Update - Stand: 01. März 2023
Mit der nunmehr 5. Novelle zur geltenden 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – erfolgte die angekündigte Verlängerung von deren Geltungsdauer bis aktuell zum 30. April 2023.
Diese 5. Novellierung der nunmehr weiterhin unverändert bis 30. April 2023 geltenden 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung hat im Bezug auf die für die physiotherapeutische Berufsausübung eine inhaltlich unveränderte Fortführung der verpflichtenden Schutzmaßnahmen und dabei ausschließlich die Verlängerung aller aktuell geltenden Regelungen bis zum 30. April 2023 zum Gegenstand. Wie Sie in unserem Update vom 19. Dezember 2022 nachlesen können, war die Verordnung vormalig mit 16. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023 befristet worden (damalige Befristung war mit der 4. Novellierung am 16.12.2022 in Kraft getreten).
Daher darf mit Ausnahme der Geltungsdauer (nunmehr bis 30. April 2023) in Bezug auf weitere Details zur aktuell geltenden 2. COVID-19-BMV unverändert auf die Information des Updates vom 19.12.2022 verwiesen werden.
ÜBERBLICK über die aktuell mit 01.03.2023 bis derzeit mind. 30. April 2023 verpflichtenden Schutzmaßnahmen bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen:
A) FFP2-Maskenpflicht
Unverändert gilt ganz generell weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht bei der Berufsausübung an Patient*Innen in geschlossenen Räumen. Folglich sind freiberufliche Physiotherapeut*Innen in allen Settings ihrer Berufsausübung (bei unmittelbarem Patient*innenkontakt) ebenso wie Mitarbeiter*innen und externe Dienstleister*innen, die in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind weiterhin verpflichtet, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Ebenso sind Patient*innen und Begleitpersonen verpflichtet, durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.
Der Ordnung halber wird angemerkt, dass die FFP2-Maskenpflicht auch weiterhin im gesamten niedergelassenen Bereich gilt: u.a. in Praxen für Physiotherapie, im Setting des Hausbesuchs und weiteren Orten der Berufsausübung. Die FFP2-Maskenpflicht ist auch für die Tätigkeit der weiteren niedergelassenen Gesundheitsberufe u.a. in ärztlichen Ordinationen/Hausbesuchen als „sonstige Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“ für Patient*innen/Klient*innen und freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen und Mitarbeiter*innen verpflichtend (Stand: 5. Novelle zur 2. COVID-19-BMV zum 01.03. 2023).
B) 3-G Nachweispflicht
Die Abschaffung der 3-G-Nachweispflicht ist seit 16. Dezember 2022 unverändert beibehalten worden. Dabei ist der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen dass natürlich auch weiterhin (gem. § 13 Abs. 4) am Ort der beruflichen Tätigkeit in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden können. Mitarbeiter*innen sowie auch freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen, die als externe Dienstleister*innen in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind, sind bereits ab dem 16. Dezember 2022 nicht mehr verpflichtet einen 3-G Nachweis zu erbringen (dh. gültiger Impfnachweis, gültiger Genesungsnachweis, negatives PCR-Testergebnis) sowie diesen im Falle einer Überprüfung seitens des Betreibers bereitzuhalten. Darüber hinausgehende strengere Regelungen dürfen von Betreibern vorgesehen werden.
C) Diese aktuelle 5. Novelle zur (vorerst bis mindestens 30. April in Kraft stehenden) 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung können Sie hier im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufen.
Die konsolidierte Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV können Sie in der jeweils aktuell geltenden Fassung hier im RIS unter diesem Link abrufen.
01.03.2023 / MR