Update - Stand 23. Dezember 2020, 13:09 Uhr
Einsatz von PhysiotherapeutInnen zur Abstrichentnahme im Rahmen ärztlich beaufsichtigter Testungen auf SARS-CoV-2 (COVID-19): Aufgrund einer Änderung im Epidemiegesetz 1950 (EpiG) wurde der Kreis jener Gesundheitsberufe, die im Rahmen von Testungen auf SARS-CoV-2 (COVID-19) zur Abstrichentnahme aus Nase und Rachen einschließlich einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests herangezogen werden dürfen unter anderem auch um PhysiotherapeutInnen (gehobene MTDs) erweitert.
Die Berufsangehörigen aller Zweige der gehobenen MTDs, wie auch sämtliche weiteren Gesundheitsberufe die in dieser Neuregelung genannt werden, dürfen dabei ausschließlich unter der Voraussetzung der Durchführung unter ärztlichen Aufsicht und auf ärztliche Anordnung zur Abstrichentnahme eingesetzt werden. Weitere notwendige Voraussetzung für den Einsatz von PhysiotherapeutInnen (wie auch allen weiteren gehobenen MTDs) zur Abstrichentnahme im Rahmen der genannten ärztlich beaufsichtigten Testungen ist, dass vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme eine entsprechende Einschulung in diese Tätigkeit durch einen Arzt erfolgen muss. Diese Änderung ist mit 19.Dezember 2020 in Kraft getreten und über diesen Link im RIS abrufbar.
Freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen - Abstrichentnahme im Rahmen ärztlich beaufsichtigter Testungen auf SARS-CoV-2 (COVID-19): Aufgrund der Neuregelung im Epidemiegesetz 1950 ist der Einsatz von Einsatz von PhysiotherpeutInnen zur Durchführung der ärztlich angeordneten Abstrichentnahme unter ärztlicher Aufsicht nach entsprechender ärztlicher Einschulung zulässig. Dabei obliegt es den Verantwortlichen Organisatoren, bei denen es sich häufig um Landesbehörden handeln wird,, die genannten Voraussetzungen zu gewährleisten - insbesondere die ärztliche Aufsicht und Einschulung der dabei eingesetzten gehobenen MTDs. Ob PhysiotherapeutInnen dabei auf der Grundlage von Werkverträgen, Volontärsverträgen oder auch als Dienstnehmer anderer Organisationseinheiten bzw. Einrichtungen des Dienstgebes eingesetzt werden, ist dabei der verantwortlichen Stelle in Ausgestaltung und Umsetzung überlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass durch die für die Abwicklung verantwortliche Behörde / Organisation einheitliche vertragliche Grundlagen gewählt und den beteiligten Gesundheitsberufen als konkrete Grundlage für diese Tätigkeit zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Bei freiberuflichen Berufsangehörigen stellt diese vertragliche Grundlage in der Folge die Basis für die entsprechenden gegenseitigen Rechte und Pflichten dar - wobei selbstverständlich die genannten gesetzlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit (ärztliche Aufsicht, Anordnung und Einschulung) stets vorliegen müssen.
Einsatz von angestellten PhysiotherapeutInnen durch den Dienstgeber zur Abstrichentnahme im Rahmen ärztlich beaufsichtigter Testungen auf SARS-CoV-2 (COVID-19): Die Neuregelung im Epidemiegesetz 1950 ermöglicht den Einsatz von PhysiotherapeutInnen zur Durchführung der ärztlich angeordneten Abstrichentnahme, unter ärztlicher Aufsicht nach entsprechender ärztlicher Einschulung. Ob PhysiotherapeutInnen als DienstnehmerInnen im Rahmen des jeweiligen Dienstverhältnisses durch den jeweiligen Arbeitgeber für diese Tätigkeiten eingesetzt werden können, stellt eine arbeitsrechtliche Frage danach dar, ob sich diese Tätigkeit im Rahmen des dienstvertraglich Niedergelegten bewegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei der Abstrichabnahme um eine Tätigkeit als PhysiotherapeutIn handelt deren berufsrechtliche Zulässigkeit im Zusammenhang mit der Neuregelung zur Ermöglichung des Einsatzes im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie außer Frage steht.
Wenn es sich beim Arbeitgeber z.B. eine Einrichtung des Kranken- und Kuranstaltengesetzes handelt und beim Berufsangehörigen dementsprechend um eine/n zur Behandlung von PatientInnen angestellten PhysiotherapeutIn wäre, soferne dienstvertraglich der allgemeine Einsatz "als PhysiotherapeutIn" niedergelegt wird, zumeist auch ein Einsatz zu für PhysiotherapeutInnen zulässigen Tätigkeiten wie neuerdings die Abstrichabnahme grundsätzlich als zulässig anzunehmen. Ob die neue Dienstzuweisung aufgrund des einzelnen konkreten Dienstvertrags z.B. bei Vertragsbediensteten eines Landes als Träger einer Krankenanstalt oder einer Pflegeeinrichtung im konkreten Einzelfall möglich ist, kann jedoch ausschließlich auf der Basis des einzelnen Dienstvertrages beurteilt werden. Diese Situation kann auftreten, wenn etwaig PhysiotherapeutInnen als Bedienstete von Landeskliniken durch das Land als Träger der Krankenanstalt im Rahmen einer vom selben Dienstgeber nunmehr organisierten ärztlich beaufsichtigten "Teststraße" zur Abstrichabnahme eingesetzt werden.