Fr., 01.04.2022

Update - Stand: 1. April 2022

Die medial bereits vor der Kundmachung in den angekündigten Eckpunkten intensiv diskutierte Verordnung zur aktuellen Teststrategie wurde erst gestern Abend den 31.03.2022 in den Bundesgesetzblättern kundgemacht. In dieser Verordnung sind nunmehr die Ausnahmegründe von der zahlenmäßigen Limitierung von Gratistestungen im Detail verbindlich geregelt.
Hier können Sie die COVID-19-ScreeningV im RIS einsehen.
Die Verordnung ist mit 01.04.2022 in Kraft getreten und das vorerst geplant Außerkrafttreten wurde mit Ablauf des 30. Juni 2022 festgesetzt.

Weiters legt die COVID-19-ScreeningV allgemein fest, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation auf Kosten des Bundes Testungen (Antigen-Testungen sowie PCR-Testungen) durchgeführt werden dürfen.
Ganz allgemein gilt nunmehr, dass höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Tests) sowie höchstens fünf Antigentests pro Person und Monat kostenlos in Anspruch genommen werden können (siehe § 2 Abs. 1 COVID-19-ScreeningV).

Die von Physio Austria mit 15. März im Rahmen einer dringlichen Anfrage an das Bundesministerium angeregten Ausnahmen von der allgemeinen Testlimitierung sind für die freiberuflich Tätigen Berufsangehörigen, die als „externe DienstleisterInnen“ in aufgezählten Einrichtungen wie insbesondere in Krankenanstalten, Kuranstalten und Pflegeeinrichtungen tätig werden nunmehr in der Verordnung festgelegt!
Bei den genannten Einrichtungen handelt es sich um besonders vulnerable Orte. Dementsprechend können einzelne Bundesländer je nach aktueller Lage verschärfte Maßnahmen (2,5-G Nachweispflicht plus Berufsgruppenscreenings) für den Zutritt in diesen vulnerablen Bereich vorsehen.
Die aktuell geltenden regionalen Maßnahmen können Sie tagesaktuell unter der Corona-Ampel hier abrufen.
Ergänzend weisen wir noch auf die in der Verordnung enthaltene Übergangsregelung in Bezug auf bereits bezogene PCR-Tests hin – diesbezüglich legt die VO fest, dass bis 30. April 2022 davon höchstens 5 Tests pro Person zusätzlich verwendet werden dürfen.