Update - Stand 29. Oktober 2020, 16:23 Uhr
Große Verwirrung um Gruppenangebote: Die neue Maßnahmenverordnung sieht nun auch eine Reduktion der TeilnehmerInnenzahl bei Gruppenangeboten durch PhysiotherapeutInnen vor. Die neuen Regelungen werfen für die Physiotherapie - v.a. für den Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung - jedoch noch einige Fragen auf, für deren Beantwortung Physio Austria in engem Kontakt mit dem Krisenstab steht. Sobald weitere, evidente Informationen zur Verfügung stehen, wird Physio Austria darüber wieder informieren.
Hinweis für Mitglieder von Physio Austria: Bitte beachten Sie bei den Corona-FAQs auch das Erstelldatum der jeweiligen FAQ, daraus lässt sich auch ersehen, ob diese Information - soweit relevant - bereits mit der neuen Maßmnahmenverordnung abgeglichen werden konnte.
Unsere Anfrage ans Ministerium:
Sehr geehrte Damen und Herren des Krisenstabs,
uns erreichen hinsichtlich der Änderungen der Maßnahmenverordnung wieder vemehrt Anfragen unserer Mitglieder, die wir nur bedingt verbindlich beantworten können, zumal wir auf die öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen zurück greifen müssen, welche mitunter den Fragestellungen nicht zur Gänze begegnen bzw. Interpretationsspielraum zulassen.
Wir dürfen uns daher mit folgender konkreter Fragestellung an Sie wenden, welche uns bereits mehrfach erreicht hat und ersuchen um Information, wie wir diesbezüglich informieren dürfen.
PhysiotherapeutInnen sind neben der Krankenbehandlung auch im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävenation tätig. Ein Feld, welches auch zur Zeit der Pandemie ein wesentliches für die öffentliche Gesundheit ist.
Welche Auflagen gelten nun aber für die Abhaltung von physiotherapeutischen Gruppen, v.a. im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung?
Betreffend das Angebot für Gruppen gehen in den Handlungsempfehlungen für niedergelassene nichtärztliche Gesundheitsberufe (Version von 29. April 2020) keine konkreten Vorschriften für das Abhalten durch PhysiotherapeutInnen hervor. Es wird darin lediglich festgehalten: „In bestimmten Fällen ist eine Behandlung im Gruppensetting erforderlich. Zusätzlich zu den sonst üblichen Schutzvorkehrungen ist die Gruppengröße so zu wählen, dass vor während und nach der Behandlung ein Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Teilnehmerinnen/Teilnehmern eingehalten wird.“ Die Handlungsempfehlungen zielen primär auf die PatientInnenbehandlung ab und geben keinen Aufschluss über die Abhaltung von Gruppen in der Gesundheitsförderung und Prävention, deren Durchführung ja zweifellos auch rechtens ist (vgl. § 10 Abs. 1 der Maßnahmenverordnung).
Die Frage die sich hier stellt ist nun, ob, wie im Sportbereich, im Falle von Gruppenangeboten zur Prävention/Gesundheitsförderung, der Mund-Nasen-Schutz von den TeilnehmerInnen unmittelbar während der Bewegungseinheit - wie auch für Sportangebote vorgesehen - abgenommen werden darf? (siehe § 2 Abs. 1 der Maßnahmenverordnung).
Mit der Bitte um diesbezügliche Informationen [...]
Die uns auf diese Anfrage zurückgeschickte Antwort:
Sehr geehrte [...]
bei dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um Veranstaltungen gem. § 10, welchen Sie bereits erwähnten. Das bedeutet konkret, dass – so es sich um Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze handelt – diese indoor mit maximal sechs Personen (zuzüglich einer für die Durchführung unbedingt notwendigen Person) stattfinden können. Da Sie „Bewegungseinheiten“ erwähnten, gehen wir davon aus. Weiters gilt: „(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“
Mit freundlichen Grüßen,
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
S5 Krisenstab COVID-19