Update - Stand 16. November 2021
Wir weisen erneut darauf hin, dass unverändert die Möglichkeit für PhysiotherapeutInnen besteht, einen Nachweis über 3-G von PatientInnen - unter der Voraussetzung entsprechender Vorabinformation - zu verlangen und dies insbesondere bei entsprechender ärztlicher Maskenbefreiung auf Seiten der PatientInnen bzw. spezifischer Behandlungsmaßnahme, welche die kurzfristige Abnahme der Maske erfordern, auch geboten ist.
2-G-Nachweies von PatientInnen zu verlangen kann nicht empfohlen werden, da erforderliche und ärztlich verordnete Gesundheitsdienstleistung für jedermann zugänglich bleiben müssen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, wenn PatientInnen einen Nachweis erbringen sollen, hier 3G zu berücksichtigen. Im Rahmen von Präventionsangeboten, so diese im Kontext der jeweiligen epidemiologischen Pandemielage (Stichwort: erhöhte Inzidenz und Intensivauslastung) vertretbar sind, wird jedoch das Einfordern eines 2-G Nachweises von KlientInnen vertretbar sein.