Di., 24.05.2022

Update - Stand: 24. Mai 2022

Aufgrund der Ankündigungen der Bundesregierung im Rahmen der Pressekonferenz vom 24. Mai 2022 wird darauf hingewiesen, dass das Tragen einer FFP2-Maskenpflicht in den sog. „besonders vulnerablen Bereichen“ auch nach dem 1. Juni 2022 weiterhin verpflichtend ist. Zu solchen „besonders vulnerablen Bereichen“ zählen u.a. Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen sowie der niedergelassene Bereich (Praxis einer/eines freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/Physiotherapeutin).

FFP2-Masken werden daher auch nach dem 1. Juni 2022 weiterhin bei Ausübung der physiotherapeutischen Tätigkeit verpflichtend zu tragen sein.

Die spezifische Regelung betreffend der FFP2-Maskenpflicht für den Bereich der Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist aktuell im § 6 Abs. 4 der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (kurz: 2. COVID-19-BMV) verortet, welche noch bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 in Geltung sein soll (vorbehaltlich einer etwaigen Novellierung der aktuell geltenden 2. COVID-19-BMV).

Die geplante Lockerung der FFP2-Maskenpflicht, die mit 1. Juni 2022 umgesetzt werden soll, betrifft u.a. den Bereich des Handels und den Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel. Wobei der zuständige Gesundheitsminister betont hat, dass es sich lediglich um ein vorläufiges Pausieren der Maskenpflicht handelt und in diesen Bereichen eine Einführung der Maskenpflicht ab Herbst 2022 wahrscheinlich ist.