Update - Stand 18. November 2021
Änderungen durch die 1. Novelle der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Die Bundesregierung hat auf die aktuell vorliegenden Engpässe bei der flächendeckenden Versorgung mit PCR-Tests entsprechend reagiert und eine Ausnahmeregelung (siehe §20 Abs. 12 der 1. Novelle der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) erlassen.
Folglich kann im Falle einer Uneinbringlichkeit des Nachweises einer befugten Stelle in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test) ausnahmsweise ein Antigen-Testnachweis einer befugten Stelle erbracht werden.