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physio
austria
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Juni 2017
Rechtliche Aspekte
Wie sieht der österreichische Gesetzgeber den Aspekt
des Umgangs mit dem Faktor Geschlecht? Betrachten
wir das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), in
dem unter anderem die Berufspflichten der Physio-
therapeutInnen geregelt sind.
§11 Abs.1 des MTD-Gesetzt besagt, dass Physiothera-
peutInnen verpflichtet sind, den Beruf gewissenhaft
auszuüben, ohne Unterschiede zwischen PatientInnen zu
machen. Darunter fällt natürlich auch der Faktor des Ge-
schlechts und der Geschlechtsidentität eines Menschen.
Dies wirft die Frage auf, ob einE TherapeutIn PatientInnen
aufgrund eines bestimmten Geschlechts bevorzugen darf.
Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz legt unter dem
§2 (1) fest, dass Diskriminierung aufgrund einer Ge-
schlechtsidentität oder des Geschlechts verboten ist.
Im 7. Absatz wird allerdings näher beschrieben, dass
es sich um keine Diskriminierung handelt, wenn sie
objektiv und angemessen sowie durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Errei-
chung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Die Gender-Mainstreaming-Richtlinie der EU oder die
ethischen Grundsätze des WCPT spielen ebenfalls eine
Rolle, wenn es um die Handhabung des Faktors Ge-
schlecht in der physiotherapeutischen Arbeit geht.
Themenschwerpunkt
Gendermedizin in der Physiotherapie
LITERATUR
Kautzky-Willer, A. (2012).
Gendermedizin. Böhler Verlag.
Kolip, P., et al. (2009). Geschlech-
tergerechte Gesundheitsförderung
und Prävention. Theoretische
Grundlagen und Modelle guter
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Rieder, A., et al. (2008). Gender
Medizin. Geschelchtsspezifische
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Springer Verlag.
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