Mo., 20.09.2021

Kassenleistungen nach Kassenfusion

Update 20. September 2021:

Die folgenden Informationen basieren auf dem Stand vom 20. September 2021, das entspricht in Bezug auf die Leistungen freiberuflicher PhysiotherapeutInnen der Neufassung der Satzung der ÖGK mit Kundmachungsdatum vom 10. März 2020 und deren Werteanpassung durch die 3. Änderung vom 26.07.2021 (1e  Änderung vom 23.12.2020  und 2e Änderung vom 11.03.2021 sind hierbei inhaltlich irrelevant) als auch den uns bekannten offiziellen Informationen der ÖGK-Zentrale.
Die Leistungspositionen wurden seit der Neufassung der Satzung vom 10. März 2020 nicht verändert - die Werte des Kostenzuschusses wurden aber seither durch die jüngste 3. Satzungsänderung vom 26.07.2021 angehoben.
Physio Austria ist seit Beginn der dritten Kalenderwoche des Jahres 2020 bereits im Gespräch mit der ÖGK für einen bundesweiten Rahmenvertrag für Physiotherapie.
Die Fortsetzung der bereits Anfang 2020 aufgenommenen Gespräche für das Zustandekommen eines bundesweiten Rahmenvertrages für physiotherapeutische Leistungen im niedergelassenen Bereich wurde im 1. Quartal 2021 fortgeführt, nachdem es leider nicht zuletzt pandemiebedingt eine Unterbrechung gab.
Zu Ihrer unmittelbaren Information und Nachlese der Leistungspositionen und Kostenzuschüsse steht Ihnen die Satzung der ÖGK unmittelbar beigestellt als PDF als auch im Downloadbereich dieser Seite des RIS zur Verfügung.

Aktuelle Situation im Hinblick auf die Grundlagen der Kostentragung und Vertragssituation 2020 und bis dato 2021 und die Zuständigkeit der Landesstellen bei der ÖGK
Aufgrund der erst am 10. März 2020 kundgemachten Neufassung der Satzung der nunmehrigen Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), die auf die Leistungen der jeweiligen Landesstellen der ÖGK anzuwenden ist, bietet sich folgendes Bild.

Zentrale Neuerung – neue Satzung der ÖGK regelt die Kostentragung in 4 + 1 Bundesländern
Es gibt erstmals einen zentral direkt durch die ÖGK vorgegebenen Leistungskatalog und Kostenzuschuss, allerdings gilt dieser im Vergleich zu einer Kostenerstattung niedrigere Kostenzuschuss auch weiterhin nur für jene Landesstellen der ÖGK (ehemals GKK), durch welche bis 31. Dezember 2019 keine Verträge an freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen vergeben wurden.
Die neuen Kostenzuschüsse (neue Leistungspositionen und Werte, die ab 27.07.2021 angehoben wurden) müssen daher  seit 01.01.2020 jene ÖGK-Landesstellen im Wahlbereich an die Versicherten leisten, welche bis dato in Bezug auf Leistungen freiberuflich tätiger PhysiotherapeutInnen ihren Versicherten aufgrund fehlender Kassenverträge ausschließlich Leistungen im „Wahlbereich“ ermöglicht haben. Dabei handelt es sich um die ÖGK-Landesstellen Niederösterreich, Steiermark, Kärnten und Burgenland.

Zur aktuellen bundesweiten Systematik der Kostentragung durch die ÖGK:
A) Die Kostentragung im Wahlbereich jener Landesstellen, in deren Zuständigkeitsgebiet Kassenverträge mit freiberuflich tätigen PhysiotherapeutInnen und somit die Physiotherapie als Sachleistungen durch Vertragspartner bestehen,
 basiert unverändert auf dem jeweiligen Kassenvertraglich niedergelegten Leistungskatalog (Positionen, Bedingungen, Zusatzanforderungen) und den Honorarregelungen dieses Vertragsbereichs.
Durch die ÖGK-Landesstellen Salzburg, Oberösterreich, Vorarlberg und Tirol hat die Erstattung der Kosten für Leistungen durch WahltherapeutInnen gemäß dem § 23 (1) der Satzung der ÖGK "hinsichtlich der Höhe, Methodik und Voraussetzungen Ziff.2 "auf Basis der bestehenden (regionalen) vertraglichen Regelungen (…)" zu erfolgen.
Sprich auch weiterhin leisten die genannten Landesstellen der ÖGK unverändert nach den letztgültigen Konditionen des vertraglichen Leistungskataloges 80% des Vertragspartnerhonorars als Kostenerstattung an die ihrer Landesstelle zugeordneten Anspruchsberechtigten.

Erwähnenswert bleibt auch ab 1. Oktober 2020 die Kostenerstattung durch die Landesstelle Wien. Seit 2012 sind durch die (damalige) WGKK zwar die Einzelpositionen des Leistungskataloges ausgewiesen, erfolgt die Berechnung der Honorarsummen der Vertragspartner nach Zeiteinheiten pauschaliert. Aufgrund dieser Gestaltung wurde für die Kostentragung im Wahlbereich der Wert, der bis dahin als Rückerstattung erfolgte, am 27. April 2012 von der (ehem.) WGKK als fixer Wert der Kostentragung in der Satzung fixiert.
Auch weiterhin leistet die Landesstelle Wien keine Rückerstattung an die ihr zugeordneten Versicherten entsprechend dem nunmehrigen § 23 Abs. 1) der Satzung der ÖGK auf Basis der bestehen Kassenverträge in der Höhe von 80% des Vertragspartnertarifes.
Die Landesstelle Wien leistet derzeit im Wahlbereich nach geleisteter Auskunft einen Kostenzuschuss gemäß der Satzung der ÖGK – entsprechend der darin genannten Leistungspositionen in der Höhe der dortigen Werte.

Eine für das Verständnis wesentliche Erläuterung zur Fortgeltung der Verträge nach Kassenfusion: Physio Austria hat bereits 2018 im Zusammenhang mit den gesetzlichen Grundlagen der Kassenfusion über die Fortgeltung der Kassenverträge berichtet: die mit 31.12.2019 bestehenden Kassenverträge (damalig mit der OÖGKK, SGKK, TGKK, VGKK und WGKK) gelten auch über den 01.01.2020 hinaus weiter! Die ÖGK trat nämlich als Rechtsnachfolgerin der GKKen in die Verträge ein.
Die nunmehr durch die ÖGK übernommenen Verträge bestehen so lange fort, als es als nächsten Schritt der Leistungsharmonisierung im Bereich der Physiotherapie zur Eröffnung der Rahmenvertragsverhandlungen zwischen Physio Austria und der ÖGK und als Ergebnis dieser erstmals zentral auf Bundesebene geführten Verhandlungen zum Abschluss eines bundesweiten Rahmenvertrages über die Leistungen freiberuflicher PhysiotherapeutInnen kommt.

Vertragsverhandlungen zum Bundesweiten Rahmenvertrag zwischen Physio Austria und der ÖGK
Erst mit der Finalisierung des eingeleiteten Prozesses der Rahmenvertragsverhandlungen wird der bereits 2018 beschrittene Weg der bundesweiten Leistungsharmonisierung durch den wesentlichen Schritt der Schaffung eines Rahmenvertrages als Grundlage für bundesweite Kassenverträge und somit erstmalig Sachleistung für Versicherte in ganz Österreich seinen wesentlichen Abschluss finden. Erst durch einen bundesweit in Geltung stehenden Rahmenvertrag  zwischen Physio Austria und ÖGK werden erstmals bundesweit Kassenverträge zur Verfügung stehen sowie ein einheitlicher Leistungskatalog bundesweit die Kassenleistungen als auch deren Kostentragung regeln.

B) Die Kostentragung durch die ÖGK in jenen Bundesländern, in denen derzeit keine Verträge mit freiberuflich tätigen PhysiotherapeutInnen bestehen - aufgrund fehlender Vertragsvergabe durch die ehem. GKKen bis 31. Dezember 2019 – basiert fortan 2020 hindurch und bis dato 20.09.2021unmittelbar auf der neuen Satzung der ÖGK. Die Neufassung der Satzung der ÖGK legt in ihrem Anhang 7 auf den Dokumentenseiten 30f. für den Kostenzuschuss dieser vertragslosen Landesstellen an die ihnen zugeordneten Versicherten sowohl die Leistungspositionen, die Bedingungen als auch die Höhe der Kostentragung unmittelbar fest. (Diese Werte wurden durch die 3. Änderung der Satzung vom 26.07.2021 angehoben - ohne Veränderungen an den Leistungspositionen).
Dabei handelt es sich bekannter Weise um die nunmehrigen ÖGK-Landesstellen Niederösterreich, Steiermark, Kärnten und Burgenland.

Die derzeitigen Leistungspositionen der Satzung der ÖGK
Die Bezeichnung der Hauptposition als „Bewegungstherapie“:
Neu seit 1. Jänner 2020 existiert aufgrund des Leistungskataloges in der neuen Satzung der ÖGK keine Positionsbezeichnung „Heilgymnastik“ mehr und wird entsprechend dem gesetzlichen Berufsbild die Hauptposition als „Bewegungstherapie“ plus Zeitangabe bezeichnet und entsprechend hierfür "Kostenzuschuss" an die Versicherten geleistet. In der derzeit geltenden und in diesen Bundesländern für den Kostenzuschuss anzuwendenden Satzung der ÖGK ist nunmehr auch eine überbordende Reihe an rein physikalischen Maßnahmen ausgemustert worden.
Für den ärztlich verordneten Hausbesuch ist neben der jeweiligen Leistungsposition ein pauschaler Zuschlag vorgesehen.

Die Frage nach notwendigen Ausbildungsnachweisen für einzelne Positionen
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch der nunmehr gemäß der Satzung nur noch für die Positionen „Hippotherapie (nur mit Ausbildungsnachweis)“ ausdrücklich erforderliche spezifische Ausbildungsnachweis und der für die Position „spezielle Bewegungstherapie“ zu 45min oder 60min an Kindern und Erwachsenen bei cerebralparetischen Störungen bzw. konkreten Indikationen „mittels Bobath- und/oder Vojta-Technik“ implizit aufgrund der genannten Konzepte erforderliche spezifischen Ausbildungsnachweis. Wesentlich zu beachten ist dabei, dass hingegen für die nicht konzeptbezogene Position „Bewegungstherapie 60min“ welche auch bei Krankheitsbilder des neurologischen Formenkreises erbracht werden kann, kein zusätzlicher konzeptbezogener Ausbildungsnachweis erforderlich ist!
Lymphologische Behandlungen sind als „Komplexe Physikalische Entstauungstherapie inklusive Anlegen des Kompressionsverbandes – 70min“ für die dabei genannten Indikationen oder auch bei anderer Indikation als „Manuelle Lymphdrainage – 45min“ im Leistungskatalog enthalten und benötigen die notwendigen Kompetenzen im Sinne einer der beruflichen Sorgfalt entsprechenden Durchführung nach lege artis, jedoch dabei nicht zwangsläufig einen formal ausgewiesenen Ausbildungsnachweis.

Zur im Rahmen der Kassenfusion und Leistungsharmonisierung geplanten bundesweiten Schaffung und Ausbau der Sachleistung:
Physio Austria ist seit Anfang der dritten Kalenderwoche Woche 2020 im Gespräch mit der ÖGK für einen bundesweiten Rahmenvertrag für Physiotherapie.

Dadurch sollen sich keinesfalls Verschlechterungen ergeben sondern erstmals ein bundesweit bestehendes Angebot an Vertragsleistungen durch Freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen. Über den aktuellen Stand der Kassenverhandlungen und die Themen des Rahmenvertrages berichten wir laufend auf unserer website!