Update - Stand 15. Juni 2021, 13:18 Uhr
Der bereits bestehende analoge Testnachweis (Formular des Sozialministeriums), welcher die Durchführung einer Antigen-Testung einer befugten Stelle sowie das Testergebnis bescheinigt, ist derzeit weiterhin trotz Umsetzung der Phase 2 des Grünen Passes gültig und kann als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr herangezogen werden.
Freiberufliche PhysiotherapeutInnen sind auch nach dem Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung (kurz: Covid-19-ÖV) als befugte Stelle anzusehen und sind daher gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 ausdrücklich berechtigt, „Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (dh. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf) auszustellen. Auch nach Umsetzung der Phase 2 des Grünen Passes bleibt die Qualifikation als befugte Stelle weiterhin bestehen. Geändert wird lediglich Ausschilderung des Testergebnisses: Der Begriff „positiv“ wird durch „nachweisbar“ und der Begriff „negativ“ durch „nicht nachweisbar“ ersetzt und dadurch den Vorgaben auf europäischer Ebene angepasst.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass trotz der angekündigten Änderungen für den Testnachweis dennoch alle bisher üblichen Dokumente aus Phase 1 gültig sind. Zum heutigen Tag sind nach unserem Kenntnisstand jedoch noch keine adaptierten Formulare für den Test-Nachweis durch das Sozialministerium veröffentlicht worden.
Wenn es weitere Neuerungen in diesem Zusammenhang geben sollte, werden wir darüber natürlich in gewohnter Weise auf unserer Website darüber berichten.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zahlreiche neue FAQs zum Thema EU Digital COVID Certificates – „Grüner Pass“ herausgegeben und auf deren Website veröffentlicht. Es wird darin die geplante stufenweise Umsetzung (Phase 1, Phase 2 und Phase 3) dargestellt sowie die Handhabung der digitalen und analogen Testzertifikate veranschaulicht. Sie finden diese FAQs unter diesem Link.
Außerdem: Die Fragen Welche Schutzvorkehrungen sind bei der Durchführung der Atemtherapie oder z.B. Orofacialen Therapie zu treffen? Benötigen PatientInnen bei Behandlungsformen, die das Abnehmen der Maske erforderlich machen, eine Maskenbefreiung für die Therapie? sind in einer FAQ in unserem FAQ-Bereich beantwortet.