Gültigkeitsdauer von ärztlichen Zu,- und Überweisungen

Zur Gültigkeitsdauer von ärztlichen Zu,- und Überweisungen gab durch die 7. Änderung der „Krankenordnung 2020“ der ÖGK auch eine wesentliche Änderung für den MTD-Bereich: zu Beginn der COVID-19-Pandemie im Jahre 2020 wurde mit einer Änderung der Krankenordnung die Gültigkeitsdauer von Zu- und Überweisungen im zeitlichen und sachlichen Kontext mit der COVID-19-Pandemie auf sechs Monate verlängert. Mit Beschluss der Hauptversammlung der ÖGK wurde diese Sonderregelung mit 31.12.2023 aufgehoben

Mit Wirkung ab 01.01.2024 wurde die Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung bei der ÖGK auf drei Monate ab Ausstellung verändert (Änderung § 7 Krankenordnung ÖGK). Die Änderung gilt gleichermaßen für die BVAEB und die SVS.

Bereits bei der Ersteinführung einer längeren Gültigkeitsdauer (damalig pandemiebezogen 6 Monate) hat sich Physio Austria mit der ÖGK zwecks gleichem Verständnis und einer wörtlich gleichlautenden Information sowohl durch ÖGK als auch Physio Austria zu dieser wichtigen Regelung am 22. Dezember 2021 akkordiert, was selbstverständlich auch diesmal mit 20.02.2024 erfolgte und wir dürfen dazu die folgende mit der ÖGK akkordierte Information geben:
„Diese Regelung wird laut Akkordierung mit der ÖGK vom 20.02.2024 in dieser Weise durch die ÖGK verstanden, dass aufgrund einer ärztlichen Verordnung zur Physiotherapie (Serie) die Behandlung binnen 3 Monaten zu beginnen hat. Soferne der Beginn der Behandlung im Zeitraum von 3 Monaten ab dem Ausstellungsdatum der ärztlichen Verordnung liegt, ist dieses Erfordernis somit erfüllt.“

Update 21.02.2024; MR

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Tarifanpassung für 2024

Zur Tarifvalorisierung für 2024 wurden im Vorfeld des Jahreswechsels zwischen Physio Austria und der SVS wiederholte Gespräche über eine Tarifanpassung geführt durch welche sich die Tarife deutlich erhöhen als auch durch eine Erhöhung der im Vertragsbereich bestehenden Abgeltung für die Versorgungswirksamkeit und weiterer Maßnahmen für die Attraktivierung des Vertragsbereiches erfolgten, die zur Tarifanpassung und Neuerungen für 2024 führten.

Es freut uns nun, dass wir dazu zum jetzigen Zeitpunkt nach formalem Abschluss der 2. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der SVS und Physio Austria die angekündigte Tarifanpassung für 2024 als auch die Anpassung der Abgeltung für Versorgungswirksamkeit im Vertragsbereich in den nunmehr auch die vereinbarten Details der 2. Zusatzvereinbarung in offizieller Fassung - insbesondere den neuen Leistungskatalog - im Downloadbereich offiziell hier zugänglich machen dürfen:
PDF 2024_SVS_2.ZV-Leistungskatalog+VP-Honorarwerte_unterfertigt

Durch die 2. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung sind wie angekündigt insbesondere die folgenden Neuerungen mit 01.01.2024 in Kraft getreten:

  • Erhöhung des Grundtarifs von  € 61,00  auf € 65,00 bei Physiotherapeutischer Behandlung in der Zeitdauer 60min (Grundtarif = Basis für die Kostenerstattung im Wahlbereich)
  • Erhöhung der für Vertragspartner*innen der SVS bestehenden Abgeltung für die Versorgungswirksamkeit für auf 15,39 % auf die jeweiligen Leistungspositionen.
  • Beibehaltung der jüngst erfolgten Einführung von Positionen für Lymphdrainagen zu 30, 45 und 60 Min (nichtbonusfähige Positionen).
  • Beibehaltung der Anerkennung der Bonusfähigkeit des Hausbesuchstarifs sowie des jüngst eingeführten  km-Geldes.

Den vollständigen Leistungskatalog samt wesentlicher Bedingungen und Erläuterungen der einzelnen Positionen können Sie im Detail dem Text der nunmehr 2. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der SVS und Physio Austria hier im Downloadbereich abrufen im PDF „2024_SVS_2.ZV-Leistungskatalog+VP-Honorarwerte_unterfertigt

Kurz zusammengefasst sind somit die Basis für die Berechnung der Kostenerstattung für den Wahlbereich € 65,00 für 60 Minuten Physiotherapeutische Behandlung und € 28,77 für die Position „Hausbesuch“. 

Im Wahlbereich stellt der aufgrund der Tarifvalorisierung erhöhte Basis-Tarif (ohne Vertragspartnerbonus) die Basis für die Berechnung der Kostenerstattung in gesetzlicher Höhe von 80% des Basis-Tarifes dar.

Vertragspartner*innen erhalten bei Erreichung der im Rahmenvertrag (bitte blicken Sie in den Downloadbereich) definierten Zielparameter der Versorgungsrelevanz die Abgeltung für die Versorgungswirksamkeit. Die Umsetzung erfolgt im Vertragsbereich derart, dass aufgrund der Abrechnung alle Leistungen des Jahres 2024 entsprechend bereits mit den neuen Tarifen 2024 honoriert werden.

Die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen ist bei der SVS (seit Pandemiebeginn unverändert) aufrecht und bleibt bei der SVS auch nach Inkrafttreten der 2. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung mit 01.01.2024 bis auf Weiteres aufrecht. Die Bewilligungspflicht besteht derzeit in gleicher Weise für Vertrags,- und Wahlbereich und wird durch die Rahmenvereinbarung wie folgt festgelegt: „Übersteigt der Umfang der Behandlung 10 Sitzungen, ist die Verordnung vor Beginn der Behandlung bei der SVS vorzulegen. Die Durchführung von Hausbesuchen unterliegt der Vorbewilligungspflicht durch den chefärztlichen Dienst der SVS.“ 

Die SVS empfiehlt für die Erleichterung der Abwicklung der Bewilligung bzw. Vorlage beim chefärztlichen Dienst die Möglichkeit der datenschutzkonformen elektronischen Einreichung der ärztlichen Verordnung zur Physiotherapie (mit begleitendem Behandlungsplan) zur Bewilligung unterschiedslos sowohl im Vertags,- als auch im Wahlbereich über die Möglichkeit der Nutzung des SVS-Portals zum DSGVO-konformen Hochladen der entsprechenden Dokumente auf das Portal der SVS.

Im Detail: das hierfür bereit gestellte Onlineformular der SVS nennt sich „Dokumentenupload - Bewilligung & Kostenersatz. 

Update: 09.02.2024

 

Tarifanpassung für 2023

Wie wir bereits in unserem Update zur bevorstehenden Tarifvalorisierung für 2023 am 23.12.2022 in den Kernpunkten ankündigen durften, wurden im Vorfeld des Jahreswechsels zwischen Physio Austria und der SVS Gespräche über eine Tarifanpassung durch welche sich die Tarife deutlich erhöhen als auch eine Einführung neuer Tarifpositionen in den Leistungskatalog der Rahmenvereinbarung geführt, die zur Tarifanpassung und Neuerungen mit 01.01.2023 führten.

Es freut uns nun, dass wir dazu wie bereits angekündigt nach formalem Abschluss der 1. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der SVS und Physio Austria die angekündigte Tarifanpassung für 2023 als auch Einführung der angekündigten Neuen Tarifpositionen in den nunmehr auch die vereinbarten Details der 1. Zusatzvereinbarung in offizieller Fassung - insbesondere den neuen Leistungskatalog - im Downloadbereich offiziell zugänglich machen dürfen.

Durch die 1. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung sind wie angekündigt insbesondere die folgenden Neuerungen mit 01.01.2023 in Kraft getreten:

  • Erhöhung des Grundtarifs um 3,44 % auf € 61,00 (Basis für die Kostenerstattung im Wahlbereich)
  • Erhöhung des Bonustarifs für Vertragspartner*innen der SVS um 5 % auf € 67,94
  • Einführung von Positionen für Lymphdrainagen zu 30, 45 und 60 Min und zu den Tarifen der BVAEB (nichtbonusfähige Positionen)
  • Einführung einer KPE-Position (bonusfähig) zu 30 min zum halben Tarif der 60 min KPE-Position
  • Erhöhung des Hausbesuchstarifs auf € 27,00 (Basis für die Kostenerstattung im Wahlbereich) und dessen Anerkennung als bonusfähig sowie Einführung von km-Geld

Den vollständigen Leistungskatalog samt wesentlicher Bedingungen und Erläuterungen der einzelnen (teilweise neuen) Positionen können Sie im Detail dem Text der nunmehr 1. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der SVS und Physio Austria hier im Downloadbereich im PDF „2023_SVS-RV-P.A_Volltext_1.ZV-Leistungskatalog“ abrufen.


Kurz zusammengefasst sind somit die Basis für die Berechnung der Kostenerstattung für den Wahlbereich € 61,00 für 60 Minuten Physiotherapeutische Behandlung und € 27,00 für die Position „Hausbesuch“. Im Wahlbereich stellt der aufgrund der Tarifvalorisierung erhöhte Basis-Tarif (ohne Vertragspartnerbonus) die Basis für die Berechnung der Kostenerstattung in gesetzlicher Höhe von 80% des Basis-Tarifes dar.

Vertragspartner*innen erhalten bei Erreichung der im Rahmenvertrag (bitte blicken Sie in den Downloadbereich) definierten Zielparameter der Versorgungsrelevanz den Bonustarif. Die Umsetzung erfolgt im Vertragsbereich derart, dass aufgrund der Abrechnung alle Leistungen des Jahres 2023 entsprechend bereits mit den neuen Tarifen 2023 honoriert werden.

Update: 14.03.2023

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Update zu den Rahmenverhandlungen mit der SVS

Die Verhandlungen für 2023 mit der SVS zum erst kürzlich abgeschlossenen Rahmenvertrag brachten folgende, erfreuliche Veränderungen und sind mit 01.01.2023 in Kraft:

  • Einführung von nichtbonusfähigen Positionen für Lymphdrainagen zu 30, 45 und 60 Min und zu den Tarifen der BVAEB sowie einer bonusfähigen KPE-Position zu 30 min zum halben Tarif der 60 min KPE-Position
  • Erhöhung des Hausbesuchstarifs auf € 27,00 (Basis für die Kostenerstattung im Wahlbereich) und Anerkennung als bonusfähig sowie Einführung von km-Geld
  • Erhöhung des Grundtarifs um 3,44 % auf € 61,00 (Basis für die Kostenerstattung im Wahlbereich)
  • Erhöhung des Bonustarifs für Vertragspartner*innen der SVS um 5 % auf € 67,94

Die Basis der Kostenerstattung für den Wahlbereich sind somit € 61,00 für 60 Minuten Physiotherapie und € 27,00 für den Hausbesuch.

Vertragspartner*innen erhalten bei Erreichung der im Rahmenvertrag (bitte blicken Sie in den Downloadbereich) definierten Zielparameter den Bonustarif. Die 1.Zusatzvereinbarung mit allen Details zu den neuen Tarifen ist ab Mitte Jänner im Download Bereich verfügbar, Vertragspartner*innen werden von der SVS direkt kontaktiert. Bei Interesse an einem Vertrag wenden sie sich bitte an: vertragspartnermanagement@svs.at.

Update: 23.12.2022

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Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und Physio Austria haben mit bundesweiter Wirksamkeit ab 01.10.2022 erstmalig eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung physiotherapeutischer Leistungen in Österreich abgeschlossen.

Wirkung und Kernpunkte

Diese Rahmenvereinbarung ersetzt die bisherigen regionalen Vereinbarungen in den Bundesländern und schafft österreichweit einheitliche Bedingungen für alle freiberuflichen Vertragsphysiotherapeut*innen der SVS als auch für die Kostenerstattung bei Leistungen durch Wahlphysiotherapeut*innen an Versicherte der SVS.
Damit einher gehen im Vertragsbereich eine vereinbarte Tariferhöhung die für  Vertragspartner*innen durch die Instrumente eines einmaligen sog. „Starterbonus“ (auch für bestehende Vertragspartner bei Überwechseln in den Rahmenvertrag) und einer Abgeltung für die vertraglich definierte Versorgungswirksamkeit erreicht wird sowie eine bundesweite Adaptierung und Modernisierung des Leistungskataloges für den gesamten niedergelassenen Bereich.
Auf diesem innovativen Weg wurde hiermit für den Vertragsbereich bundesweit bereits der Schritt einer Gleichstellung an die historisch bedingt bisher divergierenden Tarife der Ergotherapeut*innen und Logopäd*innen mit 01.10.2022 eingeführt.
Entsprechend der Zielsetzung einer bundesweiten Ausweitung und Optimierung der Sachleistungsversorgung für die Anspruchsberechtigten der SVS erfolgt die Vergabe der Einzelverträge auf der Grundlage der neuen Rahmenvereinbarung mit hoher Flexibilität sowohl zusätzlich zum Kassenvertrag an Vertragspartner weiterer SV-Träger (ohne Mindestleistungsstunden) als natürlich auch an interessierte Wahlphysiotherapeut*innen, aktuell ohne der Vorgabe eines festgelegten Stellenplans zentral durch die SVS.

WAHLBEREICH UND INTERESSENTEN FÜR KASSENVERTRÄGE

Auch im Wahlbereich ist die neue Rahmenvereinbarung die neue einheitliche Grundlage für die Erbringung von Kassenleistungen, indem sie die Basis für die gesetzliche Kostenerstattung darstellt.
Alle Leistungspositionen der Rahmenvereinbarung sind auch im Wahlbereich erstattungsfähig, wobei natürlich die chefärztliche Bewilligung zu berücksichtigen ist.
Die Voraussetzungen für die Kassenleistung sind künftig durch die Rahmenvereinbarung bundesweit einheitlich festgelegt – sie beinhalten das Erfordernis der Berufserfahrung, verbindliche strukturelle Qualitäts-Mindestauflagen, wie auch die konkreten Voraussetzungen für die telemedizinische Leistungserbringung und die Definitionen der weiteren (neuen) Leistungspositionen.
Bewusst wurden von den Vertragsparteien die Positionen des Leistungskataloges unter anderem um moderne Befundungs,- und Vernetzungspositionen und unter konkret definierten Voraussetzungen (insbesondere Synchronizität) mögliche telemedizinische Durchführung der Behandlung erweitert – alle Leistungspositionen sind auch in den Positionsnummern (zur leichten Abrechenbarkeit) an jene der Rahmenvereinbarung zwischen ÖGK und Physio Austria adaptiert.
Die Kostenerstattung der SVS im Wahlbereich erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Rahmenvereinbarung mit Physio Austria erstmalig bundesweit in Positionsart und Höhe einheitlich, wobei die SVS im Rahmen der Kostenerstattung bei der Leistungserbringung durch Wahltherapeuten in der Höhe von 80% des Vertragstarifes für die jeweilige Leistungsposition (siehe Leistungskatalog der Rahmenvereinbarung) erstattet.

VERTRAGSPARTNER*INNEN

Bestehende Vertragspartner*innen der SVS wurden von der SVS bereits vor Inkrafttreten per Anschreiben direkt zum Abschluss eines neuen Einzelvertrags bzw. Überwechseln in den neuen Rahmenvertrag samt sog. „Starterbonus“ schriftlich kontaktiert. Sie können bereits ab 01.10.2022 in einen Einzelvertrag nach der neuen Rahmenvereinbarung übertreten. Für unschlüssige Vertragsphysiotherapeut*innen gibt es noch ein Übergangsquartal, in dem diese noch bis 31.12.2022 nach bestehendem (altem) Vertrag abrechnen können. Selbstverständlich kann auch nach dem 31.12.2022 ein neuer Kassenvertrag auf der Basis der Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden.

VERTRAGSVERGABE

Ab Inkraft-Treten der Rahmenvereinbarungmit 01.10.2022  ist es möglich, in ganz Österreich zu denselben Bedingungen einen Einzelvertrag mit der SVS abzuschließen – wie wir bereits im Detail in den beiden online abgehaltenen Informations-Veranstaltung zur Rahmenvereinbarung die wir gemeinsam mit der SVS im September und Oktober 2022 abgehalten haben, in allen Details darstellen und anhand aller Fragen konkret erläutern konnten.
Die Vertragsvergabe der lokalen Einzelverträge auf der Grundlage der neuen Rahmenvereinbarung erfolgt zentral koordiniert durch die SVS aufgrund einer formlosen Kontaktaufnahme (siehe Kontaktdaten in der Folge) entsprechend der Zielsetzung einer bundesweiten Ausweitung der Sachleistungsversorgung für die Anspruchsberechtigten der SVS.

Wenn Sie Interesse an einer Bewerbung für einen Einzelvertrag  haben oder auch weitere Fragen zum Rahmenvertrag haben, erhalten Sie Information u.a. zum Bewerbungsprozedere und flexibel vergebener offener Stellen (bewusst flexible Vergabe ohne ausgewiesenem Stellenplan) wenn Sie ihr Vertragsansuchen oder auch andere allfällige Fragen zum neuen Rahmenvertrag per Mail an die SVS richten, an: vertragspartnermanagement@svs.at

DOKUMENTE UND INFORMATIONEN

Die Rahmenvereinbarung samt Leistungskatalog und integrierenden Anhängen zum elektronischen Ausfüllen (Behandlungsplan) finden Sie als PDF im Downloadbereich (unten stehend).

Zu den Informationen der SVS zur Rahmenvereinbarung mit Physio Austria haben Sie über den folgenden Link unmittelbaren Zugang:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.856008&portal=svsportal

ANSPRECHSTELLE der SVS für alle Fragen zum neuen Rahmenvertrag: Die SVS informiert, dass Sie Vertragsansuchen sowie allfällige Fragen zum neuen Rahmenvertrag – sowohl in Bezug auf den Vertrags,- als auch Wahlbereich -  in erster Linie per Mail an die folgende Adresse senden können: vertragspartnermanagement@svs.at

BEWILLIGUNGSPFLICHT UND FORMULARE

Die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen ist bei der SVS (seit Pandemiebeginn unverändert) aufrecht und bleibt bei der SVS auch nach Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung mit 01.01.2022 bis auf Weiteres aufrecht. Die Bewilligungspflicht besteht derzeit in gleicher Weise für Vertrags,- und Wahlbereich und wird durch die Rahmenvereinbarung wie folgt festgelegt: „Übersteigt der Umfang der Behandlung 10 Sitzungen, ist die Verordnung vor Beginn der Behandlung bei der SVS vorzulegen. Die Durchführung von Hausbesuchen unterliegt der Vorbewilligungspflicht durch den chefärztlichen Dienst der SVS.“
Die SVS empfiehlt für die Erleichterung der Abwicklung der Bewilligung bzw. Vorlage beim chefärztlichen Dienst die Möglichkeit der datenschutzkonformen elektronischen Einreichung der ärztlichen Verordnung zur Physiotherapie (mit begleitendem Behandlungsplan) zur Bewilligung unterschiedslos sowohl im Vertags,- als auch im Wahlbereich über die Möglichkeit der Nutzung des SVS-Portals zum DSGVO-konformen Hochladen der entsprechenden Dokumente auf das Portal der SVS.

Das hierfür bereit gestellte Onlineformular der SVS nennt sich „Dokumentenupload - Bewilligung & Kostenersatz“ und ist hier zu finden. 

Zu den weiteren durch die SVS für die Vertragspartnerinnen und -partner bereitgestellten, relevanten online-Formularen gelangen Sie mit dem folgendem Link auf die Website der SVS.

DOWNLOADS

  1. SVS-PA-Rahmenvereinbarung Physiotherapie 2022_Stammfassung (siehe unten)
  2. SVS-PA-RV-Einzelvertrag
  3. SVS-PA-Rahmenvereinbarung-Behandlungsplan Allgemein
  4. SVS-PA-Rahmenvereinbarung-Behandlungsplan KPE

 

Stand 19.10.2022, MR