physio
austria
inform
September 2012
21
20
physio
austria
inform
September 2012
eine kompetente Ansprechperson, die die Situation
richtig erkennt und entsprechende Schritte zum
Schutz des Kindes einleitet. VertreterInnen der Ge-
sundheitsberufe erhalten oftmals einen Einblick in die
schwierige Situation und stehen somit vor der Heraus-
forderung, dem Wohl des Kindes entsprechend zu
reagieren. Die Beschreibung und Dokumentation von
Verletzungen, die auf Fremdverschulden hinweisen
könnten, sind an dieser Stelle enorm wichtig, da diese
zu einem späteren Zeitpunkt nur schwer oder gar nicht
mehr rekonstruierbar sind. Es sollte jedem Verdachts-
fall nachgegangen werden, da ansonsten das mögli-
cherweise gefährdete Kind in das Umfeld zurückkehrt,
von dem die Gefahr droht!
Aus rechtlicher Sicht (siehe Kasten) besteht in be-
stimmten Fällen die Verpflichtung zur Meldung an
den Jugendwohlfahrtsträger, der bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft)
oder beim zuständigen Magistrat (in Wien das Amt
für Jugend und Familie MA 11) eingerichtet ist. Dieser
beurteilt die Sachlage und entscheidet über die
weitere Vorgehensweise. Wenn ein Verdacht vorliegt,
kann des Weiteren zu jedem Zeitpunkt, unter Bedacht-
nahme der besonderen beruflichen Rechte und Pflich-
ten, eine Anzeige an die Sicherheitsbehörde erstattet
werden. Keinesfalls sollte der Versuch unternommen
werden, selbständig zu ermitteln. In erster Linie ist es
wichtig, sich Klarheit über die Situation zu verschaffen.
Dies kann durch entsprechende Kontaktaufnahme
mit den ExpertInnen seitens der Jugendwohlfahrt, der
zahlreichen Beratungsstellen, einer Kinderschutz-
gruppe in Schwerpunktkrankenhäusern oder der
Polizei geschehen. Entscheidend ist es, nicht
wegzuschauen!
HILFREICHE LINKS
°
Bundeskriminalamt/ Opferhilfe:
/
opferhilfe/start.aspx
°
Bundesministerium für Wirtschaft,
Familie und Jugend:
Themenschwerpunkt
Kinderphysiotherapie
Über die Rechtslage
Neben der rechtlichen Regelung im Jugendwohlfahrtsgesetz
und im Ärztegesetz sind noch weitere Möglichkeiten unter
anderem in der Strafprozessordnung geregelt.
§ 2. JUGENDWOHLFAHRTSGESETZ 1989 I.D.F. BGBL. I NR. 53/1999
(4) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Meldungen über den Verdacht
der Vernachlässigung, Mißhandlung oder des sexuellen Miß-
brauchs von Minderjährigen, welche gemäß § 37 oder auf Grund
berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den
Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden, personenbezogen zu
erfassen und unverzüglich zu überprüfen. Diese Daten sind nur
zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt
zu verarbeiten, zu benützen, zu übermitteln oder zu überlassen.
Unrichtige Daten sind von Amts wegen zu löschen.
§ 37. JUGENDWOHLFAHRTSGESETZ 1989 I.D.F. BGBL. I NR. 53/1999
(1) Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht sowie Einrichtun-
gen zur Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen haben
dem Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen Tat-
sachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr
einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich
sind.
(2) Ergibt sich für in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung
Minderjähriger tätige Angehörige eines medizinischen Gesund-
heitsberufes sowie für in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauf-
tragte Personen, selbst wenn sie auf Grund berufsrechtlicher
Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, der Verdacht,
daß Minderjährige mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexu-
ell mißbraucht worden sind, haben sie, sofern dies zur Verhinde-
rung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles
erforderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung zu erstatten.
(3) Soweit die Wahrnehmungen der in der Jugendwohlfahrt tätigen
oder beauftragten Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vor-
schriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder
sonstige bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohles
betreffen, sind diese zur Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger
berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen
und die Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefähr-
dung dient. Weitergehende Ausnahmen von bestehenden Ver-
schwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 54 ÄRZTEGESETZ
(4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Ver-
dacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder
eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der
Arzt, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Sicherheitsbe-
hörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des
Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht
selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernach-
lässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
(5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Ver-
dacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachläs-
sigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige
an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht
gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige
so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen
erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrts-
träger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutz-
einrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
GEWALT
Mag. Martina Stöffelbauer
Sie sind angestellter oder niedergelassener Arzt, Apotheker, Veterinär, Psychotherapeut oder Physiotherapeut. In Ihrem Beruf sind Sie die
Spezialistin bzw. der Spezialist. Umfassende Beratung, erfolgreiche Diagnose und Behandlung
sind Ihre Stärken.
Damit haben Sie viele
Gemeinsamkeiten mit unserem Team. Denn umfassende Beratung, Analyse Ihrer finanziellen Situation und maßgeschneiderte Angebote
sind unsere Stärken.
Das Zentrum für Ärzte und Freie Berufe bietet Ihnen mit seinem Branchen- und Markt-Know-how eine hochwertige,
speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Beratung.
Auf einen Blick
Das Zentrum für Ärzte & Freie Berufe bietet:
Q
Qualitativ hochwertige Beratung für angestellte und
niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Veterinär-
mediziner, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten.
Q
Flexible Terminvereinbarung unabhängig von den Bank-
öffnungszeiten sowie auf Wunsch vor Ort: in der Klinik
bzw. Ordination oder zu Hause.
Q
Kompetente Beratung zu allen Existenzgründungsfragen.
Q
Markt-Know-how: branchenspezifische Veranstaltungen
und Schulungen zu Liquiditäts- und Kapitalbedarfs-
planung, Existenzgründung, Finanzierungsformen und
Vermögensplanung.
Von li. nach re.: Elisabeth Skrbensky, Erich Czermak, Mag. Grete Wohlmuth, Doris Derler und Sabine Schröder.
Bank Austria Zentrum für Ärzte & Freie Berufe
1010 Wien, Schottengasse 6–8
Ihre Ansprechpartnerin: Mag. Grete Wohlmuth
Tel:. 05 05 05-57136, E-Mail:
Fürs
Leben
Lernen
The International Academy of Osteopathy
Postfach 662314, 81220München | Tel. +49 221 1308628 |
|
In
5 Jahren
zum
Master of Science
in Osteopathie
an Europas führender
Akademie für Osteopathie
Osteopathie – 150 Jahre
sanfte Medizin
© Harald Biebel - Fotolia.com
bezahlte Anzeige
bezahlte Anzeige
1...,2-3,4-5,6-7,8-9,10-11,12-13,14-15,16-17,18-19 22-23,24-25,26-27,28-29,30-31,32