Di., 02.08.2022

Update - Stand: 2. August 2022

Ersatz der Quarantäne durch Verkehrsbeschränkungen - Änderungen für positiv getestete Personen.


Allgemeines zur Verkehrsbeschränkungsverordnung

Ab dem 1. August 2022 unterliegen aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 positiv getestete, Personen sowie Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige keiner allgemeinen Absonderung (sogenannte Quarantäne) mehr. An deren Stelle treten Verkehrsbeschränkungen zum Schutz anderer Personen vor Infektion und zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung. Diese Verkehrsbeschränkungen  sind insbesondere Betretungsverbote bestimmter Orte (u.a. Bereiche der Gesundheitsversorgung) und eine weitreichende durchgehende FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (mit Ausnahmen, zu denen derzeit weiterhin offene rechtliche Fragen bestehen). „Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen“ gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung.
Im Freien gilt die Pflicht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann.


Die Verkehrsbeschränkungen gelten für alle positiv getesteten Personen und kommen bereits beim positiven Befund eines Antigen-Tests zum Tragen. Bei einem bestätigten, positiven PCR-Test laufen sie jedenfalls fünf Tage. Danach kann man sich mit einem CT-Wert von über 30 freitesten. Die Maximaldauer für die Verkehrsbeschränkung beträgt zehn Tage.


Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet sind und Symptome haben, müssen sich ärztlich krankschreiben lassen. Die telefonische Krankmeldung wurde für diese Personengruppen ab 1. August 2022 wieder eingeführt. Bezüglich näherer Informationen, die diesen privaten Bereich betreffen, dürfen wir Sie auf die Website des Gesundheitsministeriums verweisen.


Die Betretungsverbote, welche  für mit SARS CoV-2 infizierte, positiv getestete Personen gelten, werden in der aktuellen Verordnung ausdrücklich für sieben Bereiche definiert: für Alters- und Pflegeheime sowie stationäre Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, Tageseinrichtungen im Behindertenbereich und der Altenbetreuung, Kindergärten (plus Krippen, Krabbelstuben), Primarschulen sowie sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf (z. B. Horte), darunter auch Tagesmütter bzw. -väter. Ausgenommen von den Betretungsverboten sind allerdings Beschäftigte in diesen Bereichen. Ortsfremde Dienstleister*innen wie Physiotherapeut*innen dürfen die genannten Bereiche infiziert jedenfalls nicht betreten.

Die mit 01.08.2022 in Kraft getretene 2. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung können Sie HIER im RIS abrufen.
 

Was gilt aktuell für die physiotherapeutische Praxis und sonstige Orte der Berufsausübung?
Entsprechend der gegenständlichen Verordnung besteht die Möglichkeit, dass auf das Coronavirus positiv getestete Physiotherapeut*innen - Praxisbetreiber und -mitarbeiter*innen - in Praxen arbeiten, sofern sie symptomfrei sind. Wie bisher ist in der Physiotherapeutischen Praxis durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen (unabhängig vom Vorliegen einer Corona-Infektion). „Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen“ gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung.
Es ist dabei grundlegend zu berücksichtigen, dass diese Verordnung lediglich im Kontext der Verkehrsbeschränkung bundesweit für sämtliche Arten von Tätigkeiten (unspezifische) Mindestvorgaben für ein Tätigwerden/Diensteinsatz und die bloße Möglichkeit und allgemeine Grund-Voraussetzungen für die Tätigkeit verbindlich vorgibt. Sodass die Tätigkeiten/der Einsatz von Mitarbeitern speziell im Bereich der Gesundheitsversorgung unverändert an spezifische Schutzstandards gebunden und spezifische Sorgfaltskriterien zu beachten sind.
Ein solches Vorgehen kann jedoch aufgrund der Infektionsgefahr insbesondere für vulnerable Patient*innen welche durch die Behandlung durch positiv getestete Personen ausgeht und nicht zuletzt auch aus haftungsrechtlicher Sicht (Haftung bei Infektion durch eingesetzte/tätige positiv getestete Personen, mögliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen) nicht empfohlen werden. Etwaige von der Verordnung abweichende Vorgaben der Dienstgeber für positiv getestete Mitarbeiter sind selbstverständlich zulässig und zu beachten.

In Kranken- und Kuranstalten gilt ab 1.8.2022, dass auf das Coronavirus positiv getestete Mitarbeiter entsprechend der genannten Verordnung in Kranken- und Kuranstalten arbeiten dürfen.  Sonderregelungen bestehen bereits in zahlreichen Bundesländern – zum Stand 01.08.2022 wollen laut Medienberichten, außer den Bundesländern Niederösterreich und Salzburg, die anderen Bundesländer kein mit SARS CoV-2 infiziertes Personal im Spital einsetzen. Wie bisher ist eine FFP2-Maske zu tragen (unabhängig vom Vorliegen einer Corona-Infektion).
Etwaige abweichende Vorgaben der Dienstgeber für positiv getestete Mitarbeiter sind selbstverständlich zulässig und zu beachten – das betrifft u.a. die Vorgabe konkreter/höherer Schutzmaßnahmen bei der Arbeit, die Umsetzung in der Verordnung formulierter Mindestmaßnahmen und darüber hinausgehender betrieblicher Maßnahmen zur Covid-Prävention als auch die zulässige Entscheidung der Dienstgeber/Einrichtungen den Einsatz infizierter Mitarbeiter an Patient*innen abzulehnen und dementsprechend die Mitarbeiter im Rahmen der zulässigen Dienstzuteilung anders einzusetzen. Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist. Der Dienstgeber wird vom Einsatz der positiv Getesteten in jenen Fällen absehen müssen, in denen es aufgrund der örtlichen räumlichen/strukturellen Gegebenheiten nicht möglich ist, die Verkehrsbeschränkungen durchgehend (z.B. auch für die Mittagspause/erforderliche Pausen) entsprechend der Verordnung einzuhalten.

Was gilt für Patient*innen?

Positiv auf das Coronavirus getestete Patient*inneen dürfen – nach der neuen COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (BGBl II 295/2022) – Praxen für Physiotherapie (den niedergelassenen Bereich wie u.a. Arzt-Ordinationen) nur dann aufsuchen, wenn das Tragen einer FFP2-Maske durchgehend möglich ist und dabei aufgrund der Art der Behandlung auch per se eingehalten werden kann. (Ausnahmen bestehen in medizinischen Notfällen, deren akute lebenserhaltende Erstversorgung, die eine Behandlungspflicht impliziert. Derlei Notfälle sind im Bereich der Physiotherapie aufgrund des Behandlungsspektrums nicht anzunehmen).
Wie bisher (s. obig update 01. Juni 2022) müssen an diesen Orten unverändert alle Patient*innen (auch nicht positiv getestete)eine FFP2-Maske tragen.
Es besteht auch weiterhin unverändert die Möglichkeit, alle Patient*innen (und Praxisbesucher*innen wie auch Mitarbeiter*innen) darauf hinzuweisen (optimaler Weise vorab und schriftlich per Aushang und tel. der Terminvereinbarung), dass ausschließlich negativ getestete Personen (Vorlage eines neg. PCR-Tests) physiotherapeutisch behandelt werden (in allen Settings - Praxis und Hausbesuch) und die Praxis ausschließlich unter der Voraussetzung des Vorweises einer negativen PCR-Testung Testung betreten werden darf, als auch weiterhin standardisiert eine vorherige telefonische Anmeldung als Voraussetzung für den Praxisbesuch/Hausbesuch zu handhaben.