Update - Stand: 24. März 2022
Neuerungen ab dem 24.03.2022
Am 24.03.2022 ist die 1. Novelle zur COVID-19 Basismaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Wie zuvor bereits medial angekündigt, wird u.a. die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil) auf zahlreiche Bereiche erneut ausgeweitet bzw. wurden bereits bestehende diesbezügliche Regelungen novelliert. Auch die Bestimmung für „sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen und Pflegedienstleistungen“ erbracht werden wurde diesbezüglich neu formuliert (siehe § 6 Abs. 4 der 1. Novelle der COVID-19 Basismaßnahmenverordnung).
Hier können Sie die 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (1.Novelle COVID-19-BMV) abrufen.
Hier können Sie die rechtliche Begründung zur 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung auf der website des Ministeriums abrufen, welche u.a. auf die Verschärfungen der Maskenpflicht und legistischen Anpassungen in den §§ 5,6 eingeht.
Für die physiotherapeutische Berufsausübung gilt nunmehr, dass PatientInnen, BesucherInnen, Begleitpersonen, freiberufliche PhysiotherapeutInnen als externe GesundheitsdienstleisterInnen sowie freiberufliche PhysiotherapeutInnen („Betreiber“) und deren MitarbeiterInnen eine FFP2-Maske zu tragen haben, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Neuerdings wird bei der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maskenpflicht nicht alleinig auf das Vorliegen von „unmittelbarem Patientenkontakt“ abgestellt, sondern besteht eine Maskenpflicht grundlegend, außer im Fall des Vorliegens sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen die das Infektionsrisiko minimieren können. Als solche Schutzvorkehrungen werden beispielhaft Plexiglasscheiben oder Trennwände genannt, welche jedoch für die physiotherapeutische Berufsausübung nicht geeignet sind, da für die Durchführung einer Krankenbehandlung oder präventiven Maßnahme unmittelbarer physischer Kontakt zu PatientInnen/KlientInnen unerlässlich ist.
Fazit: unverändert besteht die FFP2-Maskenpflicht bei der physiotherapeutischen Berufsausübung.
Die Verordnung tritt voraussichtlich mit Ablauf des 16. 04. 2022 außer Kraft. Selbstverständlich können auch zwischenzeitig weitere Novellierungen der Verordnung eintreten – wir informieren wie gewohnt über für die Berufsausübung relevante Änderungen.