Mo., 14.03.2022

Update - Stand: 14. März 2022

Neuerungen ab dem 05. März 2022:
Umfassendes Update Aktuelle Covid-Maßnahmen in Übersicht:

Am 05. März ist die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV) in Kraft getreten, welche vorerst bis zum 02. April 2022 in Geltung ist. Wie von der Bundesregierung angekündigt, sieht diese Verordnung weitreichende Lockerungsschritte – mit Ausnahme für die Bereiche in welchen Kontakt mit vulnerablen Personen besteht – vor. Die Neuerungen hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen bzgl. der physiotherapeutischen Berufsausübung haben wir für Sie zusammengefasst dargestellt.

Hier können Sie die aktuelle COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV) im RIS abrufen.
Hier können Sie die rechtliche Begründung zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung welche u.a. auch auf den 3-G Nachweis in Einrichtungen eingeht, auf der website des Ministeriums abrufen.

A) Für PhysiotherapeutInnen, deren MitarbeiterInnen und die weiteren Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen gelten folgende Regelungen:
1) UNVERÄNDERT besteht bei unmittelbaren Patientenkontakt die Pflicht zumindest eine FFP2-Maske (siehe § 6 Abs. 4 COVID-19-BMV) zu tragen.

Originalzitat: „§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.“

2) es besteht neuerdings für freiberufliche PhysiotherapeutInnen („Betreiber“) und deren MitarbeiterInnen keine Pflicht mehr zur Erbringung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd § 2 Abs. 2 der COVID-19-BMV. Sie sind daher nicht mehr verpflichtet einen gültigen 3-G Nachweis (beispielswiese gültiger Impfnachweis, Genesungsnachweis oder ein negatives PCR-Testergebnis) zu erbringen und diesen für eine allfällige Überprüfung seitens des Praxis-Betreibers oder der Gesundheitsbehörde bereitzuhalten.

Eine Ausnahme gilt u.a. für MitarbeiterInnen sowie externe Dienstleister von Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe. In diesen Bereichen wird bundesweit weiterhin mindestens an der 3-G Nachweispflicht (gültiger Impfnachweis, gültiger Genesungsnachweis, negatives PCR-Testergebnis nicht älter als 72 Stunden) festgehalten und ist der Nachweis verpflichtend bereitzuhalten.
Zusätzlich ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass einzelne Bundesländer je nach aktueller Lage (derzeit mit 14.03. 2022 nur in Wiendarüber hinaus strengere regionale Regelungen für diesen vulnerablen Bereich vorsehen wie eine 2,5-G Nachweispflicht bei der ein PCR-Test höchstens 48h gültig ist.
Die aktuell geltenden regionalen Maßnahmen können Sie tagesaktuell unter der Corona-Ampel hier abrufen

Anmerkung: Trotz Abschaffung der 3-G Nachweispflicht für den freiberuflichen physiotherapeutischen Bereich sieht das Gesundheitsministerium in der rechtlichen Begründung jedoch die Möglichkeit vor, dass „[…] soweit für Arbeitsorte im Hinblick auf […] die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr keine Regelungen mehr vorgesehen sind, können […] in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden können […]“. Der Betrieber/die Betreiberin einer physiotherapeutischen Praxis hat daher die Möglichkeit ergänzende Maßnahmen zum Infektionsschutz beizubehalten oder einzuführen (z.B. G-Nachweispflicht, regelmäßige Testpflicht des Teams).

B) PatientInnen und Begleitpersonen

Für PatientInnen und Begleitpersonen besteht auch nach Inkrafttreten der COVID-19-BMV weiterhin keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G-Nachweises.
(Anmerkung: Bitte beachten Sie restriktiver ist die rechtliche Situation für Begleitpersonen in Kranken- und Kuranstalten).

PatientInnen müssen jedoch durchgehend ab dem Betreten eine FFP2-Maske tragen.
Auch sind Begleitpersonen weiterhin verpflichtet eine Maske zu tragen. Originalzitat: §6 Abs. 4 COVID-19-BMV: „In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen [...] eine Maske (Anmerkung: zumindest eine FFP2-Maske) zu tragen“

Trotz der umfassenden Lockerungen der Schutzmaßnahmen besteht unverändert die Möglichkeit, einen Nachweis über 3-G von PatientInnen - unter der Voraussetzung entsprechender Vorabinformation - zu verlangen, wobei dies insbesondere bei entsprechender ärztlicher Maskenbefreiung auf Seiten der PatientInnen bzw. spezifischer Behandlungsmaßnahme, welche die kurzfristige Abnahme der Maske erfordern, auch dringend empfohlen ist.