Update - Stand: 1. Juni 2022
FFP2- Maskenpflicht bleibt im niedergelassenen Bereich (Praxis) und auch in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen unverändert bestehen
Am 01. Juni 2022 ist die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) in Kraft getreten (hier abrufbar), welche vorerst bis zum Ablauf des 23. August 2022 in Geltung bleibt.
Wie bereits entsprechend der offiziellen Ankündigung der Regierung informiert, sieht die erst mit 31.05.2022 veröffentlichte Verordnung nunmehr unverändert die Beibehaltung der FFP2-Maskenpflicht bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen als besonders vulnerable Settings (Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden sowie Alten- und Pflegeheime) vor.
Die rechtliche Begründung der 1. Novelle (hier abrufbar) ist betreffend die FFP2-Maskenpflicht sehr klar sowohl in ihrer Zuordnung der „sonstigen Orte, an denen Gesundheits,- und Pflegedienstleistungen erbracht werden“ zu den vulnerablen Settings als auch zum unveränderten Erfordernis dementsprechend an diesen die FFP2-Maskenpflicht unverändert aufrecht zu erhalten: „Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Entwicklungen (Abklingen der Omikron-Variante) kann die Verpflichtung zum Tragen einer Maske auf besonders vulnerable Settings (Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden sowie Alten- und Pflegeheime) eingeschränkt werden.“
Unverändert in Geltung bleibt auch die von Physio Austria in unserem Covid-19--NewsBlog bereits am 03. 05.2022 geschilderte Verpflichtung zur Führung eines COVID-19-Präventionskonzeptes als auch zur Benennung „COVID-19-Beauftragter“, welche weiterhin im § 4 der geltenden Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung unter anderem auch für Physiotherapeut*Innen wie alle niedergelassenen Gesundheitsberufe vorgeschrieben ist. Wie bereits am 03. 05.2022 in diesem Blog dargestellt und zugänglich gemacht hat zur Erleichterung der Umsetzung dieser Verpflichtung Physio Austria für seine Mitglieder ein entsprechendes Ausfüll-Muster eines COVID-19-Präventionskonzeptes erstellt, welches den gesetzlichen Vorgaben entspricht und somit die Führung als auch Realisierung des Konzeptes erleichtert.