Hier finden Sie laufend Updates, die für Sie relevant sind. Aktuell gehaltene Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Mitglieder von Physio Austria hier.

Update - Stand: 15.November 2021

Änderungen durch die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit 15. November 2021

Am Sonntag, den 14.11.2021 wurde die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. Covid-19-SchuMaVo) kundgemacht. Diese tritt bereits am 15.11.2021 in Kraft und sieht die bereits mehrfach medial angekündigten Ausgangsregelungen für ungeimpfte Personen vor:

A) Der § 2 der 5. Covid-19-SchuMaVo regelt die Ausgangsregelungen (sog. Lockdown) für Personen, die über keinen gültigen „1-G Nachweis“ gemäß § 1 Abs. 2 oder „2-G Nachweis“ gemäß § 1 Abs. 3 5. Covid-19-SchuMaVo verfügen, verortet. Ebenso geltend diese Ausgangsregelungen für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
Der eigene private Wohnbereich darf nur zu bestimmten Zwecken verlassen werden. Zu diesen Zwecken zählt gemäß § 2 Abs. 1 der 5. Covid-19-SchuMaVo insbesondere:

  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (Anmerkung: dazu zählt auch die Physiotherapie), die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kindern und Geschwistern), einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird sowie auch die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Anmerkung: beispielsweise Einkaufen, der Gang zur Apotheke, Post..), 
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich sind.

B) Für PhysiotherapeutInnen, deren MitarbeiterInnen und die weiteren Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen gelten ab dem 15. November 2021 folgende Änderungen:
Für Mitarbeiter/Innen und Betreiber/Innen gilt gleichermaßen die Pflicht zur Vorlage eines

  • 2-G Nachweises (d. h. Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist), wenn ein solcher nicht vorgewiesen werden kann, ist ein
  • Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke etc.) in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

Liegt ein 2-G Nachweis vor, dann ist in eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) in geschlossenen Räumen zu tragen. Wird ein PCR-Test beigebracht, muss verpflichtend eine FFP2-Maske getragen werden.

Angemerkt wird, dass bei Betreten bzw. punktueller Nutzung anderer Örtlichkeiten (z.B. Kletterhallen, Schwimmbäder, Fitness,- und Freizeiteinrichtungen) die keine physiotherapeutische Praxis darstellen, dennoch die jeweiligen obig genannten Regelungen zur Anwendung gelangen sowie zusätzlich auch die spezifischen Schutzvorkehrungen dieser Örtlichkeiten zu berücksichtigen sind.

C) PatientInnen und Begleitpersonen
Für PatientInnen und Begleitpersonen besteht auch nach Inkrafttreten der 5. Covid-19-SchuMaVo weiterhin unverändert keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G- Nachweises. PatientInnen und Begleitpersonen müssen jedoch durchgehend eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen tragen.

Bitte beachten Sie, dass PatientInnen und Begleitpersonen, welche von den Ausgangsregelungen betroffen sind (2-G Nachweis kann nicht erbracht werden), berechtigt sind physiotherapeutische Leistungen (Krankenbehandlung und Prävention) in Anspruch zu nehmen. 

Update - Stand: 12. November 2021

Impfpflicht für Gesundheitsberufe

Sobald uns die genauen Regelungen, wie etwa der Geltungsbereich und der Zeitpunkt, ab wann diese Impfpflicht in Kraft treten soll, sowie die diesbezügliche Verordnung bekannt sind, werden wir umgehend über diesen Kanal sowie via Newsletter informieren. Wir ersuchen um Verständnis, dass wir einzelnen Anfragen zu diesem Thema, daher nicht rechtssicher begegnen können. Wir verstehen die umfangreiche Diskussion, möchten aber darauf hinweisen, dass die Einführung der Impfpflicht durch den Gesetzgeber erfolgt und außerhalb des Einflussbereichs von MTD-Austria und den einzelnen MTD-Berufsverbänden liegt.

Update - Stand 8. November 2021

2. Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV)

A) Änderungen betreffend „Nachweis(e) einer geringeren epidemiologischen Gefahr“ sog. „G-Nachweise“

Mit 8. November 2021 sind SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, welche in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden sowie Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind, nicht mehr als 3-G Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 (1. Novelle der 3.COVID-19-MV) gültig.

Mit 6. Dezember 2021 tritt die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des 1-G Nachweises von 360 auf 270 Tage in Kraft. Davon betroffen sind vor allem Zweitimpfungen sowie „Booster-Impfung“ (weitere CoV-Impfung nach dem Erst- oder Zweitstich).

Bis einschließlich dem 5. Dezember 2021 gilt für den 2-G Nachweis (Geimpft oder Genesen) eine vierwöchige Übergangsfrist. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt bereits eine Impfung (Erstimpfung) mit zusätzlichen PCR-Test als gültige Nachweisform.

B) Für PhysiotherapeutInnen, deren MitarbeiterInnen und die weiteren Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen gelten ab dem 15. November 2021 folgende Änderungen:
Für Mitarbeiter/Innen und Betreiber/Innen gilt gleichermaßen die Pflicht zur Vorlage eines

  • 2-G Nachweises (d. h. Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist), wenn ein solcher nicht vorgewiesen werden kann, ist ein
  • Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke etc.) in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

Liegt ein 2-G Nachweis vor, dann ist in eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) in geschlossenen Räumen zu tragen. Wird ein PCR-Test beigebracht, muss verpflichtend eine FFP2-Maske getragen werden. Angemerkt wird, dass bei Betreten bzw. punktueller Nutzung anderer Örtlichkeiten (z.B. Kletterhallen, Schwimmbäder, Fitness,- und Freizeiteinrichtungen) die keine physiotherapeutische Praxis darstellen, dennoch die jeweiligen obig genannten Regelungen zur Anwendung gelangen sowie zusätzlich auch die spezifischen Schutzvorkehrungen dieser Örtlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Diese neue Regelung tritt erst nach einer Übergangsfrist (ab dem 15. November 2021) in Kraft. Bis zum 14. November gilt daher die alte Rechtslage (3-G-Pflicht und insbesondere die Zulässigkeit von Antigen-Testungen einer befugten Stelle als Nachweisform)!
Hierzu verweisen wir auf unsere Darstellung vom 27. Oktober 2021

C) PatientInnen und Begleitpersonen
Für PatientInnen und Begleitpersonen besteht auch nach Inkrafttreten der 2. Novelle zur 3. Covid-19-MV weiterhin unverändert keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G- Nachweises. PatientInnen und Begleitpersonen müssen jedoch durchgehend eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen tragen.

Update - Stand 27. Oktober 2021, 10:26 Uhr

Mit 1. November 2021 tritt die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) in Kraft. Diese bringt auch Neuerungen hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen bzgl. der physiotherapeutischen Berufsausübung mit sich. Die relevanten Regelungen für Ihre Berufsausübung haben wir für Sie zusammengefasst und stehen hier für Sie zum Download bereit (und im Menü rechts).

Stand 27. Oktober 2021, 10:26 Uhr

Update - Stand 27. September 2021, 11:59 Uhr

Derzeit keine Ausnahme beim Tragen der Maske bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
In Anbetracht der neuen Regelungen hat Physio Austria erneut beim Krisenstab angefragt, ob auch mit der 2. COVID-19 Maßnahmenverordnung die Ausnahme für das Tragen einer Maske im Falle einer Einschräkung der Leistungsfähigkeit in Analogie zu den Regelungen im Sportbereich (siehe Infomation von 28. Mai auf der Webseite von Physio Austria) herangezogen werden kann. Dies hat der Krisenstab (S5 Krisenstab COVID-19) mit Mail von 22. September wie folgt beantwortet und damit diese Ausnahme nicht wieder bestätigt:

"Während der Erbringung einer Gesundheitsdienstleistung (dies gilt auch für physiotherapeutische Behandlungen) entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung für Patient:innen, wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist. Generell gilt für Patient:innen sowie für Besucher:innen und Begleitpersonen die Verpflichtung an Orten an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, dies kommt jedoch nicht zu tragen, wenn das Infektionsrisiko durch andere geeignete Maßnahmen minimiert wird.
Für Therapeut:innen gilt gemäß §11 Abs. 3 in geschlossenen Räumen die Verpflichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wenn der 3-G-Nachweis seine Gültigkeit überschritten hat, ist bei Kontakt mit Patient:innen eine FFP2-Maske zu tragen.

An dieser Stelle möchten wir auch erwähnen, dass Personen, denen es aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann eine FFP2-Maske zu tragen, stattdessen auf einen Mund-Nasen-Schutz oder wenn dies auch nicht zumutbar ist auf eine sonstige nicht eng anliegende den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung zurückgreifen können. Sollte auch dies nicht möglich sein, sind betroffene Personen von dieser Verpflichtung ausgenommen. Dieser Umstand muss jedoch durch eine:n in Österreich oder EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt/Ärztin ausgestellte Bestätigung nachgewiesen werden."

Update - Stand 15. September 2021, 10:34 Uhr

Mit 15. September 2021 tritt die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung (2. COVID-19-MV) in Kraft. Diese bringt ab 15. September 2021 auch Neuerungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen der physiotherapeutischen Berufsausübung mit sich. Die relevanten Regelungen für Ihre Berufsausübung haben wir für Sie zusammenfasst. Sie können diese Information hier abrufen.

Update - Stand 9. September 2021, 10:18 Uhr

Die FAQ zum Thema, ob Gruppen derzeit abgehalten werden können, wurde aktualisiert. Sie ist in unserem https://www.physioaustria.at/faq abrufbar. Hier finden Sie direkt zur Antwort auf diese Frage.

Update - Stand 19. August 2021, 9:18 Uhr

Die Abteilung Kommunikation Corona Schutzimpfung im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bat uns, Ihnen Informationen weiterzugeben. Dieser Bitte kommen wir hiermit nach. Die E-Mail des Ministeriums finden Sie als Dokument hier.

Update - Stand 27. Juli 2021, 11:21 Uhr

Wir hatten bereits am 5. Juli von geplanten Anpassungen beim Formular für den analogen Testnachweis des Sozialministeriums berichtet. Das Sozialministerium hat nunmehr die Formulare für den analogen Test-Nachweis adaptiert veröffentlicht. Unverändert können Sie die Formulare, die durch das Sozialministerium zu diesen Zweck weiterhin zur Verfügung gestellt werden, unter dem bisherigen Link unter der Rubrik "Allgemeine Fachinformationen" für Ihre Verwendung abrufen.

Auch nach Umsetzung der Phase 2 des Grünen Passes bleibt für PhysiotherapeutInnen die Qualifikation als befugte Stelle weiterhin bestehen! Geändert wird lediglich die Formulierung des Testergebnisses: Der Begriff „positiv“ wird durch „nachweisbar“ und der Begriff „negativ“ durch „nicht nachweisbar“ ersetzt und dadurch den Vorgaben auf europäischer Ebene angepasst.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser analoge Testnachweis (Formular des Sozialministeriums), welcher die Durchführung einer Antigen-Testung einer befugten Stelle sowie das Testergebnis bescheinigt, derzeit auch weiterhin trotz Umsetzung der Phase 2 des Grünen Passes gültig ist und als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr innerhalb Österreichs herangezogen werden kann.

Update - Stand 7. Juli 2021, 16:01 Uhr

Ausschließlich für das Bundesland Wien gilt derzeit zusätzlich eine Sonderregelung – die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 – mit der bis einschließlich 31. August 2021 insbesondere die „3G“-Regel und weitere Schutzmaßnahmen in bundesweit gelockerten Bereichen beibehalten werden.

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