Mo., 15.11.2021

Update - Stand: 15.November 2021

Änderungen durch die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit 15. November 2021

Am Sonntag, den 14.11.2021 wurde die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. Covid-19-SchuMaVo) kundgemacht. Diese tritt bereits am 15.11.2021 in Kraft und sieht die bereits mehrfach medial angekündigten Ausgangsregelungen für ungeimpfte Personen vor:

A) Der § 2 der 5. Covid-19-SchuMaVo regelt die Ausgangsregelungen (sog. Lockdown) für Personen, die über keinen gültigen „1-G Nachweis“ gemäß § 1 Abs. 2 oder „2-G Nachweis“ gemäß § 1 Abs. 3 5. Covid-19-SchuMaVo verfügen, verortet. Ebenso geltend diese Ausgangsregelungen für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
Der eigene private Wohnbereich darf nur zu bestimmten Zwecken verlassen werden. Zu diesen Zwecken zählt gemäß § 2 Abs. 1 der 5. Covid-19-SchuMaVo insbesondere:

  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (Anmerkung: dazu zählt auch die Physiotherapie), die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kindern und Geschwistern), einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird sowie auch die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Anmerkung: beispielsweise Einkaufen, der Gang zur Apotheke, Post..), 
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich sind.

B) Für PhysiotherapeutInnen, deren MitarbeiterInnen und die weiteren Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen gelten ab dem 15. November 2021 folgende Änderungen:
Für Mitarbeiter/Innen und Betreiber/Innen gilt gleichermaßen die Pflicht zur Vorlage eines

  • 2-G Nachweises (d. h. Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist), wenn ein solcher nicht vorgewiesen werden kann, ist ein
  • Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke etc.) in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

Liegt ein 2-G Nachweis vor, dann ist in eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) in geschlossenen Räumen zu tragen. Wird ein PCR-Test beigebracht, muss verpflichtend eine FFP2-Maske getragen werden.

Angemerkt wird, dass bei Betreten bzw. punktueller Nutzung anderer Örtlichkeiten (z.B. Kletterhallen, Schwimmbäder, Fitness,- und Freizeiteinrichtungen) die keine physiotherapeutische Praxis darstellen, dennoch die jeweiligen obig genannten Regelungen zur Anwendung gelangen sowie zusätzlich auch die spezifischen Schutzvorkehrungen dieser Örtlichkeiten zu berücksichtigen sind.

C) PatientInnen und Begleitpersonen
Für PatientInnen und Begleitpersonen besteht auch nach Inkrafttreten der 5. Covid-19-SchuMaVo weiterhin unverändert keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G- Nachweises. PatientInnen und Begleitpersonen müssen jedoch durchgehend eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen tragen.

Bitte beachten Sie, dass PatientInnen und Begleitpersonen, welche von den Ausgangsregelungen betroffen sind (2-G Nachweis kann nicht erbracht werden), berechtigt sind physiotherapeutische Leistungen (Krankenbehandlung und Prävention) in Anspruch zu nehmen.