Update - Stand: 02. Mai 2023
Ganz wie im Update vom 1. März 2023 angekündigt, ist nunmehr mit 30. April 2023 die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ausgelaufen und nicht mehr in Kraft. Bereits mit der jüngsten und bis dato letzten 5. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – erfolgte lediglich eine nunmehr letzte befristete Verlängerung, deren Geltungsdauer bis zum 30. April 2023 befristet war. Damit ist das Auslaufen wie angekündigt eingetreten und wurde auch durch keinerlei weitere Verlängerung oder Neuverlautbarung neuer/weiterer Maßnahmen erstreckt. Die in der ausgelaufenen Verordnung verpflichtend enthaltenden Schutzmaßnahmen bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen wie insbesondere die FFP2-Maskenpflicht stellen damit per se keine allgemeine gesetzlich basierte Verpflichtung mehr dar.
Es sei jedoch angemerkt, dass selbstverständlich auch nach Auslaufen der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung Maßnahmen, wie insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer FFP-Maske für Patient*innen und Begleitpersonen, auch weiterhin durch gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe bei ihrer Berufsausübung (z.B. vulnerables Setting/individuelle Situation) wie auch Gesundheitseinrichtungen (z.B. Intensivstation, Onkologie) vorgesehen werden dürfen. Maßnahmen, wie die FFP2-Maskenpflicht an Patient*innen und Begleitpersonen und auch allgemein die Führung eines Covid-19-Präventionskonzepts, dürfen daher auch durch freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen in eigener Verantwortung nach Bedarf allgemein/situationsbedingt gesetzt/fortgeführt werden.
Wir erlauben uns zum Thema der Zulässigkeit einer Verpflichtung zur FFP2-Maskenpflicht für Patient*innen auf die Information der Ärztekammer für Niederösterreich hinzuweisen, welche hierzu auf ihrer Website eine sehr informative Stellungnahme des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 29.03.2023 öffentlich zugänglich gemacht hat.
Aus gegenständlicher Stellungnahme an die Ärztekammer für Wien darf im Auszug ein Satz als Originalzitat erwähnt werden: “Aus Sicht des BMSGPK darf daher festgehalten werden, dass auch nach dem Außerkrafttreten der 2. COVID-Basismaßnahmenverordnung mit 30. April 2023 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske für Patient:innen und Begleitpersonen in Ordinationen vorgesehen werden kann.“
Die konsolidierte Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV – stand bis 30. April 2023 in Kraft. Sie ist derzeit nicht mehr in Kraft und daher seitdem nicht mehr als aktuell geltende Rechtsvorschrift abrufbar. Von ihrem tatsächlichen Außerkrafttreten nach langen Pandemiejahren können Sie sich in diesem Sinne hier im RIS unter diesem Link überzeugen.
01.05.2023 / MR