

»ES IST NICHT GESETZESKONFORM,
DIE BERUFSBEZEICHNUNG DIPLOMIERTE/R
ASSISTENTiN FÜR PHYSIKALISCHE MEDIZIN
ODER DIPLOMIERTE/R PHYSIOTHERAPEUTiN
ZU FÜHREN.«
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physio
austria
inform
Dezember 2016
Themenschwerpunkt
Die Vermessung der Physiotherapie
Berufsbild
§ 2. (1) Der physiotherapeutische Dienst umfasst die
eigenverantwortliche Anwendung aller physiothera-
peutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung
im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer
Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf
den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe,
Therapie und Rehabilitation. Hierzu gehören insbe-
sondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie
alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manu-
elle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten
von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymph-
drainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-,
thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen
Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsver-
fahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen
Untersuchungen. Weiters umfaßt er ohne ärztliche
Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in
den genannten Gebieten.
MTD-GESETZ
Berufsbezeichnung
Das Führen der korrekten Berufsbezeichnung laut
MTD-Gesetz ist nicht nur eine gesetzlich geregelte
Berufspflicht, sondern dient auch der Transparenz
und Information der PatientInnen und der Öffentlich-
keit. Bei einer Novelle des MTD-Gesetzes 2005
wurde für jede der sieben Sparten der MTD die Be-
rufsbezeichnungen geändert und den internationalen
Gepflogenheiten angepasst. Die korrekte Berufsbe-
zeichnung lautet seit dieser Novellierung »Physiothe-
rapeutin« bzw. »Physiotherapeut« und ist in Ausübung
des Berufes zu führen. Dies gilt für alle berufsberech-
tigten PhysiotherapeutInnen in Österreich und ist un-
abhängig vom Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses
und der damals im Diplom verzeichneten Berufs-
bezeichnung. Es ist nicht gesetzeskonform, die
Berufsbezeichnung DiplomierteR AssistentIn für
Physikalische Medizin oder DiplomierteR Physio-
therapeutIn zu führen.
BERUFSPFLICHT
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