Update - Stand 8. November 2021
2. Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV)
A) Änderungen betreffend „Nachweis(e) einer geringeren epidemiologischen Gefahr“ sog. „G-Nachweise“
Mit 8. November 2021 sind SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, welche in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden sowie Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind, nicht mehr als 3-G Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 (1. Novelle der 3.COVID-19-MV) gültig.
Mit 6. Dezember 2021 tritt die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des 1-G Nachweises von 360 auf 270 Tage in Kraft. Davon betroffen sind vor allem Zweitimpfungen sowie „Booster-Impfung“ (weitere CoV-Impfung nach dem Erst- oder Zweitstich).
Bis einschließlich dem 5. Dezember 2021 gilt für den 2-G Nachweis (Geimpft oder Genesen) eine vierwöchige Übergangsfrist. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt bereits eine Impfung (Erstimpfung) mit zusätzlichen PCR-Test als gültige Nachweisform.
B) Für PhysiotherapeutInnen, deren MitarbeiterInnen und die weiteren Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen gelten ab dem 15. November 2021 folgende Änderungen:
Für Mitarbeiter/Innen und Betreiber/Innen gilt gleichermaßen die Pflicht zur Vorlage eines
- 2-G Nachweises (d. h. Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist), wenn ein solcher nicht vorgewiesen werden kann, ist ein
- Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke etc.) in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
Liegt ein 2-G Nachweis vor, dann ist in eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) in geschlossenen Räumen zu tragen. Wird ein PCR-Test beigebracht, muss verpflichtend eine FFP2-Maske getragen werden. Angemerkt wird, dass bei Betreten bzw. punktueller Nutzung anderer Örtlichkeiten (z.B. Kletterhallen, Schwimmbäder, Fitness,- und Freizeiteinrichtungen) die keine physiotherapeutische Praxis darstellen, dennoch die jeweiligen obig genannten Regelungen zur Anwendung gelangen sowie zusätzlich auch die spezifischen Schutzvorkehrungen dieser Örtlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Diese neue Regelung tritt erst nach einer Übergangsfrist (ab dem 15. November 2021) in Kraft. Bis zum 14. November gilt daher die alte Rechtslage (3-G-Pflicht und insbesondere die Zulässigkeit von Antigen-Testungen einer befugten Stelle als Nachweisform)!
Hierzu verweisen wir auf unsere Darstellung vom 27. Oktober 2021
C) PatientInnen und Begleitpersonen
Für PatientInnen und Begleitpersonen besteht auch nach Inkrafttreten der 2. Novelle zur 3. Covid-19-MV weiterhin unverändert keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G- Nachweises. PatientInnen und Begleitpersonen müssen jedoch durchgehend eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen tragen.