Update - Stand 5. Februar 2021, 16:54 Uhr
Die mit 8. Februar 2021 in Kraft tretende neue 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4.COVID-19-SchuMaV) wurde heute kundgemacht.
Das Wichtigste für niedergelassene, freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen vorneweg:
1.) Verpflichtung zur wöchentlichen Testung und Tragen von FFP2 Masken
In der ab 8. Februar 2021 geltenden Verordnung gibt es eine Neuformulierung der Verpflichtung zur wöchentlichen Testung, die erstmals seit 25. Jänner 2021 für freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen verpflichtend ist. Neben der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske ist zwar eine Testverpflichtung gegeben, sollte der Testnachweis nicht erbracht werden – so die Verordnung–, bleibt die ohnehin bestehende Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske aufrecht. Wie ist diese mitunter missverständlich erscheinende Formulierung zu verstehen? Das Nichterbringen des Testnachweises entbindet grundsätzlich nicht von der Verpflichtung. Wir empfehlen daher, im Sinne des Eigenschutzes (Nachweis des Einhalten der beruflichen Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall) der Eigenverantwortung nachzukommen und jedenfalls eine wöchentliche Testung in Anspruch zu nehmen. [Anmerkung: Diese Erläuterung wurde am 8. Februar 2021 überarbeitet]
Die "rechtliche Begründung" zur Testverpflichtung für Berufsgruppen des Sozialministeriums zur mit 8. Februar 2021 in Kraft tretenden 4. COVID-19-SchuMaV erläutert die Neuformulierung der wöchentlichen Testpflicht die Neuerung auf der Dokumentenseite 5 des Dokuments unter diesem Link.
2.) Zutrittstests für PatientInnen
Zutrittstest für Therapie bei niedergelassenen, freiberuflich tätigen PhysiotherapeutInnen sind für PatientInnen ab 8. Februar 2021 nicht erforderlich.
Diese Information ist im Dokument „FAQs: Zutrittstest für körpernahe Dienstleistungen“ des Sozialministeriums unter diesem Link abrufbar.
Weiterführende Erläuterungen und Informationen:
Die Informationen zur mit 8. Februar 2021 in Kraft tretenden 4. COVID-19-Schuutzmaßnahmenverordnung (4.COVID-19-SchuMaV) können Sie unter diesem Link auf der Website des Sozialministeriums abrufen.
Die mit 8. Februar 2021 in Kraft tretende 4.COVID-19-SchuMaV können Sie unter dem diesem Link im RIS abrufen.
Die "Rechtliche Begründung" zur mit 8. Februar 2021 in Kraft tretenden 4. COVID-19-SchuMaV können Sie unter diesem Link auf der Webseite des Sozialministeriums abrufen.