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Februar 2013
11
EUROPA
Mag. Nicole Muzar
ERFORDERNIS
DER ANERKENNUNG TROTZ EU
Im EU-Raum gilt der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr.
Im Bereich der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe, zu denen
der Beruf der Physiotherapeutin/des Physiotherapeuten zählt, ist
jedoch dringend darauf aufmerksam zu machen, dass die Bedin-
gung einer Anerkennung beziehungsweise Nostrifikation einer im
Ausland absolvierten Ausbildung zur rechtmäßigen Berufsaus-
übung im jeweiligen Land weiterhin besteht.
In Österreich wird das Berufszulassungsverfahren, das die Aner-
kennung von im EWR-Raum sowie in der Schweiz absolvierten
Ausbildungen betrifft, vom Bundesministerium für Gesundheit
durchgeführt. Für die Nostrifikation von Ausbildungen, die außer-
halb des EWR-Raumes absolviert wurden, zeichnen im Bereich der
Physiotherapie die Fachhochschulen, die Bachelorstudiengänge
für Physiotherapie anbieten, verantwortlich. Erst nach Abschluss
des Nostrifikations- beziehungsweise Berufszulassungsverfahrens
inklusive Absolvierung aller allenfalls geforderten Ergänzungsprü-
fungen, Praktika, Weiterbildungen u. ä. liegt die Berufsberechti-
gung und damit die Möglichkeit der rechtmäßigen Berufsausübung
vor. Ebenso gilt das Erfordernis des Erwerbs der Berufsberechti-
gung für PhysiotherapeutInnen, die in Österreich die Ausbildung
absolviert haben und im Ausland tätig werden wollen.
© Helmut Wallner