Mi., 11.03.2020

Update - Stand: 11. März 2020

Auf Anfrage beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat Physio Austria folgende Antwort vom S3 Krisenstab Covid-19 für die Situation (freiberuflich tätiger) PhysiotherapeutInnen erhalten:

„Eine wesentliche Maßnahme zur Risikoreduktion besteht in der sozialen Distanzierung, insbesondere für vulnerable Gruppen. Es ist im Einzelfall zu klären, ob der Vorteil einer Betreuung durch Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten den Nachteil, der sich durch die Kontakte ergibt, aufwiegt. Dabei ist eine Abstimmung zwischen Patientin/Patient, behandelnder/behandelnden Ärztin/Arzt und Physiotherapeutin/Physiotherapeut wichtig.

Selbstverständlich sind alle Hygienemaßnahmen zu beachten, die das Risiko einer Infektion bzw. Übertragung verhindern.

Ihr Wunsch auf Handlungsanleitungen für Ihre Berufsgruppe wird gerne entgegen genommen.“

Es erreichen uns zahlreiche Fragen, wie in der freiberuflichen Berufsausübung mit einem Verdienstentgang umzugehen ist und inwiefern finanzielle Unterstützung (von Seiten des Bundes) möglich wäre. Wir sind hierzu mit diversen zuständigen Stellen in Kontakt. Es gilt unterschiedliche Aspekte und Ausganslagen (Quarantäne, Kinderbetreuung, Schließung von Pflegeheimen für Externe etc.) zu berücksichtigen.

Sobald uns konkrete Informationen zur Verfügung stehen, werden wir über unsere Medien gesondert darüber berichten. Aktuell können wir keine abschließende Antwort auf die einlangenden Fragen geben.

Ergänzung nach telefonischer Auskunft des BMSGPK (Abteilung IX/A/4, Rechtsangelegenheiten Arzneimittel, Medizinprodukte, Apotheken, Krankenanstalten, übertragbare Krankheiten):

Zu allererst wird an die Eigenverantwortlichkeit der PhysiotherapeutInnen appelliert.

Betont wird weiterhin, dass eine wesentliche Maßnahme zur Risikoreduktion in der sozialen Distanzierung, insbesondere für vulnerable Gruppen, besteht. Dies gilt auch für Hausbesuche.

Bei Unsicherheit hinsichtlich des eigenen Gesundheitszustandes oder jenes der Behandelten ist derzeit von einer Behandlung abzusehen und die Coronavirus-Gesundheitsnummer 1450 zu kontaktieren.

Hygienemaßnahmen, die das Risiko einer Infektion bzw. Übertragung verhindern, sind jedenfalls zu beachten.

Konkret angesprochene mögliche Zahlungen basierend auf dem Epidemiegesetz durch den Bund aufgrund von Verdienstentgang sind dezidiert nur in jenen individuellen Fällen möglich, wenn sich die Bezirksverwaltungsbehörde direkt an einen Physiotherapeuten oder eine Physiotherapeutin wendet und die Berufsausübung konkret untersagt wird.

Welche anderen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen es mitunter geben könnte, kann aktuell noch nicht gesagt werden.