Update - Stand: 19. Dezember 2022
Am 15. Dezember 2022 wurde vom Gesundheitsminister Rauch die 4. Novelle der geltenden Verordnung - 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung kundgemacht, welche mit 16.12. in Kraft getreten und vorerst bis zum 28. Februar 2023 in Kraft ist.
Diese Novellierung hat insbesondere die bundesweite Abschaffung der 3-G Nachweispflicht für Mitarbeiter*innen, externen Dienstleister*innen, Besucher*innen und Begleitpersonen von Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe zum Inhalt.
A) 3-G Nachweispflicht
Mitarbeiter*innen sowie auch freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen, die als externe Dienstleister*innen in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind, sind ab dem 16. Dezember 2022 nicht mehr verpflichtet einen 3-G Nachweis zu erbringen (dh. gültiger Impfnachweis, gültiger Genesungsnachweis, negatives PCR-Testergebnis) sowie diesen im Falle einer Überprüfung seitens des Betreibers bereitzuhalten.
Die Abschaffung der 3-G Nachweispflicht wurde seitens des amtierenden Gesundheitsministers damit begründet, dass nur die FFP2-Maske die Patientinnen und Patienten wirksam vor den derzeit grassierenden Viruserkrankungen schützt und ein 3G-Nachweis in dieser Situation nicht mehr zielführend sei.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einzelne Bundesländer sowie Betreiber von Gesundheitseinrichtungen in ihrem Wirkungsbereich je nach aktueller Lage berechtigt sind, über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen sowie ergänzende Maßnahmen zum Infektionsschutz b (z.B. G-Nachweispflicht, regelmäßige Testpflicht) vorzusehen. Die aktuell geltenden regionalen Maßnahmen können Sie tagesaktuell unter der Corona-Ampel hier abrufen
Aktuell hat nur das Bundesland Wien (Stand: 19.12.2022 Wien) von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und ergänzende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen (siehe dazu: 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung).
In Wien sind Mitarbeiter*innen/Betreiber*innen und externe Dienstleister*innen bettenführender Krankenanstalten sowie von Alten- und Pflegeheimen zudem verpflichtet, beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit einmal wöchentlich ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen (siehe dazu § 3 Abs. 1 der 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung). Ausnahmeregelungen gibt es jedoch für all jene Arbeitnehmer*innen die von einer Infektion mit SARS-CoV-2 (nach dem 15.1.2022) genesen sind.
Auch für Besucher*innen und Begleitpersonen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie bettenführenden Kranken- und Kuranstalten werden in Wien strenge Maßnahmen beibehalten. Sie sind vor dem Betreten nunmehr verpflichtet, ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen. Dieses darf nun jedoch 72 statt wie bisher 48 Stunden alt sein.
B) FFP2-Maskenpflicht
Unverändert gilt ganz generell weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht bei der Berufsausübung. Folglich sind Mitarbeiter*innen und externe Dienstleister*innen, die in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind weiterhin verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen. Ebenso sind Patient*innen und Begleitpersonen verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.
Der Ordnung halber wird angemerkt, dass die FFP2-Maskenpflicht auch weiterhin im gesamten niedergelassenen Bereich gilt: u.a. in Praxen für Physiotherapie, im Setting des Hausbesuchs und weiteren Orten der Berufsausübung. Die FFP2-Maskenpflicht ist auch für die Tätigkeit der weiteren niedergelassenen Gesundheitsberufe u.a. in ärztlichen Ordinationen/Hausbesuchen als „sonstige Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“) für Patient*innen/Klient*innen und freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen und Mitarbeiter*innen verpflichtend (Stand: 4. Novelle zur 2. COVID-19-BMV zum 19.12. 2022).
C) Die aktuelle 4. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ist hier im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.
Die konsolidierte Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV können Sie hier abrufen.
19.12.2022 / MR