Hier finden Sie laufend Updates, die für Sie relevant sind. Aktuell gehaltene Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Mitglieder von Physio Austria hier.

Update - Stand 7. Jänner 2021, 09:18 Uhr

Physio Austria ist intensiv mit dem Thema Covid-19-Impfungen und begleitenden Fragestellungen, die uns vielfach erreichen, befasst. Dazu, wann die Impfung für PhysiotherapeutInnen in welchem Setting möglich sein wird, haben wir aktuell noch keine anderen/konkreteren Informationen vorliegen, als jene, welche das Ministerium öffentlich zur Verfügung stellt. Sobald sich hier neue Erkenntnisse ergeben, wer wann Zugang zu den Impfungen haben wird, sowohl angestellt als auch freiberuflich tätige Berufsangehörige, werden wir darüber informieren.
Uns ist bewusst, dass die individuellen Anfragen, die uns zum Thema Impfungen erreichen, wichtige Fragen für jedeN einzelneN BerufsangehörigeN, sind. Wir ersuchen um Verständnis, dass wir uns dem Thema Impfungen nicht individuell widmen können, sondern die Fragestellung in die Bearbeitung der Thematik einfließen und wir über das Thema gesamthaft informieren. Aktuelle Informationen zum Thema Covid-19-Impfung –v wie zur Durchführung und Organisation sowie die COVID-19-Impfstrategie  sowie Anworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter diesem Link des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

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Zur Frage, ob (wöchentliche) Testungen für freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen in eigener Praxis erforderlich sind, dürfen wir darüber informieren, dass dies aktuell nicht gefordert wird. Sollten Sie jedoch freiberuflich Hausbesuche in Pflegeheimen machen, gelten die von der jeweiligen Einrichtung geltenden Auflagen hinsichtlich erforderlicher Testungen. Uns ist bewusst, dass die Forderung der Pflegeeinrichtungen nach mitunter täglichen Testungen für die Hausbesuche eine besondere Herausforderung und  organisatorische wie auch finanzielle Erschwernisse für die Berufsangehörigen darstellen. Sollte es hier weitere Entwicklungen/Erleichterungen auch hinsichtlich des Zugangs zu kostenfreien Testungen geben, werden wir darüber informieren.

Update - Stand 23. Dezember 2020, 13:09 Uhr

Einsatz von PhysiotherapeutInnen zur Abstrichentnahme im Rahmen ärztlich beaufsichtigter Testungen auf SARS-CoV-2 (COVID-19): Aufgrund einer Änderung im Epidemiegesetz 1950 (EpiG) wurde der Kreis jener Gesundheitsberufe, die im Rahmen von Testungen auf SARS-CoV-2 (COVID-19) zur Abstrichentnahme aus Nase und Rachen einschließlich einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests herangezogen werden dürfen unter anderem auch um PhysiotherapeutInnen (gehobene MTDs) erweitert.

Die Berufsangehörigen aller Zweige der gehobenen MTDs, wie auch sämtliche weiteren Gesundheitsberufe die in dieser Neuregelung genannt werden, dürfen dabei ausschließlich unter der Voraussetzung der Durchführung unter ärztlichen Aufsicht und auf ärztliche Anordnung zur Abstrichentnahme eingesetzt werden. Weitere notwendige Voraussetzung für den Einsatz von PhysiotherapeutInnen (wie auch allen weiteren gehobenen MTDs) zur Abstrichentnahme im Rahmen der genannten ärztlich beaufsichtigten Testungen ist, dass vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme eine entsprechende Einschulung in diese Tätigkeit durch einen Arzt erfolgen muss. Diese Änderung ist mit 19.Dezember 2020 in Kraft getreten und über diesen Link im RIS abrufbar.

Freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen - Abstrichentnahme im Rahmen ärztlich beaufsichtigter Testungen auf SARS-CoV-2 (COVID-19): Aufgrund der Neuregelung im Epidemiegesetz 1950 ist der Einsatz von Einsatz von PhysiotherpeutInnen zur Durchführung der ärztlich angeordneten Abstrichentnahme unter ärztlicher Aufsicht nach entsprechender ärztlicher Einschulung zulässig. Dabei obliegt es den Verantwortlichen Organisatoren, bei denen es sich häufig um Landesbehörden handeln wird,, die genannten Voraussetzungen zu gewährleisten - insbesondere die ärztliche Aufsicht und Einschulung der dabei eingesetzten gehobenen MTDs. Ob PhysiotherapeutInnen dabei auf der Grundlage von Werkverträgen, Volontärsverträgen oder auch als Dienstnehmer anderer Organisationseinheiten bzw. Einrichtungen des Dienstgebes eingesetzt werden, ist dabei der verantwortlichen Stelle in Ausgestaltung und Umsetzung überlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass durch die für die Abwicklung verantwortliche Behörde / Organisation einheitliche vertragliche Grundlagen gewählt und den beteiligten Gesundheitsberufen als konkrete Grundlage für diese Tätigkeit zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Bei freiberuflichen Berufsangehörigen stellt diese vertragliche Grundlage in der Folge die Basis für die entsprechenden gegenseitigen Rechte und Pflichten dar - wobei selbstverständlich die genannten gesetzlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit (ärztliche Aufsicht, Anordnung und Einschulung) stets vorliegen müssen.

Einsatz von angestellten PhysiotherapeutInnen durch den Dienstgeber zur Abstrichentnahme im Rahmen ärztlich beaufsichtigter Testungen auf SARS-CoV-2 (COVID-19): Die Neuregelung im Epidemiegesetz 1950 ermöglicht den Einsatz von PhysiotherapeutInnen zur Durchführung der ärztlich angeordneten Abstrichentnahme, unter ärztlicher Aufsicht nach entsprechender ärztlicher Einschulung. Ob PhysiotherapeutInnen als DienstnehmerInnen im Rahmen des jeweiligen Dienstverhältnisses durch den jeweiligen Arbeitgeber für diese Tätigkeiten eingesetzt werden können, stellt eine arbeitsrechtliche Frage danach dar, ob sich diese Tätigkeit im Rahmen des dienstvertraglich Niedergelegten bewegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei der Abstrichabnahme um eine Tätigkeit als PhysiotherapeutIn handelt deren berufsrechtliche Zulässigkeit im Zusammenhang mit der Neuregelung zur Ermöglichung des Einsatzes im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie außer Frage steht.
Wenn es sich beim Arbeitgeber z.B. eine Einrichtung des Kranken- und Kuranstaltengesetzes handelt und beim Berufsangehörigen dementsprechend um eine/n zur Behandlung von PatientInnen angestellten PhysiotherapeutIn wäre, soferne dienstvertraglich der allgemeine Einsatz "als PhysiotherapeutIn" niedergelegt wird, zumeist auch ein Einsatz zu für PhysiotherapeutInnen zulässigen Tätigkeiten wie neuerdings die Abstrichabnahme grundsätzlich als zulässig anzunehmen. Ob die neue Dienstzuweisung aufgrund des einzelnen konkreten Dienstvertrags z.B. bei Vertragsbediensteten eines Landes als Träger einer Krankenanstalt oder einer Pflegeeinrichtung im konkreten Einzelfall möglich ist, kann jedoch ausschließlich auf der Basis des einzelnen Dienstvertrages beurteilt werden. Diese Situation kann auftreten, wenn etwaig PhysiotherapeutInnen als Bedienstete von Landeskliniken durch das Land als Träger der Krankenanstalt im Rahmen einer vom selben Dienstgeber nunmehr organisierten ärztlich beaufsichtigten "Teststraße" zur Abstrichabnahme eingesetzt werden.

Update - Stand 23. Dezember 2020, 11:57 Uhr

Update zum Thema Freistellunganspruch für Schwangere in Kontaktberufen: Die Situation zum Thema der Ansprüche für freiberuflich tätige Schwangere auf vorzeitiges Wochengeld und ähnliche Maßnahmen ist auch nach der nunmehr neuen Regelung betreffend eines Freistellungsanspruches für Kontaktberufe immer noch dieselbe wie vor Monaten, trotz diverser Initiativen auch von Seiten der Volksanwaltschaft. Die im Zusammenhang mit der Pandemie neu gestalteten Regelungen stellen ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen dar und gelten damit ausschließlich für Dienstnehmerinnen. Auf wiederholte Anfrage von MTD-Austria an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erreichte MTD-Austria nun folgendes Schreiben des Ministeriums, welches die aktuelle Situation erläutern soll. Wir halten Sie über weitere Entwicklungen informiert.

Update - Stand 23. Dezember 2020, 07:48 Uhr

Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Pflege und Konsumentenschutz zu aktuellen und geplanten Regelungen finden Sie unter diesem Link

Update - Stand 22. Dezember 2020, 14:24 Uhr

Da vereinzelt wieder die Frage auftritt, ob Physiotherapie auch weiterhin möglich ist: Physiotherapeutische Behandlungen sind selbstverständlich auch während des 3. Lockdowns ab 26. Dezember, unter den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, wie bisher möglich.

Aktuelle Informationen zum Thema Covid-Impfung – wie zur Durchführung und Organisation sowie die COVID-19-Impfstrategie – des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz finden Sie unter diesem Link.

Vielfach erreichen uns Fragen zu (gratis) Testmöglichkeiten - auch im Kontext der von Pflegeeinrichtungen geforderten regelmässigen Testungen, die aufgrund der 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung für den Zutritt in die Einrichtungen neben der Verwendung einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 erforderlich sind. Informationen zu offiziell durchgeführten (gratis) Testmöglichkeiten in Ihrem Bundesland finden Sie hier.

Beachten Sie, dass "Selbsttestungen" keine valide offizielle Testung durch die entsprechenden Stellen ersetzen können. Nur ein offizieller Test, der von den hiermit betrauten Stellen durchgeführt wird, erfüllt die Kriterien einer Testung, deren Nachweis als Voraussetzung rechtlich vorgeschrieben ist. Dabei spielen Anforderungen eine Rolle wie die Bestätigung der Identität der getesteten Person, die Auswahl und Anwendung zugelassener und für den jeweiligen Zweck geeigneter Tests sowie die Gewährleistung der ärztlichen Aufsicht und Validierung der Testergebnisse samt Einhaltung der Meldevorschriften.  Selbst durchgeführte Tests haben daher keine formale Gültigkeit und können nicht als Nachweis für den Zutritt von Einrichtungen herangezogen werden. Nur offizielle, durch zur Durchführung und Auswertung befugte Stellen erfüllen auch die gesetzlichen Meldepflichten (die in Bezug auf positive Testungen bei meldepflichtigen Krankheiten wie Covid-19 bestehen) im Falle einer positiven Testung durch die Übermittlung der Daten an die zuständigen Behörden, welche sowohl die entsprechenden Veranlassungen nach Epidemiegesetz 1950 rechtsgültig treffen als auch die Zahlen über das Infektionsgeschehen verarbeiten.
Beachten Sie neben der Möglichkeit der Testungen in den Teststraßen auch qualifizierte Testmöglichkeiten (Durchführung des Tests, nicht alleinig der Verkauf niederschwelliger Testkits) durch Apotheken oder bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt.

Zudem muss festgehalten werden, dass auch die Abstrichabnahme und Testung von PatientInnen im Rahmen der physiotherapeutischenm Praxis keine eigenverantwortliche physiotherapeutische Tätigkeit darstellen, auch weiterhin nicht vom Berufsbild gem. MTD-Gesetz umfasst und daher zu unterlassen sind. Die aktuellen Regelungen zur Erweiterung des Kreises an Gesundheitsberufen, die im Rahmen von Testungen herangezogen werden können, die mit 19. Dezember 2020 als Änderung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) in Kraft getreten sind, ermöglichen lediglich eine auf unter ärztlicher Aufsicht und Anordnung erfolgende Heranziehung von PhysiotherapeutInnen zur einzelnen Tätigkeit insbesondere der Abstrichabnahme im Rahmen der Testung.

Das Thema Freitestungen, die nicht notwendig sind, um als Gesundheitsberuf der Berufausübung nachzukommen, indem notwendige medzinische Leistungen angeboten werden, wurde im Zusammenhang mit dem Zugang zu unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen / kulturellen Lebens ins Gespräch gebracht. Dazu gibt es von Seiten der Bundesregierung noch keine Informationen zur Vorgangsweise.

Immer noch gibt es PatientInnen, die sich aufgrund von Covid-19 nicht trauen, ärztlich verordnete Physiotherapie wahrzunehmen. Eine groß angelegte Medienkampagne von Physio Austria erzielt erste Erfolge, unter anderem auf Ö3, auf orf.at, auf Radio Niederösterreich in den Nachrichten um 6, 7 und 8 Uhr am 22. Dezember, auf Radio Salzburg, auf salzburg.orf.at, in der Kronen Zeitung, in den Vorarlberger Nachrichten, auf vn.at, auf Radio Arabella, in den Tips, auf meinbezirk.at für Innsbruck, auf gsi-news.at, uvm.

Update - Stand 21. Dezember 2020, 16:22 Uhr

Wir sind damit befasst, die von der Regierung angekündigten Regelungen ab 26. Dezember zu recherchieren. Vor dem Hintergrund, dass aktuell nur die bis 26. Dezember gültige 3. Covid-19- Schutzmaßnahmenverordnung verfügbar ist, ersuchen wir um Verständnis, dass wir weiterführende Informationen erst nach Vorliegen weiterer valider Informationen geben können.

Update - Stand 18. Dezember 2020, 14:50 Uhr

Wie den Medien zu entnehmen ist, steht ein Freistellunganspruch für Schwangere in Kontaktberufen kurz vor der Umsetzung. Diese Regelung soll bislang jedoch ausschließlich DienstnehmerInnen betreffen. Da die Thematik bzw. Problematik ebenso Kolleginnen in der Freiberuflichkeit betrifft, ist Physio Austria mit MTD-Austria weiter mit der Thematik intensiv befasst um auch hier - wie auch schon vor Monaten von der Volksanwaltschaft gefordert - bei Bedarf einen Anspruch geltend machen zu können , z.B. im Sinne eines vorzeitigen Wochengeldes. Sobald es hier neue Entwicklungen und Erkenntnisse gibt, werden wir darüber informieren. Betroffenen empfehlen wir zudem, sich auch an die Volksanwaltschaft zu wenden.

 

Im Rahmen einer großangelegten Presse-Offensive sind heute zahlreiche Presseaussendungen von Physio Austria und einer eigens zurate gezogenen PR-Agentur veröffentlicht worden. Eine der bundesweiten Aussendungen finden Sie hier. Die Kronen Zeitung hat bereits berichtet.

Update - Stand 14. Dezember 2020, 17:03 Uhr

Vor dem Hintergrund der neuen Schutzmaßnahmenverordnung haben wir uns mit der Thematik von Gruppenangeboten erneut auseinandergesetzt. Die diesbezügliche aktualisierte Information finden Mitglieder von Physio Austria in unserem Bereich mit Antworten auf Ihre häufig an uns gerichteten Fragen.
Hier finden Sie per Direktlink zu den Informationen.

 

Physio Austria steht derzeit zum Thema Covid-Impfungen in engem Austausch mit u.a. Vertretungen anderer Gesundheitsberufe, der AK sowie den Gewerkschaften, um zum einen den Zugang aller Berufsangehörigen zur Impfung zu ermöglichen, zum anderen aber auch zur Klärung der Thematik der Impfpflicht bzw. möglichen Verpflichtung für angestellt tätiges Gesundheitspersonal. Es ist nicht zu erwarten, dass für PhysiotherapeutInnen andere Regelungen gelten werden wie für andere Gesundheitsberufe. Wir setzen uns jedenfalls für die Möglichkeit einer freiwilligen Gratis-Impfung ein. Die Thematik ist äußerst komplex, die Fragestellungen sind uns bewusst. Sobald sich hier neue Erkenntnisse ergeben, wer/wann Zugang zu den Impfungen haben wird – sowohl angestellt als auch freiberuflich tätige Berufsangehörige – werden wir darüber informieren.

Update - Stand 1. Dezember 2020, 11:26 Uhr

Die Frage "Ist die Durchführung Physiotherapie in Form von Hippotherapie auch in Reithallen im Einklang mit den Betretungsverboten der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung zulässig?" ist nun in unseren FAQ neu beantwortet und für alle PhysiotherapeutInnen einsehbar.

Update - Stand 27. November 2020, 14:28 Uhr

Die Frage "Darf ich neben einer angestellten Tätigkeit auf einer Covid-Station weiterhin freiberuflich in der Praxis tätig sein?" ist nun in unserem FAQ-Bereich für Mitglieder beantwortet.

 

Derzeit erreichen uns außerdem viele Nachrichten mit der Frage, ob (freiberuflich) tätige PhysiotherapetuInnen Zugang zur Covid-Impfung erhalten werden. Die Themen Covid-Impfung sowie (Gratis-)Testungen werden gerade intensiv in Zusammenarbeit mit MTD-Austria – auch für den Bereich der freiberuflich Tätigen – bearbeitet und eine Umsetzung intensiv bei den zuständigen Stellen eingefordert. Bislang haben wir noch keine konkreteren Informationen zu Impfplan, u.ä. vorliegen. Physio Austria und MTD-Austria sind sich der Dringlichkeit der Thematik bewusst. Sobald es neue Erkenntnisse dazu gibt, werden wir Sie informieren.