Stand - 16. November 2021
A) PhysiotherapeutInnen, deren MitarbeiterInnen und die weiteren Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen die Pflicht zur Vorlage eines
- 2-G Nachweises (d. h. Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist), wenn ein solcher nicht vorgewiesen werden kann, ist ein
- Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke etc.) in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
Liegt ein 2-G Nachweis vor, dann ist in eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) in geschlossenen Räumen zu tragen. Wird ein PCR-Test beigebracht, muss verpflichtend eine FFP2-Maske getragen werden.
Ab dem 16. November gilt für den Fall der Uneinbringlichkeit von PCR-Testnachweisen nunmehr folgende Ausnahmeregelung:
Originalzitat der 1. Novelle der 5. COVID-19-SchuMaVO: “ Dem § 20 wird folgender Abs. 12 angefügt (12) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“