Fr., 18.06.2021

Update - Stand 18. Juni 2021, 11:11 Uhr

Aufgrund der Ankündigungen der Bundesregierung im Rahmen der Pressekonferenz vom 17. Juni 2021 wird darauf hingewiesen, dass sich an der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im Gesundheitsbereich und Pflegewesen auch künftig keine Änderungen ergeben. Die spezifische Regelung betreffend der FFP2-Maskenpflicht für den Bereich der Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist aktuell im § 12 Abs. 6 der COVID-19-Öffnungsverordnung (kurz: COVID-19-ÖV) verortet und diese gilt bis zum Außerkrafttreten der COVID-19-ÖV mit Ablauf des 30. Juni unverändert weiter. Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Vorschriften betreffend Maskenpflicht finden Sie hier.

Die geplante Lockerung der FFP2-Maskenpflicht, die mit 1. Juli 2021 umgesetzt wird, betrifft u.a. den Bereich des Handels. Dort ist dann nur noch ein einfacher Mund-Nasen-Schutz (kurz: MNS) verpflichtend zu tragen. Für den Gesundheitsbereich sind auch nach dem 1. Juli 2021 keine Lockerungen der FFP2-Maskenpflicht geplant. FFP2-Masken werden daher auch weiterhin bei Ausübung der physiotherapeutischen Tätigkeit verpflichtend zu tragen sein.