Update - Stand 5. Juli 2021, 13:23 Uhr
Freiberufliche PhysiotherapeutInnen sind auch nach dem Inkrafttreten der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung als für die Durchführung von Antigen-Testungen befugte Stelle gemäß Epidemiegesetz 1950 anzusehen und sind daher gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 der aktuellen Verordnung ausdrücklich berechtigt, Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr (dh. Nachweise über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf) auszustellen. Der bereits bestehende analoge Testnachweis (Formular des Sozialministeriums), welcher die Durchführung einer Antigen-Testung einer befugten Stelle sowie das Testergebnis bescheinigt, ist derzeit auch weiterhin trotz Umsetzung der Phase 2 des Grünen Passes gültig und kann als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr herangezogen werden.
Zur Fragestellung wie und wann entsprechend der Umsetzung des Grünen Passes die Anbindung der als "berechtigte Stelle" testenden freiberuflichen gehobenen MTDs an die elektronische Erfassung und Ausstellung des QR-Codes erfolgen würde, erging die entsprechend urgierende Nachfrage an den Krisenstab als zentrale Anfrage durch MTD-Austria. Die folgende Antwort des Krisenstabs war Ergotherapie Austria so freundlich, uns zeitnahe nach Erhalt zur Verfügung zu stellen. Demnach behält das Ministerium die derzeitige Regelung bei wie es in der Information an niedergelassene Gesundheitsberufe formuliert: "Eine Anbindung an das epidemiologische Meldesystem (EMS) von freiberuflich tätigem Gesundheitspersonal, welches zur Testung und Ausstellung von offiziellen Testnachweisen gemäß Epidemiegesetz 1950 befugt ist, ist nicht vorgesehen." Quelle: Sozialministerium. Damit ist kein Einschnitt in die Berufsausübung, Testung und auch Kompetenz der MTD-Berufsangehörigen verbunden. Die Erleichterung der Berufsausübung beim Testen bleibt erhalten.
Originalzitat der Auskunft des Krisenstabs an Ergotherapie Austria:
"Sehr geehrte [...],
es gab keine Änderung der pandemiebezogenenen berufsrechtlichen Bestimmungen. Testzertifikaten im Rahmen des Grünen Passes können nur von Stellen ausgestellt werden, welche an die elektronische Testplattform angebunden sind. Sind sie das nicht, können nur die bisher bestehenden Testnachweise ausgestellt werden. Diese gelten zwar innerhalb Österreichs als Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr und im Sinne der COVID-19-Einreiseverordnung, sind jedoch keine EU-konforme Zertifikate.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
S5 Krisenstab COVID-19"
Auch nach Umsetzung der Phase 2 des Grünen Passes bleibt die Qualifikation als befugte Stelle weiterhin bestehen! Geändert wird lediglich die Formulierung des Testergebnisses: Der Begriff „positiv“ wird durch „nachweisbar“ und der Begriff „negativ“ durch „nicht nachweisbar“ ersetzt und dadurch den Vorgaben auf europäischer Ebene angepasst.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass trotz der angekündigten Änderungen für den Testnachweis dennoch alle bisher üblichen Dokumente aus Phase 1 gültig sind.
Zum heutigen Tag - 5. Juli 2021 - sind jedoch nach unserem Kenntnisstand noch keine adaptieren Formulare für den Test-Nachweis durch das Sozialministerium veröffentlicht worden. Die Formulare, die durch das Sozialministerium zu diesen Zweck weiterhin zur Verfügung gestellt werden (stammend aus April 2021), können Sie unter dem folgenden Link unter der Rubrik "Allgemeine Fachinformationen" für Ihre Verwendung abrufen.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt für zur Durchführung von Testungen berechtigten freiberuflich tätige Gesundheitsberufe unverändert die folgenden Informationen zur Verfügung über die "Umgangsweise von freiberuflich tätigem Gesundheitspersonal mit Antigen-Testergebnissen" unter diesem Link zur Verfügung.