Update - Stand 25. Jänner 2022
Am 12. Dezember 2021 ist die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-
19-SchuMaV) in Kraft getreten, welche vorerst bis zum 30. Jänner 2022 in Geltung ist. Die 6. COVID-19-SchuMaV wurde bereits mehrfacht novelliert, seit dem 21. Jänner ist bereits die 7. Novelle in Kraft. Für die physiotherapeutische Berufsausübung sind in der gegenständlichen Verordnung sowie in den Novellierungen derselben keine expliziten Änderungen vorgesehen. Dennoch erlauben wir uns, auf die wichtigsten der aktuell gültigen COVID-Schutzmaßnahmen hinzuweisen:
- seit dem 11. Jänner 2022 gilt eine FFP2-Maskenpflicht im Freien, sofern der verordnete Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen bestehen für die engsten Angehörigen (Kinder, Partner, Geschwister) sowie bei einem kurzzeitigen Unterschreiten des Mindestabstandes (u.a. beim bloßen Vorbeigehen). Bei physiotherapeutischen Gruppenangeboten im Freien (Krankenbehandlung/Prävention) ist daher bei Unterschreitung des Mindestabstandes zwingend eine FFP2-Maske zu tragen und zudem sollte aufgrund der hohen Omikron- Ansteckungsgefahr vorab eine gründliche Interessensabwägung im Hinblick auf die zu betreuenden Personengruppen (vulnerable PatientInnen/KlientInnen, Schwangere, ungeimpfte Kinder) erfolgen.
- die Ausgangsregelungen für Ungeimpfte (sog. Lockdown) wurden erneut verlängert. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. berufliche Zwecke und Ausbildung; Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens; Aufenthalt im Freien etc.) gestattet.
- 2-G Kontrollpflicht für weite Bereiche des Handels (Ausnahmen gelten u.a im Lebensmittelhandel, in öffentlichen Apotheken, Banken und Drogerien)
- strengere Regelungen für Zusammenkünfte (betrifft insbesondere die Teilnehmerzahl und die zu erbringenden Nachweise).
- 3-G-Nachweis ist in eingeschränkten Zusammenhängen zulässig: SARS-CoV-2-Antigen-Testungen zur Eigenanwendung („Laientests“) sind wieder beschränkt gültig und können als Nachweis über das Vorliegen von 3-G herangezogen werden. Die entsprechend der aktuellen Situation (u.a. Testkapazitäten) geltenden regionalen Regelungen zur Zulässigkeit von Antigen-Testungen können Sie unter dem folgenden Link einsehen: https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/
Bitte beachten Sie, die sog. Selbsttestungen durch Laien sind nicht gleichzusetzen mit einer professionellen Abnahme bzw. professionellen Beobachtung von Antigen-Testungen. Antigen-Testungen, die von freiberuflich tätigen PhysiotherapeutInnen vorgenommen werden, gelten entsprechend dem Epidemie-Gesetz aufgrund der berufsrechtlichen Qualifikation als professionelle Abnahmen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem FAQ: https://www.physioaustria.at/faq-oeffentlich/sars-cov-2-antigen-testungen-zur-eigenanwendung-laientests-und-professionelle
Link zur aktuell gültigen Fassung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_24/BGBLA_2022_II_24.pdfsig