physiotherapeut*in auszuhändigen.
Patient*innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die physiotherapeutische Dokumentation sowie das Recht, die Herstellung von Kopien zu verlangen.
Grundlage für jedes Tätigwerden an der/dem Patient*in/Klient*in ist eine ausreichende Aufklärung über die Rahmenbedingung der Behandlung, sowie die in weiterer Folge erteilte gültige Einwilligung der/des Patient*in/Klient*in/ oder der gesetzlichen Vertretung.
Aufgrund der unmittelbaren Bindung der Behandlung/des präventiven Angebots an eine Einwilligung kann die Behandlung jederzeit durch einen Widerruf der Einwilligung ohne Angabe von Gründen beendet werden. Sollten Sie beabsichtigen eine Behandlung vorzeitig zu beenden, können Sie die Gründe dafür darlegen, jedoch besteht keine zwingende Verpflichtung die/den Physiotherapeut*in darüber zu informieren. Im Falle eines Behandlungsabbruches sollten Sie diesen auch unbedingt zeitnah kommunizieren, zumal so die bereits vereinbarten Behandlungstermine entsprechend rechtzeitig abgesagt werden können und dadurch eine Verrechnung von nicht rechtzeitig stornierten Terminen vermieden werden kann. Bitte beachten Sie, es können Ihnen nur dann Kosten für die nicht rechtzeitige Stornierung in Rechnung gestellt werden, wenn die Stornierungsbedingungen Ihnen gegenüber vorab mündlich, schriftlich oder konkludent kommuniziert wurden. (z.B. durch ausgehängte AGBs, durch einen Vermerk auf der Rückseite des Terminkärtchens).
Auch empfehlen wir Ihnen, Ihre*n Physiotherapeut*in über den Behandlungsabbruch in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen, damit die Beendigung eindeutig ist und daraufhin eine Honorarnote mit Zahlungsbestätigung über die durchgeführten und bezahlten Behandlungseinheiten ausgestellt wird.
Sollten Sie die Behandlung bei einer/einem Wahlphysiotherapeut*in wahrgenommen haben, haben Sie Anspruch auf die Ausstellung einer aufgeschlüsselten Honorarnote oder einer Sammelhonorarnote (d.h. abschließende Aufstellung über die erfolgten und bezahlten Behandlungen), die, sofern es sich um eine Kassenleistung handelt, zur Einreichung für die Kostenrückerstattung bei Ihrem Krankenversicherungsträger geeignet ist.
Im Falle eines vorzeitigen Behandlungsabbruches empfehlen wir Ihnen, Ihren Krankenversicherungsträger im Zuge der Einreichung der Kostenrückerstattung über den Abbruch bzw. den Therapeut*innenwechsel zwecks Fortführung und vollständigem Abschluss der ärztlich verordneten Behandlungsserie zu informieren um ggf. etwaige Leistungsansprüche nicht zu verlieren. Es steht Ihnen dabei frei, die Gründe dafür zu nennen.
Die physiotherapeutische Anamnese und Befunderhebung sind wesentlicher Bestandteil der physiotherapeutischen Tätigkeit und Grundlage für die Erstellung der physiotherapeutischen Diagnose, welche die Basis für die Vereinbarung der Therapieziele und den Behandlungsplanung darstellt. Diese kann je nach Beschwerdebild auch sehr umfassend sein. Sie ist ein Bestandteil der Therapie und wird auch als Therapiezeit gewertet, welche auch in Rechnung gestellt werden darf.
Patient*innen müssen aufgrund der berufsgesetzlichen Informationspflichten von Physiotherapeut*innen im Rahmen der physiotherapeutischen Aufklärung u.a. auch über die Höhe der Behandlungskosten, über die Möglichkeit der teilweisen Kostenrückerstattung durch z.B. Krankenversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Versicherung als auch über die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges aufgeklärt werden. Der Sinn und Zweck besteht darin, dass Ihnen durch die klare Preisinformation eine selbstbestimmte Entscheidung über die Behandlung ermöglicht werden soll.
Diese Information kann sowohl mündlich und/oder schriftlich erfolgen, z. B. im Rahmen der telefonischen mündlichen Terminvereinbarung oder durch Aushang entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBs) im Behandlungs- bzw. Wartebereich der Praxis. Ein bloßer Verweis auf Informationen, die nur auf einer Webseite abrufbar sind, genügt hingegen nicht, um als tatsächliche ausreichende Information an die Patient*Innen zu gelten.
Die Beurteilung, ob die Information über die Kosten und Zahlungsmodalitäten in nachvollziehbarer Art und Weise erfolgt ist oder ob ggf. von einer Zahlung Abstand genommen werden kann, kann vonseiten des Berufsverbandes immer nur nach einer individuellen Prüfung des Einzelfalles beurteilt werden.
Kurzüberblick über alle drei gesetzlichen Krankenkassen (ÖGK, SVS, BVAEB):
Um eine Kassenleistung zu erhalten, muss die ärztliche Verordnung derzeit (Stand 08.2025) ausschließlich bei Leistungen für Versicherte der SVS durch den Chefärztlichen Dienst bewilligt werden.
Die ÖGK hat für ihre Versicherten die chefärztliche Bewilligungspflicht auch für weitere zwei Jahre vom 01. Juli 2025 bis 30. Juni 2027 ausgesetzt.
Für Versicherte der BVAEB ist die chefärztliche Bewilligungspflicht mit 01.11.2022 vollständig und dauerhaft weggefallen.
Folglich muss die ärztliche Verordnung derzeit (Stand 08.2025) nur noch bei der SVS – bei Leistungen im Kontext eines ärztlich verordneten Hausbesuches bereits vor dem ersten Termin, bei sonstigen Leistungen erst bei mehr als 10 Behandlungseinheiten - zwingend vorab bewilligt werden.
Diese Regelungen gelten gleichermaßen für die Leistungserbringung durch Vertragstherapeut*innen wie auch Wahltherapeut*innen.
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
Die Maßnahme der Aussetzung/Abschaffung der Bewilligungspflicht bezieht sich selbstverständlich auf den gesamten Leistungskatalog sowohl der ÖGK als auch der BVAEB - alle indizierten, ärztlich verordneten Positionen - über Leistungen der freiberuflichen Physiotherapeut*innen, also nicht nur etwa für einzelne/häufige Positionen, sondern auch für ärztlich verordnete, somit indizierte und Hausbesuche in Kombination mit der jeweils notwendigen Behandlung.
Das Gleiche gilt auch für andere Positionen aus den Leistungskatalogen - wobei diese eben auch genau zu nehmen sind und die jeweiligen Bedingungen für die einzelnen Positionen zu berücksichtigen sind. Somit ist das Vorhandensein der ärztlichen Verordnung zu einer konkreten Behandlung kein "Pauschal-O.K." für die 1:1-Durchführung von sämtlichen potenziell ärztlich verordneten Inhalten. Sollte etwa eine Kostenverweigerung nach Durchführung der Behandlung vorliegen, dann empfiehlt es sich, die konkreten Gründe für etwaige Probleme bei der Kostentragung unmittelbar mit dem chefärztlichen Dienst anzusprechen und anhand des konkreten Einzelfalls – unter Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Arzt/Ärztin zu klären.
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
Für Anspruchsberechtigte der BVAEB ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen seit 01.11.2022 (mit der 1. Änderung der Krankenordnung 2020) vollständig und dauerhaft entfallen ist. Diese Änderung gilt gleichermaßen für die Leistungserbringung durch Vertragstherapeut*innen wie auch Wahltherapeut*innen. Die BVAEB ersucht die Physiotherapeut*innen ausdrücklich, ihre Patient*Innen entsprechend zu informieren und von der Übermittlung von Bewilligungsanträgen Abstand zu nehmen. (Es besteht nämlich auch keine sogenannte Vorlagepflicht bei Behandlungsbeginn für Verordnungen an die BVAEB mehr).
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
Bitte beachten Sie, dass für Anspruchsberechtigte der SVS die chefärztliche Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen– wie unverändert seit 2020 auch bereits während der Pandemie - weiterhin unverändert besteht. Folglich müssen die Versicherten dieses Krankenversicherungsträgers vor Therapiebeginn die ärztliche Verordnung bei der SVS vorlegen beziehungsweise auch unter Einreichung der ärztlichen Verordnung um die chefärztliche Bewilligung ansuchen. Die ärztliche Verordnung zur Physiotherapie ist vor Beginn der Behandlung dem chefärztlichen Dienst der SVS zwecks Bewilligung vorzulegen, wenn der Umfang der verordneten Behandlung 10 Behandlungseinheiten (10er-Serie) übersteigt. Die Durchführung von gleichzeitig ärztlich verordneten Hausbesuchen unterliegt der ausnahmslosen Vorbewilligungspflicht, sodass die ärztliche Verordnung bereits vor dem ersten Hausbesuch zur Bewilligung vorzulegen ist.
Bei Behandlungen ohne gleichzeitig ärztlich verordnetem Hausbesuch ist die chefärztliche Bewilligung in jenen Fällen erforderlich, in denen eine über 10 Behandlungseinheiten (10er-Serie) hinausreiche Behandlung (pro Krankheitsfall gerechnet) ärztlich verordnet wurde. Wenn es sich beim selben Krankheitsfall (dieselbe durchgehend fortgesetzte akute Behandlung einer Diagnose) um eine weitere ärztlich verordnete Behandlungsserie („Folgeverordnung“) handelt, ist diese somit jedenfalls zur chefärztlichen Bewilligung vorzulegen.
Sollte aufgrund des Krankheitsverlaufes der sofortige Therapiebeginn indiziert sein und liegt die chefärztliche Bewilligung noch nicht vor, so wird ein Therapiebeginn vor dem Vorliegen der chefärztlichen Bewilligung in der Regel vom Krankenversicherungsträger geduldet, sofern die Vorlage zur Bewilligung nachgeholt wird, obwohl dies de facto gegen die formalen Voraussetzungen verstößt.
Im Falle des Nichtvorliegens einer erforderlichen chefärztlichen Bewilligung besteht das Risiko der nachträglichen Kostenverweigerung durch den Krankenversicherungsträger.
Das Einreichen der ärztlichen Verordnung liegt in der Regel in der Verantwortung der Patientin/des Patienten bzw. der/des gesetzlichen Vertreter*In und kann auch von einer damit beauftragten Vertrauensperson durchgeführt werden.
Ja, für bereits erbrachte Leistungen besteht ein Anspruch auf Honorierung in der vorab vereinbarten Höhe.
Um eine Kassenleistung zu erhalten, muss die ärztliche Verordnung derzeit (Stand 08.2025) ausschließlich bei Leistungen für Versicherte der SVS durch den Chefärztlichen Dienst bewilligt werden.
Die ÖGK hat für ihre Versicherten die chefärztliche Bewilligungspflicht auch für weitere zwei Jahre vom 01. Juli 2025 bis 30. Juni 2027 ausgesetzt.
Für Versicherte der BVAEB ist die chefärztliche Bewilligungspflicht mit 01.11.2022 vollständig und dauerhaft weggefallen.
Die chefärztliche Bewilligung ist eine Aussage im Namen des jeweiligen Krankenversicherungsträgers im Hinblick auf die Kostentragung für die konkrete Behandlung. Die/der Chefärzt*in hat als Angestellte*r des Krankenversicherungsträgers die Aufgabe, die ökonomischen Aspekte der vorliegenden ärztlichen Verordnung zu prüfen nach dem Maßstab, ob die verordnete Behandlung zur Heilung, Verbesserung oder Stabilisierung der jeweiligen Diagnose geeignet und notwendig ist als auch in Art und Ausmaß nicht das Maß des Notwendigen übersteigt. Er/Sie hat die Aufgabe, ganz individuell in Bezug auf das konkrete Krankheitsgeschehen der/des jeweiligen Versicherten das Vorliegen der Voraussetzungen für die konkrete Behandlung zu beurteilen, prüft jedoch nicht im Detail, ob die ärztlich verordnete Physiotherapie dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entspricht.
Der chefärztliche Dienst ist berechtigt, die ärztliche Verordnung auch in Hinblick auf die verordnete Behandlungsart (die einzelnen Leistungspositionen) und in deren Umfang (Minuten der jeweiligen Hauptposition – 30, 45, 60 - als auch Gesamtumfang der gesamten Behandlungsserie mitsamt der Entscheidung über etwaig Folgeverordnungen) zu verändern oder auch deren Notwendigkeit zu verneinen und durch die Versagung der Bewilligung die Kassenleistung zu verweigern. Um dem chefärztlichen Dienst eine genauere und aussagekräftigere Entscheidungsgrundlage nebst der Mindestinhalte einer ärztlichen Verordnung zu geben und damit die Wahrscheinlichkeit einer Bewilligung zu erhöhen, besteht insbesondere für Folgeverordnungen (mehrere Behandlungsserien zur selben Diagnose) die Möglichkeit, zusätzliche Informationen von Seiten der/des verordnenden Arztes/Ärztin als auch der/des Physiotherapeut*in dem Chefärztlichen Dienst zur Bewilligung vorzulegen wie beispielsweise Ergebnisse der Diagnostik, Behandlungsberichte (z.B. mit dem von Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in ausgefüllten Formular „Behandungsplan“) und Inhalte der physiotherapeutischen Befundung. Ist dabei der Krankenversicherungsträger – durch die/den Chefärzt*in – der Meinung, dass die krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Physiotherapie nicht vorliegen, darf die ärztliche angeordnete Maßnahme von der/dem Physiotherapeut*in trotzdem durchgeführt werden. Die Kosten für diese vom Krankenversicherungsträger nicht „bewilligten“ Maßnahmen hat dabei jedoch zur Gänze die/der Patient*in zu tragen. Die Bewilligung bezieht sich daher lediglich auf die Frage der Kostenübernahme durch die Krankenkasse und nicht auf die berufsrechtliche Zulässigkeit Durchführung der Maßnahmen entsprechend der vorliegenden ärztlichen Verordnung.
Im Falle einer chefärztlichen Ablehnung hat die/der Patient*in die Möglichkeit diese Ablehnung anzufechten. Voraussetzung dafür ist, dass der Krankenversicherungsträger dazu aufgefordert wird, seiner Pflicht nachzukommen die Ablehnende Entscheidung des chefärztlichen Dienstes in einer bestimmten Form auszugeben, welche neben der Bezeichnung als „Bescheid“, dem Ergebnis der chefärztlichen Prüfung („Spruch“) und der Begründung für die Entscheidung auch eine Frist für den zulässigen, begründete Bekämpfung im Wege eines Einspruchs gegen dieser Entscheidung enthält. Hierfür ist die Krankenkassa (Chefärztlicher Dienst) lediglich formlos (empfohlener Weise jedoch schriftlich mit Datum) dazu aufzufordern, über die chefärztliche Ablehnung einen „Bescheid über die Entscheidung der Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung“ zu erlassen und dieses Schriftstück an die/den Versicherten zuzustellen. Dieser Bescheid kann dann innerhalb der darin genannten Frist beeinsprucht werden, wobei man hierfür keinerlei anwaltliche Vertretung benötigt und in der ersten Instanz dies auch kostenfrei gegenüber der Krankenkassa durchführen kann.
Für Patient*innen, die von Vertragstherapeut*innen oder Wahltherapeut*innen mit einem Berufssitz in Österreich behandelt wurden oder präventive Angebote in Anspruch genommen haben, besteht die Möglichkeit eine Beschwerde bei Physio Austria einzubringen.
Bei eingelangten Beschwerden informiert Physio Austria objektiv über den Beruf der Physiotherapeut*innen und korrekte Behandlungsabläufe. Wenn Sie uns über eine Beschwerde, die Ihre Physiotherapie betrifft, in Kenntnis setzen, können wir Sie gegebenenfalls über das weitere, für Sie geeignete Vorgehen informieren und gegebenenfalls an die zuständigen Stellen wie Konsumentenschutz oder/und Patient*innenanwaltschaft, Ombudsstellen der Krankenversicherungsträger oder Bezirksverwaltungsbehörden verweisen.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten der Patient*innenanwaltschaft in den Bundesländern. Je nach Bundesland sind die Patient*innenanwaltschaften auch für freiberufliche Physiotherapeut*innen, oder nur für Kranken- und Kuranstalten zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier: Patienten- und Pflegeanwaltschaft (oesterreich.gv.at)
Anhang | Größe |
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information_fuer_patientinnen_patientinnenbeschwerden_fin (1).pdf | 184.65 KB |
Vertragstherapeut*innen
Physiotherapeut*innen mit einem Kassenvertrag werden als Vertragstherapeut*innen bezeichnet. Durch diese vertragliche Bindung an den jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherungsträger (ÖGK, SVS oder BVAEB) sind Vertragstherapeut*innen an strengere Auflagen gebunden. Die Behandlung erfolgt als sogenannte reine „Sachleistung“ unmittelbar auf Kosten des jeweiligen Krankenversicherungsträgers dessen Vertragspartner die/der Physiotherapeut*in ist.
Die Versicherten erhalten die Behandlung daher gänzlich als unmittelbare Kassenleistung, wobei auch ein Zuzahlungsverbot an die Vertragstherapeut*innen besteht. Daher wird das Behandlungshonorar der/des Physiotherapeut*in nicht den Patient*innen in Rechnung gestellt, sondern die/der Physiotherapeut*in verrechnet ihr/sein Honorar direkt in der Höhe des bundesweit einheitlich in einer Rahmenvereinbarung festgelegten „Vertragspartnerhonorars“ für die jeweiligen, im Rahmen der Behandlung durchgeführten Leistungspositionen, mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger (ÖGK, BVAEB oder SVS) mit dem der Kassenvertrag besteht. Bei Vertragsphysiotherapeut*innen erhalten Sie somit dieselben Kassenleistungen wie bei Wahlphysiotherapeut*innen – diese werden aber als reine Sachleistung (Zuzahlungsverbot) direkt auf Kosten der jeweiligen Krankenkasse durchgeführt.
Eine nach Bundesländern gegliederte Übersicht der niedergelassenen Physiotherapeut*innen mit Kassenvertrag bei der ÖGK, der SVS oder auch der BVAEB finden Sie auf der Webseite der jeweiligen Krankenkasse. Ihr/e Physiotherapeut*in hat die Verpflichtung, Sie darüber zu informieren, ob sie Vertragspartner*in einer oder auch mehrerer gesetzlichen Krankenkassen ist, oder nicht und somit als Wahlphysiotherapeut*in tätig ist.
Wahltherapeut*innen
Physiotherapeut*innen ohne Kassenvertrag werden als Wahltherapeut*innen bezeichnet. Patient*innen müssen das Behandlungshonorar nach der Durchführung einer Behandlung an die/den Wahltherapeut*in begleichen und müssen hierüber eine aufgeschlüsselte Honorarnote erhalten, da kein Vertrag mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger besteht, der eine unmittelbare Honorarabrechnung gewährleisten würde. Wahltherapeut*innen unterliegen der freien Honorargestaltung und sind nicht an die durch die gesetzliche Krankenversicherung im Vertragsbereich geleisteten Vertragspartnerhonorare bzw. das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum der Kassenleistungen gebunden. Daher kann es vorkommen, dass Privatleistungen angeboten werden, für welche auch keine Kostenerstattung im Wahlbereich besteht – die/der Wahlphysiotherapeut*in muss darüber informieren, ob es sich bei den Leistungen um Kassenleistungen handelt oder die Kostentragung im Wahlbereich ausgeschlossen ist.
Nach Abschluss der Behandlung und vollständiger Zahlung der Behandlungskosten, können Patient*innen unter Vorlage der aufgeschlüsselten Honorarnote und Zahlungsbestätigung um Kostenrückerstattung bei ihrem Krankenversicherungsträger ansuchen.
Detaillierte Informationen welche Unterlagen bei der Einreichung vorzulegen sind finden Sie in unseren FAQs hier.
Sowohl für die Behandlung bei Wahltherapeut*innen, als auch bei Vertragstherapeut*innen ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung eine notwendige Voraussetzung für eine Behandlung. Die einzige Ausnahme davon bildet im Bereich der Krankenbehandlung die sogenannte Sekundärprävention, bei welcher eine bereits ärztlich diagnostizierte Krankheit besteht, die sich nicht in einer akuten behandlungsbedürftigen Phase befindet, sondern die Behandlung der Abmilderung bzw. Stabilisierung des Verlaufes oder der Verhinderung von Folgeerkrankungen dient. Im Bereich der Sekundärprävention kann wie bei jeder Krankenbehandlung eine ärztliche Verordnung ausgestellt werden – diese ist jedenfalls die gesetzliche Voraussetzung für eine Kostentragung und die Erbringung als Kassenleistung (bei allen gesetzlichen Sozialversicherungsträgern) sowohl im Vertrags,- als auch Wahlbereich. Die Behandlung im Rahmen der Sekundärprävention OHNE ärztliche Anordnung, bei stabilisierter Grunderkrankung ohne akut aufgetretene Beschwerden mit dem Ziel des Verlangsamens oder Vermeidens des Fortschreiten ist eine reine Privatleistung und wird von der ÖGK ebenso wie von der SVS und BVAEB nicht direkt als Kassenleistung an Vertragsphysiotherapeut*innen honoriert oder an Patient*innen im Wahlbereich im Wege der Rückerstattung (ÖGK: 80% vom Vertragspartnerhonorar, SVS und BVAEB nach Auskunft des Versicherungsträgers) geleistet.
Bei einem Hausbesuch kommt die/der Physiotherapeut*in für die Durchführung der physiotherapeutischen Behandlung zu Ihnen nach Hause oder auch an einen anderen Ort, an dem Sie sich gewöhnlich aufhalten und an welchem die Physiotherapie gut durchführbar ist.
Für Hausbesuche gelten die gleichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung und etwaig auch chefärztlichen Bewilligung (derzeit ausschließlich bei der SVS bei Hausbesuchen bereits für die Kostentragung für den ersten Termin nötig) bei einer Behandlung in der Praxis der/des Physiotherapeut*in. Es ist dabei zu beachten, dass für die Durchführung des Hausbesuches als Kassenleistung nicht nur die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen ärztlich verordnet werden müssen, aber auch die Notwendigkeit des Hausbesuches ärztlich festgestellt und somit der Hausbesuch als solcher „ärztlich verordnet“ werden muss. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die mit dem Hausbesuch als Kassenleistung durch die gesetzliche Sozialversicherung geleisteten Kosten (Pauschale, Km-Geld) nicht von der Krankenkasse getragen (Sachleistung durch Vertragspartner) oder rückerstattet (im Wahlbereich).
Ein Hausbesuch wird in der Regel nur dann ärztlich verordnet, wenn ein solcher aufgrund des Krankheitsbildes beziehungsweise der körperlichen Konstitution der/des Patient*in medizinisch indiziert und somit notwendig ist, weil der Hausbesuch für Sie aus medizinischen Gründen nicht geboten oder auch nicht zumutbar ist. Das ist bei einer fehlenden Mobilität oder sonstiger körperlicher Einschränkung wie der Notwendigkeit der Schonung der/des Patient*in meist der Fall bzw. wenn ein Praxisbesuch aufgrund der Anreise für die/den Patient*in nicht zumutbar wäre. Daneben könnte ein Hausbesuch jedoch auch ohne ärztlich festgestellte Notwendigkeit (fehlende Mobilität) durchgeführt werden, wenn dies die Erfordernisse der Behandlung dies zulassen und die/der Physiotherapeut*in dies anbieten kann.
Physiotherapeut*innen dürfen – falls vorhanden - auf Therapiemittel aus dem unmittelbaren Umfeld der/des Patient*in zurückgreifen und diese im Rahmen der Behandlung einsetzen. Ebenso wäre es zulässig, je nach Bedarf und Zielsetzung, die persönlichen mobilen Therapiegeräte, wie z.B. Gymnastikbänder, Bälle, oder ähnliches bei Bedarf zur Behandlung mitzubringen.
Die Einholung einer chefärztlichen Bewilligung, welche eine Aussage über die Kostentragung und Umfang der Behandlung trifft, liegt in der Regel in der Verantwortlichkeit der/des Patient*in bzw. der gesetzlichen Vertretung oder auch einer Vertrauensperson.
Ihr*e verordnende*r Ärzt*in ist Ansprechpartner*in für eine unter Umständen notwendige, genauere medizinische Begründung der Behandlung oder der Bereitstellung von zusätzlichen ärztlichen Befunden um deren Notwendigkeit für den Krankenversicherungsträger nachvollziehbar zu machen. Sollte es sich nicht um die erste Behandlungsserie handeln, kann auch die Bereitstellung von Unterlagen zum Behandlungsverlauf durch die/den behandelnde/n Physiotherapeut*in oder im Rahmen der Neuverordnung durch die/den Ärzt*in durch den Chefärztlichen Dienst angefragt werden.
Da die Bewilligung je nach Einschätzung durch die/den Chefärzt*in auch zusätzlicher Informationen über die Therapieziele, die Wirksamkeit der Therapie und die Notwendigkeit weiterer Therapieeinheiten bedarf, können Sie natürlich Ihre*n Physiotherapeut*in auf diese therapeutischen Fragen ansprechen. Die Vertragstherapeut*innen mancher Krankenversicherungsträger (variiert derzeit noch nach Kassenvertrag) können ihren Patient*innen anbieten, die Verordnung direkt an den Krankenversicherungsträger zur chefärztlichen Bewilligung einzureichen.
Angemerkt wird, dass auch im Falle einer Behandlung durch eine*n Vertragsphysiotherapeut*in der ÖGK, SVS oder auch BVAEB eine chefärztliche Bewilligung ausschließlich bei Leistungen an Versicherte der SVS erforderlich ist.
Als Versicherte der SVS haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung gegenüber der SVS. In Bezug auf die Kostentragung der SVS für physiotherapeutische Leistungen durch Wahlphysiotherapeut*innen können wir Ihnen daher keine verbindlichen individuellen Auskünfte zu Ihren Ansprüchen als Versicherte gegenüber der SVS geben und müssen Ihnen den unmittelbaren Kontakt mit Ihrem Versicherungsträger – der SVS – empfehlen.
Die SVS kann Ihnen daher als jener Sozialversicherungsträger, bei dem Sie gesetzlich pflichtversichert sind, auch die verbindlichen Informationen zu Ihren individuellen Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis unter Wahrung des Datenschutzes geben.
Diese Ansprüche variieren nach individuellen Voraussetzungen, wie unter anderem der Versicherungsdauer, dem Alter der (mit)versicherten Person, der Art Ihrer Erkrankung und der Art der erhaltenen Leistungen. So könnte unter Umständen die Art Ihrer Erkrankung zu jenen Diagnosen zählen, in deren Fall Ihnen eine Befreiung vom Behandlungsbeitrag durch die SVS zukommt oder auch für versicherte Kinder die Befreiung vom Behandlungsbeitrag greifen. Auch Fristen sind für die Ansprüche etwa bei Neuzugang oder einem Versicherungswechseln von Bedeutung.
Grundlegende Informationen zu Kassenleistungen der SVS an ihre Versicherten finden Sie unter diesem Link auf unserer Webseite.
Das Festsetzen des Preises für eine Behandlung obliegt jeder/jedem freiberuflichen Physiotherapeut*in im Wahlbereich selbst. Der Preis für eine Behandlung durch Wahlphysiotherapeut*innen im Wahlbereich (Honorarzahlung mit nachfolgender Kostenerstattung bei Kassenleistungen) variiert mitunter nach der Behandlungsart und weiters natürlich auch nach der Dauer der Behandlung. Ihr*e Behandler*in hat die Verpflichtung, Sie bereits vor Ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme der Therapie (aufgrund der Informationen zu Ablauf und Kosten noch vor der ersten Behandlung), meist bei der Entscheidung über die Terminvergabe, über die Kosten, Bedingungen und den Ablauf der Leistungen im Rahmen der Physiotherapie zu informieren. Insbesondere die Information darüber verpflichtend an die Patient*innen zu leisten, ob sie/er als Vertragspartner*in einer gesetzlichen Krankenkasse (als sogenannte Kassenphysiotherapeut*In oder auch Vertragsphysiotherapeut*in) die Kassenleistungen als Sachleistung für Sie kostenlos (Zuzahlungsverbot) erbringen würde oder ob sie/er als Wahlphysiotherapeut*in die Kassenleistung ausschließlich gegen ein an sie/ihn zu bezahlendes Honorar erbringt welches nach Begleichung im Anschluss an die Beendigung der Behandlungsserie durch die Krankenkasse nur zu einem Anteil (80% vom Vertragspartnerhonorar, nicht vom Honorar der Wahlbehandler*in) rückerstattet werden kann.
Ihr*e Physiotherapeut*in ist zudem gesetzlich verpflichtet, Ihnen bei Erbringung von Kassenleistungen nach Beendigung der Behandlungsserie eine aufgeschlüsselte, klare und zur Einreichung bei der gesetzlichen Krankenversicherung geeignete Honorarnote auszustellen, welche meist gleichzeitig eine Zahlungsaufforderung darstellt. Da daher Ihr*e Physiotherapeut*in sicherlich vor und im Laufe der Therapie mit Ihnen über die geplanten Behandlungen, deren etwaigen Kosten und die gemeinsam zu planenden Termine sprechen wird, können Sie natürlich auch jederzeit zu den einzelnen Positionen mit ihren jeweiligen Preisen nachfragen.
Als Versicherte der BVAEB haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung gegenüber der BVAEB. Die BVAEB kann Ihnen daher als jener Sozialversicherungsträger, bei dem Sie gesetzlich pflichtversichert sind, auch die verbindlichen Informationen zu Ihren individuellen Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis unter Wahrung des Datenschutzes geben.
In Bezug auf die Kostentragung der BVAEB für physiotherapeutische Leistungen durch Wahlphysiotherapeut*innen können wir Ihnen daher keine verbindlichen individuellen Auskünfte zu Ihren Ansprüchen als Versicherte gegenüber der BVAEB geben und müssen Ihnen den unmittelbaren Kontakt mit Ihrem Versicherungsträger – der BVAEB – empfehlen.
Diese Ansprüche variieren nach individuellen Voraussetzungen, wie unter anderem der Versicherungsdauer, dem Alter der (mit)versicherten Person, der Art Ihrer Erkrankung und der Art der erhaltenen Leistungen. So könnte unter Umständen die Art Ihrer Erkrankung zu jenen Diagnosen zählen, in deren Fall Ihnen eine Befreiung vom Behandlungsbeitrag durch die BVAEB zukommt oder auch für versicherte Kinder die Befreiung vom Behandlungsbeitrag greifen. Auch Fristen sind für die Ansprüche etwa bei Neuzugang oder einem Versicherungswechseln von Bedeutung.
Grundlegende Informationen zu Kassenleistungen der BVAEB an ihre Versicherten finden Sie unter diesem Link.
Das Festsetzen des Preises für eine Behandlung obliegt jeder/jedem freiberuflichen Physiotherapeut*in im Wahlbereich selbst. Der Preis für eine Behandlung durch Wahlphysiotherapeut*innen im Wahlbereich (Honorarzahlung mit nachfolgender Kostenerstattung bei Kassenleistungen) variiert mitunter nach der Behandlungsart und weiters natürlich auch nach der Dauer der Behandlung. Ihr/e Behandler*in hat die Verpflichtung, Sie bereits vor Ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme der Therapie (aufgrund der Informationen zu Ablauf und Kosten noch vor der ersten Behandlung), meist bei der Entscheidung über die Terminvergabe, über die Kosten, Bedingungen und den Ablauf der Leistungen im Rahmen der Physiotherapie zu informieren. Insbesondere die Information darüber verpflichtend an die Patient*innen zu leisten, ob sie/er als Vertragspartner*in einer gesetzlichen Krankenkasse (als sogenannte Kassenphysiotherapeut*In oder auch Vertragsphysiotherapeut*in) die Kassenleistungen als Sachleistung für Sie kostenlos (Zuzahlungsverbot) erbringen würde oder ob sie/er als Wahlphysiotherapeut*in die Kassenleistung ausschließlich gegen ein an sie/ihn zu bezahlendes Honorar erbringt welches nach Begleichung im Anschluss an die Beendigung der Behandlungsserie durch die Krankenkasse nur zu einem Anteil (80% vom Vertragspartnerhonorar, nicht vom Honorar der Wahlbehandler*in) rückerstattet werden kann.
Ihr*e Physiotherapeut*in ist zudem gesetzlich verpflichtet, Ihnen bei Erbringung von Kassenleistungen nach Beendigung der Behandlungsserie eine aufgeschlüsselte, klare und zur Einreichung bei der gesetzlichen Krankenversicherung geeignete Honorarnote auszustellen, welche meist gleichzeitig eine Zahlungsaufforderung darstellt. Da daher Ihr/e Physiotherapeut*in sicherlich vor und im Laufe der Therapie mit Ihnen über die geplanten Behandlungen, deren etwaigen Kosten und die gemeinsam zu planenden Termine sprechen wird, können Sie natürlich auch jederzeit zu den einzelnen Positionen mit ihren jeweiligen Preisen nachfragen.
Grundlegende Informationen zu Kassenleistungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), welche entsprechend der zwischen Physio Austria und der ÖGK abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über Physiotherapeutische Leistungen, sowohl durch Vertragsphysiotherapeut*innen (Sachleistung) als auch durch Wahlphysiotherapeut*innen (Kostenerstattung) als Kassenleistung erbracht werden können, finden Sie hier.
Eine Übersicht zur aktuell geltenden Höhe der Kostenerstattung der ÖGK für Leistungserbringung durch freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen (Rückerstattungssätze der Kostenerstattung in €-Werten 2025) finden Sie hier (Stand August 2025).
Der Preis für eine Behandlung durch Wahlphysiotherapeut*innen im Wahlbereich (Honorarzahlung mit nachfolgender Kostenerstattung bei Kassenleistungen) variiert mitunter nach der Behandlungsart und weiters natürlich auch nach der Dauer der Behandlung. Ihr/e Behandler*in hat die Verpflichtung, Sie bereits vor Ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme der Therapie (aufgrund der Informationen zu Ablauf und Kosten noch vor der ersten Behandlung), meist bei der Entscheidung über die Terminvergabe, über die Kosten, Bedingungen und den Ablauf der Leistungen im Rahmen der Physiotherapie zu informieren. Insbesondere die Information darüber verpflichtend an die Patient*innen zu leisten, ob sie/er als Vertragspartner*in einer gesetzlichen Krankenkasse (als sogenannte Kassenphysiotherapeut*In oder auch Vertragsphysiotherapeut*in) die Kassenleistungen als Sachleistung für Sie kostenlos (Zuzahlungsverbot) erbringen würde oder ob sie/er als Wahlphysiotherapeut*in die Kassenleistung ausschließlich gegen ein an sie/ihn zu bezahlendes Honorar erbringt welches nach Begleichung im Anschluss an die Beendigung der Behandlungsserie durch die Krankenkasse nur zu einem Anteil (80% vom Vertragspartnerhonorar, nicht vom Honorar der Wahlbehandler*in) rückerstattet werden kann.
Ihr*e Physiotherapeut*in ist zudem gesetzlich verpflichtet, Ihnen bei Erbringung von Kassenleistungen nach Beendigung der Behandlungsserie eine aufgeschlüsselte, klare und zur Einreichung bei der gesetzlichen Krankenversicherung geeignete Honorarnote auszustellen, welche meist gleichzeitig eine Zahlungsaufforderung darstellt. Da daher Ihr/e Physiotherapeut*in sicherlich vor und im Laufe der Therapie mit Ihnen über die geplanten Behandlungen, deren etwaigen Kosten und die gemeinsam zu planenden Termine sprechen wird, können Sie natürlich auch jederzeit zu den einzelnen Positionen mit ihren jeweiligen Preisen nachfragen.