Stand - 20. April 2022
Geltende Regelungen ab dem 16. April 2022
Am 16. April 2022 ist die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) in Kraft getreten, welche vorerst bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 in Geltung ist. Wie bereits zuvor medial angekündigt, sieht diese Verordnung weitreichende Lockerungen u.a. der FFP2-Maskenpflicht - mit Ausnahme für die Bereiche in welchen Kontakt mit vulnerablen Personen besteht – vor. Für die physiotherapeutische Berufsausübung gelten ab dem 16. April folgende Regelungen:
Hier können Sie die aktuelle 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) im RIS abrufen.
A) PatientInnen, BesucherInnen und Begleitpersonen sind weiterhin verpflichtet, durchgehend eine „Maske“ zu tragen. Als Maske im Sinne der 2. COVID-19-BMV gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard (siehe § 2 Abs. 1).
B) Freiberufliche PhysiotherapeutInnen („Betreiber“) und deren MitarbeiterInnen sowie freiberufliche PhysiotherapeutInnen als sog. externe GesundheitsdienstleisterInnen müssen bei unmittelbarem Patientenkontakt verpflichtend eine FFP2-Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko durch technische Schutzmaßnahmen, wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden, nicht minimiert werden kann (siehe § 6 Abs. 4).
Anmerkung: Von einer FFP2-Maskenpflicht kann ausschließlich dann Abstand genommen werden, wenn das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann! Die in der Verordnung explizit angeführten Schutzvorkehrungen (Plexiglasscheiben oder Trennwände) stellen jedoch für die physiotherapeutische Berufsausübung keine geeigneten Schutzvorkehrungen dar, zumal für die Durchführung einer Krankenbehandlung oder präventiven Maßnahme unmittelbarer physischer Kontakt zu PatientInnen/KlientInnen unerlässlich ist.
Fazit: die FFP2-Maskenpflicht bleibt daher bei der physiotherapeutischen Berufsausübung unverändert bestehen.
C) Nur für MitarbeiterInnen und externe GesundheitsdienstleisterInnen von Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sieht die 2. COVID-19-BMV neben der FFP2-Maskenpflicht zusätzlich eine 3-G Nachweispflicht (Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr) vor.
Anmerkung: Für den freiberuflichen physiotherapeutischen Bereich besteht trotz Abschaffung der 3-G Nachweispflicht unverändert die Möglichkeit, „[…] soweit für Arbeitsorte im Hinblick auf […] die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr keine Regelungen mehr vorgesehen sind, […] – wie auch bisher – in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden können […]“. Der Betreiber/die Betreiberin einer physiotherapeutischen Praxis hat daher die Möglichkeit, ergänzende Maßnahmen zum Infektionsschutz beizubehalten oder einzuführen (z.B. G-Nachweispflicht, regelmäßige Testpflicht des Teams).