physio
austria
inform
Dezember 2014
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daher nach ärztlicher Anordnung nur PhysiotherapeutInnen
vorbehalten. Sich für den Berufsschutz einzusetzen ist eine zen-
trale Aufgabe des Bundesverbands der PhysiotherapeutInnen
Österreichs. Derartige Therapieangebote greifen in den Vorbe-
haltstätigkeitsbereich der PhysiotherapeutInnen ein. Im Sinne
des PatientInnen- und des Berufsschutzes hatte Physio Austria
daher Klage beim Landesgericht Eisenstadt eingebracht. Über
sieben Jahre lang setzte sich Physio Austria mit diesem Fall vor
Gericht auseinander, um letztendlich Recht zu bekommen.
Um auch den betroffenen Personenkreis über das Urteil infor-
mieren zu können, war die Veröffentlichung in diversen Medien
ebenfalls Teil des Klagsbegehrens. Physio Austria wurde er-
mächtigt, einen Teil des Urteilspruchs auf Kosten des Beklagten
in der Burgenland Ausgabe der »Kronen Zeitung« (siehe Aus-
gabe von 1./2. November 2014) veröffentlichen zu lassen.
Die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Beklagten
versteht sich von selbst.
Immer wieder erreichen Physio Austria Hinweise solcher
Vergehen durch besorgte und engagierte Mitglieder, die ihre
Aufgabe zur Leistungssicherung des Angebots für PatientInnen
wahrnehmen. Bereits 2010 hat Physio Austria einen Rechts-
streit gegen eine Wiener Unternehmerin am Handelsgericht
Wien gewonnen, die ebenfalls die »Atlasprofilax-Methode«
angeboten hatte.
Physio Austria geht diesen Meldungen nach und setzt sich
für die Rechte von PatientInnen und PhysiotherapeutInnen ein.
Fest steht zudem: Nicht nur für die PatientInnen, auch für die
in Österreich tätigen PhysiotherapeutInnen ist dieses Urteil
wesentlich, da ihnen durch derartige Therapieangebote von
Unbefugten Schaden entstehen kann.
Physio Austria gewinnt
Rechtsstreit gegen »Atlasprof«
In einem von Physio Austria, dem Bundesverband der
PhysiotherapeutInnen Österreichs, angestrengten Prozess
hat das Landesgericht Eisenstadt eine Entscheidung
getroffen und Physio Austria Recht gegeben. Schon seit
Langem warnt Physio Austria vor Therapieangeboten nach
der so genannten »Altlasprofilax-Methode«, die immer
wieder von gewerblichen, nicht medizinisch befähigten
Kräften zur Korrektur des vermeintlich verschobenen oder
ausgerenkten ersten Halswirbels, dem Atlas, angeboten
werden. Dieser Ansicht schloss sich nun das Landes-
gericht Eisenstadt im Rahmen eines Prozesses an.
Derartige Behandlungen erfordern ganz klar eine physio-
therapeutische Ausbildung und die Befugnis zur Berufs-
ausübung laut MTD-Gesetz oder als Ärztin/Arzt.
Das Urteil erlangte Ende September Rechtskraft.
Aufmerksam auf den Sachverhalt wurde Physio Austria
durch mehrfache Meldung von PhysiotherapeutInnen,
welche die Rechtmäßigkeit des Angebotes hinterfragten
und insbesondere auch eine potentielle Gefahr für
PatientInnen in dem Angebot sahen.
Physio Austria vertritt den Standpunkt, dass derartige
Therapieangebote durch dazu rechtlich nicht befugte
Personen für PatientInnen ein erhebliches Gesundheits-
risiko bedeuten können. Es handelt sich dabei nicht um
eine – wie die Bezeichnung vermuten lässt – Vorsorge-
Methode (Prophylaxe) sondern um eine Krankenbehand-
lung ohne vorherige Röntgenuntersuchung, Sicherheits-
tests und Hinterfragen eventueller Kontraindikationen für
die Behandelten, die auch eine Gesundheitsgefährdung
nach sich ziehen könnten. Eine solche Behandlung ist
Mehr Sicherheit für PatientInnen. Berufsschutz für PhysiotherapeutInnen.
BERUFSÜBERGRIFFE
Mag. Nicole Muzar
4 Cg 22/07w
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Eisenstadt als Handelsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael Bell
in der Rechtssache der klagenden Partei
P h ys i o A u s t r i a B u n d e s v e r b a n d
d e r P h y s i o t h e r a p e u t I n n e n Ö s t e r r e i c h s
, 1060 Wien, Linke Wienzeile
8/28, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg,
wider die beklagte Partei …
E m m e r i c h U n g e r
, Energetiker und Heilmasseur,
7062 St. Margarethen, Triftgasse 83, vertreten durch Frieders Tassul & Partner Rechtsanwälte
in Wien, wegen Unterlassung (EUR 36.000,-) und Urteilsveröffentlichung (EUR 5.000,-)
nach öffentlicher und mündlicher Streitverhandlung zu Recht:
Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Leistungen, die Physiotherapeuten vorbehalten
sind, insbesondere Behandlungen im Zusammenhang mit einem vermeintlich ausgerenkten
Atlas (= erster Halswirbel) anzukündigen, anzubieten oder vorzunehmen, sofern er nicht über
die hiefür erforderliche Ausbildung des physiotherapeutischen Dienstes oder eine gleichwer-
tige Ausbildung verfügt und er nicht zur freiberuflichen Ausübung nach dem Gesetz über die
Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr. 460/1992
idgF, oder zur Ausübung des Arztberufes befugt ist.
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