Update - Stand 27. September 2021, 11:59 Uhr
Derzeit keine Ausnahme beim Tragen der Maske bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
In Anbetracht der neuen Regelungen hat Physio Austria erneut beim Krisenstab angefragt, ob auch mit der 2. COVID-19 Maßnahmenverordnung die Ausnahme für das Tragen einer Maske im Falle einer Einschräkung der Leistungsfähigkeit in Analogie zu den Regelungen im Sportbereich (siehe Infomation von 28. Mai auf der Webseite von Physio Austria) herangezogen werden kann. Dies hat der Krisenstab (S5 Krisenstab COVID-19) mit Mail von 22. September wie folgt beantwortet und damit diese Ausnahme nicht wieder bestätigt:
"Während der Erbringung einer Gesundheitsdienstleistung (dies gilt auch für physiotherapeutische Behandlungen) entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung für Patient:innen, wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist. Generell gilt für Patient:innen sowie für Besucher:innen und Begleitpersonen die Verpflichtung an Orten an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, dies kommt jedoch nicht zu tragen, wenn das Infektionsrisiko durch andere geeignete Maßnahmen minimiert wird.
Für Therapeut:innen gilt gemäß §11 Abs. 3 in geschlossenen Räumen die Verpflichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wenn der 3-G-Nachweis seine Gültigkeit überschritten hat, ist bei Kontakt mit Patient:innen eine FFP2-Maske zu tragen.
An dieser Stelle möchten wir auch erwähnen, dass Personen, denen es aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann eine FFP2-Maske zu tragen, stattdessen auf einen Mund-Nasen-Schutz oder wenn dies auch nicht zumutbar ist auf eine sonstige nicht eng anliegende den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung zurückgreifen können. Sollte auch dies nicht möglich sein, sind betroffene Personen von dieser Verpflichtung ausgenommen. Dieser Umstand muss jedoch durch eine:n in Österreich oder EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt/Ärztin ausgestellte Bestätigung nachgewiesen werden."