Fr., 17.07.2020

Update - Stand: 17. Juli 2020, 21:22 Uhr

Die ÖGK und BVAEB informieren und ersuchen offiziell um Einhaltung: Es gibt keinerlei Notwendigkeit der Vorlage von Verordnungsscheinen an den chefärztlichen Dienst zur Bewilligung. Bitte übermitteln Sie keine Verordnungen zur Bewilligung an den Chefärztlichen Dienst der ÖGK und der BVAEB.

Damit ermöglichen Sie die reibungslose bundesweite Umsetzung dieser offiziell durch die SV-Träger beschlossenen Maßnahme aufgrund der COVID-19-Pandemie.
Physio Austria wird rechtzeitig offiziell über den Zeitpunkt der Rückführung dieser Maßnahme informiert werden und PhysiotherapeutInnen darüber in Kenntnis setzen! (Die Rückführung ist voraussichtlich frühestens mit Ablauf Oktober 2020 in Aussicht gestellt). Diese Regelung gilt nicht für die SVS.

Hier finden Sie die Nachricht von der ÖGK (Mag. Vogl-Müllner). Hier finden Sie die Nachricht von der BVAEB (Mag. Nagl).
Hier finden Mitglieder von Physio Austria die Gesamtinfo, die seit 10. Juli 2020 online ist

Die Kostentragung für telemedizinische Behandlungen durch PhysiotherapeutInnen dauert weiterhin an. Sie wird durch ÖGK und BVAEB als auch SVS geleistet.
Hier finden Sie das ÖGK-Schreiben. Hier finden Sie die Nachricht von der BVAEB (Mag. Nagl). Informationen der SVS werden nachgereicht.

Die Gültigkeitsdauer ärztlicher Verordnungen zur Physiotherapie ist auf 6 Monate ausgeweitet - bei der ÖGK und der BVAEB. In diesem Dokument finden Mitglieder von Physio Austria alle Informationen.
Hier finden Sie den Auszug aus der Satzungsänderung zum Aussetzen der Bewilligung und zur Geltungsdauer von Verordnungen.

Hier sind die Änderungen der Krankenordnung im RIS nachzulesen.

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