Das Festsetzen des Preises für eine Behandlung obliegt jeder/jedem freiberuflichen Physiotherapeut*in im Wahlbereich selbst. Der Preis für eine Behandlung variiert mitunter nach der Behandlungsart und weiters natürlich auch nach der Dauer der Behandlung. Da ihr/e Physiotherapeut*in sicherlich vor und während der Therapie mit Ihnen über die geplanten Behandlungen sprechen wird, können Sie natürlich auch nach einer Zusammenstellung der einzelnen Positionen mit ihren jeweiligen Preisen fragen.

Weitere Informationen zur zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und Physio Austria abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über Physiotherapeutische Leistungen finden Sie hier.

Eine Übersicht zur aktuell geltenden Höhe der Kostenerstattung der ÖGK für Leistungserbringung durch freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen (Rückerstattungssätze) finden Sie hier (Stand 09. Februar 2024).

Als Versicherte der BVAEB haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung gegenüber der BVAEB. Die BVAEB kann Ihnen daher als jener Sozialversicherungsträger, bei dem Sie gesetzlich pflichtversichert sind, auch die verbindlichen Informationen zu Ihren individuellen Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis unter Wahrung des Datenschutzes geben.

Diese Ansprüche variieren nach individuellen Voraussetzungen, wie unter anderem der Versicherungsdauer, dem Alter der (mit)versicherten Person, der Art Ihrer Erkrankung und der Art der erhaltenen Leistungen. So könnte unter Umständen die Art Ihrer Erkrankung zu jenen Diagnosen zählen, in deren Fall Ihnen eine Befreiung vom Behandlungsbeitrag durch die BVAEB zukommt oder auch für versicherte Kinder die Befreiung vom Behandlungsbeitrag greifen. Auch Fristen sind für die Ansprüche etwa bei Neuzugang oder einem Versicherungswechseln von Bedeutung.

In Bezug auf die Kostentragung der BVAEB für physiotherapeutische Leistungen durch Wahl-Physiotherapeut*innen können wir Ihnen daher keine verbindlichen individuellen Auskünfte zu Ihren Ansprüchen als Versicherte gegenüber der BVAEB geben und müssen Ihnen den unmittelbaren Kontakt mit Ihrem Versicherungsträger – der BVAEB – empfehlen.

Grundlegende Informationen zu Kassenleistungen der BVAEB an ihre Versicherten finden Sie unter diesem Link.

Als Versicherte der SVS haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung gegenüber der SVS. Die SVS kann Ihnen daher als jener Sozialversicherungsträger, bei dem Sie gesetzlich pflichtversichert sind, auch die verbindlichen Informationen zu Ihren individuellen Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis unter Wahrung des Datenschutzes geben.

Diese Ansprüche variieren nach individuellen Voraussetzungen, wie unter anderem der Versicherungsdauer, dem Alter der (mit)versicherten Person, der Art Ihrer Erkrankung und der Art der erhaltenen Leistungen. So könnte unter Umständen die Art Ihrer Erkrankung zu jenen Diagnosen zählen, in deren Fall Ihnen eine Befreiung vom Behandlungsbeitrag durch die SVS zukommt oder auch für versicherte Kinder die Befreiung vom Behandlungsbeitrag greifen. Auch Fristen sind für die Ansprüche etwa bei Neuzugang oder einem Versicherungswechseln von Bedeutung.

In Bezug auf die Kostentragung der SVS für physiotherapeutische Leistungen durch Wahl-Physiotherapeut*innen können wir Ihnen daher keine verbindlichen individuellen Auskünfte zu Ihren Ansprüchen als Versicherte gegenüber der SVS geben und müssen Ihnen den unmittelbaren Kontakt mit Ihrem Versicherungsträger – der SVS – empfehlen.

Grundlegende Informationen zu Kassenleistungen der SVS an ihre Versicherten finden Sie unter diesem Link auf unserer Webseite.

Bei einem Hausbesuch kommt die/der Physiotherapeut*in für die Durchführung der physiotherapeutischen Behandlung zu Ihnen nach Hause. Für Hausbesuche gelten die gleichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung und etwaig auch chefärztliche Bewilligung bei einer Behandlung in der Praxis der/des Physiotherapeutin/Physiotherapeuten.

Ein Hausbesuch wird in der Regel nur dann ärztlich verordnet, wenn ein solcher aufgrund der körperlichen Konstitution der/des Patientin/Patienten medizinisch indiziert ist. Das ist bei einer fehlenden Mobilität der/des Patientin/Patienten meist der Fall bzw. wenn ein Praxisbesuch aufgrund der Anreise für die/den Patient*in nicht zumutbar wäre. Daneben könnte ein Hausbesuch jedoch auch ohne ärztlich festgestellte Notwendigkeit (fehlende Mobilität) durchgeführt werden, wenn dies die Erfordernisse der Behandlung dies zulassen und die/der Physiotherapeut*in dies anbieten kann.

Physiotherapeut*innen dürfen – falls vorhanden - auf Therapiemittel aus dem unmittelbaren Umfeld der/des Patientin/Patienten zurückgreifen und diese im Rahmen der Behandlung einsetzen. Ebenso wäre es zulässig, je nach Bedarf und Zielsetzung, die persönlichen mobilen Therapiegeräte, wie z.B. Gymnastikbänder, Bälle, o.ä., zur Behandlung mitzubringen. 

Die Einholung einer chefärztlichen Bewilligung, welche eine Aussage über die Kostentragung und Umfang der Behandlung trifft, liegt in der Regel in der Verantwortlichkeit der/des Patientin/Patienten bzw. der gesetzlichen Vertretung oder auch einer Vertrauensperson.  

Ihr/e verordnende/r Ärztin/Arzt ist Ansprechpartner*in für eine unter Umständen notwendige, genauere medizinische Begründung der Behandlung oder der Bereitstellung von zusätzlichen ärztlichen Befunden um deren Notwendigkeit für den Krankenversicherungsträger nachvollziehbar zu machen. Sollte es sich nicht um die erste Behandlungsserie handeln, kann auch die Bereitstellung von Unterlagen zum Behandlungsverlauf durch die/den behandelnde/n Physiotherapeut*in oder im Rahmen der Neuverordnung durch die/den Ärztin/Arzt durch den Chefärztlichen Dienst angefragt werden. Da die Bewilligung je nach Einschätzung durch die/den Chefärztin/Chefarzt auch zusätzlicher Informationen über die Therapieziele, die Wirksamkeit der Therapie und die Notwendigkeit weiterer Therapieeinheiten bedarf, können Sie natürlich Ihre/n Physiotherapeut*in auf diese therapeutischen Fragen ansprechen. Die Vertragstherapeut*innen mancher Krankenversicherungsträger (variiert derzeit noch nach Kassenvertrag) können ihren Patient*innen anbieten, die Verordnung direkt an den Krankenversicherungsträger zur chefärztlichen Bewilligung einzureichen. Angemerkt wird, dass im Falle einer Behandlung durch eine Vertragsphysiotherapeut*in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) keine chefärztliche Bewilligung durch die ÖGK erforderlich ist.

Für Patient*innen, die von Vertragstherapeut*innen oder Wahltherapeut*innen mit einem Berufssitz in Österreich behandelt wurden oder präventive Angebote in Anspruch genommen haben, besteht die Möglichkeit eine Beschwerde bei Physio Austria einzubringen. 

Bei eingelangten Beschwerden informiert Physio Austria objektiv über den Beruf der Physiotherapeut*innen und korrekte Behandlungsabläufe. Wenn Sie uns über eine Beschwerde, die Ihre Physiotherapie betrifft, in Kenntnis setzen, können wir Sie gegebenenfalls über das weitere, für Sie geeignete Vorgehen informieren und gegebenenfalls an die zuständigen Stellen wie Konsumentenschutz oder/und Patient*innenanwaltschaft, Ombudsstellen der Krankenversicherungsträger oder Bezirksverwaltungsbehörden verweisen.

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten der Patient*innenanwaltschaft in den Bundesländern. Je nach Bundesland sind die Patient*innenanwaltschaften auch für freiberufliche Physiotherapeut*innen, oder nur für Kranken- und Kuranstalten zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier: Patienten- und Pflegeanwaltschaft (oesterreich.gv.at)

Physiotherapeut*innen mit einem Kassenvertrag werden als Vertragstherapeut*innen bezeichnet. Durch diese vertragliche Bindung an den jeweiligen Krankenversicherungsträger sind Vertragstherapeut*innen an strengere Auflagen gebunden. Die Behandlung erfolgt unmittelbar auf Kosten des jeweiligen Krankenversicherungsträgers dessen Vertragspartner die/der Physiotherapeut*in ist. Die Versicherten erhalten die Behandlung daher gänzlich als unmittelbare Kassenleistung, wobei auch ein Zuzahlungsverbot an die Vertragstherapeut*innen besteht. Daher wird das Behandlungshonorar der/des Physiotherapeutin/Physiotherapeuten nicht den Patient*innen in Rechnung gestellt, sondern die/der Physiotherapeut*in verrechnet ihr/sein Honorar direkt mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB, SVS) mit dem der Kassenvertrag besteht.

Eine nach Bundesländern gegliederte Übersicht der niedergelassenen Physiotherapeut*innen mit Kassenvertrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie unter diesem Link auf der Website der ÖGK.

Physiotherapeut*innen ohne Kassenvertrag werden als Wahltherapeut*innen bezeichnet. Patient*innen müssen das Behandlungshonorar nach der Durchführung einer Behandlung an die/den Wahltherapeut*in begleichen und müssen hierüber eine aufgeschlüsselte Honorarnote erhalten, da kein Vertrag mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger besteht, der eine unmittelbare Honorarabrechnung gewährleisten würde. Wahltherapeut*innen unterliegen der freien Honorargestaltung und sind nicht an die durch die gesetzliche Krankenversicherung im Vertragsbereich geleisteten Vertragspartnerhonorare bzw. das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum der Kassenleistungen gebunden. Daher kann es vorkommen, dass Privatleistungen angeboten werden, für welche auch keine Kostenerstattung im Wahlbereich besteht – die/der Wahlphysiotherapeut*in muss darüber informieren, ob es sich bei den Leistungen um Kassenleistungen handelt oder die Kostentragung im Wahlbereich ausgeschlossen ist.

Nach Abschluss der Behandlung und vollständiger Zahlung der Behandlungskosten, können Patient*innen unter Vorlage der aufgeschlüsselten Honorarnote und Zahlungsbestätigung um Kostenrückerstattung bei ihrem Krankenversicherungsträger ansuchen. Detaillierte Informationen welche Unterlagen bei der Einreichung vorzulegen sind finden Sie in unseren FAQs. 

Sowohl für die Behandlung bei Wahltherapeut*innen, als auch bei Vertragstherapeut*innen ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung eine notwendige Voraussetzung für eine Behandlung. Bitte beachten Sie, dass die seit März 2020 durch die ÖGK, als auch durch die BVAEB im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschlossene Aussetzung der Bewilligungspflicht bis auf Widerruf aufgrund der pandemischen Lage weiterhin in Geltung ist. Über die aktuellen Rahmenbedingungen der Behandlung welche auch während der Pandemie eine sichere Behandlung gewährleisten sollen, informiert Ihr Versicherungsträger bzw. die/der behandelnde Physiotherapeut*in. Folglich müssen Patient*innen der ÖGK und BVAEB vor Therapiebeginn grundsätzlich NICHT um die chefärztliche Genehmigung ansuchen. (In Einzelfällen kann eine Kontaktaufnahme mit dem Chefärztlichen Dienst zur Absicherung der Kostentragung für besondere Behandlungsleistungen sinnvoll sein).

Die chefärztliche Bewilligung ist eine Aussage im Namen des jeweiligen Krankenversicherungsträgers im Hinblick auf die Kostentragung für die konkrete Behandlung. Die/der Chefärztin/Chefarzt prüft ganz individuell das Vorliegen der Voraussetzungen für die konkrete Behandlung, prüft jedoch nicht im Detail, ob die ärztlich verordnete Physiotherapie dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entspricht. 

Der chefärztliche Dienst ist berechtigt die ärztliche Verordnung auch in der Behandlungsart und in deren Umfang zu ändern. Ist dabei der Krankenversicherungsträger – durch die/den Chefärztin/Chefarzt – der Meinung, dass die krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Physiotherapie nicht vorliegen, darf die ärztliche angeordnete Maßnahme von der/dem Physiotherapeut*in trotzdem durchgeführt werden. Die Kosten für diese vom Krankenversicherungsträger nicht „bewilligten“ Maßnahmen hat dabei jedoch zur Gänze die/der Patient*in zu tragen. Die Bewilligung bezieht sich daher lediglich auf die Kostenübernahme und nicht auf die rechtmäßige Durchführung der Maßnahmen.

Im Falle einer chefärztlichen Ablehnung hat die/der Patient*in die Möglichkeit diese Ablehnung anzufechten. Voraussetzung dafür ist der „Bescheid über die Entscheidung der Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung“.

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK):

Für Anspruchsberechtigte der ÖGK wurde mit 01.07.2022 eine längerfristige Aussetzung der Bewilligungspflicht für die physiotherapeutischen, ergotherapeutischen und logopädischen Behandlungen durch freiberuflich tätige Therapeut*innen in der ÖGK beschlossen. Die chefärztliche Bewilligung wird durch die ÖGK für vorerst drei Jahre, somit für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2025 offiziell ausgesetzt. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Leistungserbringung durch Vertragstherapeut*innen wie auch Wahltherapeut*innen.

Die Maßnahme der Aussetzung der Bewilligungspflicht bezieht sich selbstverständlich auf den gesamten Leistungskatalog der ÖGK als auch der BVAEB - alle indizierten, ärztlich verordneten Positionen - über Leistungen der Freiberuflichen Physiotherapeut*innen, also nicht nur etwa für einzelne/häufige Positionen, sondern eben auch für ärztlich verordnete, somit indizierte und auch ärztlich verordnete Hausbesuche in Kombination mit der jeweils notwendigen Behandlung.
Das Gleiche gilt auch für andere Positionen aus den Leistungskatalogen - wobei dieser eben auch genau zu nehmen ist und die jeweiligen Bedingungen für die einzelnen Positionen zu berücksichtigen sind. Somit ist das Vorhandensein der ärztlichen Verordnung zu einer konkreten Behandlung kein "Pauschal-O.K." für die 1:1-Durchführung von sämtlichen potenziell ärztlich verordneten Inhalten. Sollte etwa eine Kostenverweigerung nach Durchführung der Behandlung vorliegen, dann empfiehlt sich, die konkreten Gründe für etwaige Probleme bei der Kostentragung unmittelbar mit dem chefärztlichen Dienst anzusprechen und anhand des konkreten Einzelfalls – unter Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Arzt/Ärzt*In zu klären.

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB):

Für Anspruchsberechtigte der BVAEB ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen seit 01.11.2022 (mit der 1. Änderung der Krankenordnung 2020) vollständig und dauerhaft entfallen! Diese Änderung gilt gleichermaßen für die Leistungserbringung durch Vertragstherapeut*innen wie auch Wahltherapeut*innen. Die BVAEB ersucht die Physiotherapeut*innen ausdrücklich, ihre Patient*Innen entsprechend zu informieren und von der Übermittlung von Bewilligungsanträgen Abstand zu nehmen. (Es besteht nämlich auch keine sogenannte Vorlagepflicht bei Behandlungsbeginn für Verordnungen an die BVAEB mehr).

Damit wird bei der BVAEB die seit 2020 durchgehend bestehende pandemiebedingte Aussetzung der Bewilligungspflicht mit 01.11.2022 durch die BVAEB nahtlos durch einen unbefristeten, dauerhaften Wegfall der Bewilligungspflicht abgelöst.

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS):

Bitte beachten Sie, dass für Anspruchsberechtigte der SVS die chefärztliche Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen - auch seit Pandemiebeginn - weiterhin unverändert besteht. Folglich müssen die Versicherten dieses Krankenversicherungsträgers vor Therapiebeginn die ärztliche Verordnung bei der SVS vorlegen beziehungsweise auch unter Einreichung der ärztlichen Verordnung um die chefärztliche Bewilligung ansuchen. Die ärztliche Verordnung zur Physiotherapie ist vor Beginn der Behandlung dem chefärztlichen Dienst der SVS zwecks Bewilligung vorzulegen, wenn der Umfang der verordneten Behandlung 10 Behandlungseinheiten (10er-Serie) übersteigt. Die Durchführung von gleichzeitig ärztlich verordneten Hausbesuchen unterliegt der ausnahmslosen Vorbewilligungspflicht, sodass die ärztliche Verordnung bereits vor dem ersten Hausbesuch zur Bewilligung vorzulegen ist.  

Bei Behandlungen ohne gleichzeitig ärztlich verordnetem Hausbesuch ist die chefärztliche Bewilligung in jenen Fällen erforderlich, in denen eine über 10 Behandlungseinheiten (10er-Serie) hinausreiche Behandlung (pro Krankheitsfall gerechnet) ärztlich verordnet wurde.

Sollte aufgrund des Krankheitsverlaufes der sofortige Therapiebeginn indiziert sein und liegt die chefärztliche Bewilligung noch nicht vor, so wird ein Therapiebeginn in der Regel vom Krankenversicherungsträger geduldet, sofern die Vorlage zur Bewilligung nachgeholt wird, obwohl dies de facto gegen die formalen Voraussetzungen verstößt.

Im Falle des Nichtvorliegens einer erforderlichen chefärztlichen Bewilligung besteht das Risiko der nachträglichen Kostenverweigerung durch den Krankenversicherungsträger. Das Einreichen der ärztlichen Verordnung liegt in der Regel in der Verantwortung der Patientin/des Patienten bzw. der/des gesetzlichen Vertreter*In und kann auch von einer damit beauftragten Vertrauensperson durchgeführt werden.

Ja, für bereits erbrachte Leistungen besteht ein Anspruch auf Honorierung in der vorab vereinbarten Höhe. 

Patient*innen müssen aufgrund der berufsgesetzlichen Informationspflichten von Physiotherapeut*innen im Rahmen der physiotherapeutischen Aufklärung u.a. auch über die Höhe der Behandlungskosten, über die Möglichkeit der teilweisen Kostenrückerstattung durch z.B. Krankenversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Versicherung als auch über die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges aufgeklärt werden. Der Sinn und Zweck besteht darin, dass Ihnen durch die klare Preisinformation eine selbstbestimmte Entscheidung über die Behandlung ermöglicht werden soll.

Diese Information kann sowohl mündlich und/oder schriftlich erfolgen, z. B. im Rahmen der telefonischen mündlichen Terminvereinbarung oder durch Aushang entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBs) im Behandlungs- bzw. Wartebereich der Praxis. 

Die Beurteilung, ob die Information über die Kosten und Zahlungsmodalitäten in nachvollziehbarer Art und Weise erfolgt ist oder ob ggf. von einer Zahlung Abstand genommen werden kann, kann vonseiten des Berufsverbandes immer nur nach einer individuellen Prüfung des Einzelfalles beurteilt werden.

Die physiotherapeutische Anamnese und Befunderhebung sind wesentlicher Bestandteil der physiotherapeutischen Tätigkeit und Grundlage für die Erstellung der physiotherapeutischen Diagnose, welche die Basis für die Vereinbarung der Therapieziele und den Behandlungsplanung darstellt. Diese kann je nach Beschwerdebild auch sehr umfassend sein und ist ein Bestandteil der Therapie und wird auch als Therapiezeit gewertet, welche auch in Rechnung gestellt werden darf.

Grundlage für jedes Tätigwerden an der/dem Patient*in/Klient*in ist eine ausreichende Aufklärung über die Rahmenbedingung der Behandlung, sowie die in weiterer Folge erteilte gültige Einwilligung der/des Patientin/Patienten, der/des Klientin/Klienten oder der gesetzlichen Vertretung. Aufgrund der unmittelbaren Bindung der Behandlung/ des präventiven Angebots an eine Einwilligung kann die Behandlung jederzeit durch einen Widerruf der Einwilligung ohne Angabe von Gründen beendet werden. Sollten Sie beabsichtigen eine Behandlung vorzeitig zu beenden, können Sie die Gründe dafür darlegen, jedoch besteht keine zwingende Verpflichtung die/den Physiotherapeut*in darüber zu informieren

Im Falle eines Behandlungsabbruches sollten Sie diesen auch unbedingt zeitnah kommunizieren, zumal so die bereits vereinbarten Behandlungstermine entsprechend abgesagt werden können und dadurch eine Verrechnung von nicht rechtzeitig stornierten Terminen vermieden werden kann. Bitte beachten Sie, es können Ihnen nur dann Kosten für die nicht rechtzeitige Stornierung in Rechnung gestellt werden, wenn die Stornierungsbedingungen Ihnen gegenüber vorab mündlich, schriftlich oder konkludent kommuniziert wurden. 

Auch empfehlen wir Ihnen, Ihre/n Physiotherapeut*in über den Behandlungsabbruch in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen, damit eine Honorarnote und Zahlungsbestätigung über die durchgeführten und bezahlten Behandlungseinheiten ausgestellt wird.

Sollten Sie die Behandlung bei einer/einem Wahlphysiotherapeut*in wahrgenommen haben, haben Sie Anspruch auf die Ausstellung einer aufgeschlüsselten Honorarnote oder einer Sammelhonorarnote (dh. abschließende Aufstellung über die erfolgten und bezahlten Behandlungen), die sofern es sich um eine Kassenleistung handelt, zur Einreichung für die Kostenrückerstattung bei Ihrem Krankenversicherungsträger geeignet ist.

Im Falle eines vorzeitigen Behandlungsabbruches empfehlen wir Ihnen Ihren Krankenversicherungsträger im Zuge der Einreichung der Kostenrückerstattung über den Abbruch zu informieren um ggf. etwaige Leistungsansprüche nicht zu verlieren. Es steht Ihnen dabei frei, die Gründe dafür zu nennen. 

Eine Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen der/dem Physiotherapeut*in und der/dem Patient*in. Beiden Seiten steht es darüber frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Häufig wird eine Behandlung beendet, da diese nicht zu dem gewünschten bzw. vereinbarten Erfolg geführt hat, eine andere Behandlungsmaßnahmen medizinisch-therapeutisch angezeigt wäre oder mangels der Mitwirkung der/des Patientin/Patienten. Auch wäre ein vorzeitiger Behandlungsabbruch gerechtfertigt, wenn die/der Patient*in mehrmals unentschuldigt der Behandlung fernbleiben würde. Im Sinne der Transparenz und aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses sollte die/der behandelnde Physiotherapeut*in Sie über den Grund des Behandlungsabbruches in Kenntnis setzen. 

Eine Weiterführung der ärztlich verordneten Therapie bei einer/einem anderen Physiotherapeut*in ist zulässig und möglich. Im Falle einer Weiterführung wäre es für die Kontinuität der Behandlung ratsam eine Kopie der physiotherapeutischen Dokumentation zu verlangen und der/dem mit der weiterführenden Behandlung betrauten Physiotherapeut*in auszuhändigen. Patient*innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die physiotherapeutische Dokumentation sowie das Recht die Herstellung von Kopien (gegen Kostenersatz) zu verlangen.

Achten Sie bei der Auswahl der/des Physiotherapeutin/Physiotherapeuten auf den Fachbereich, in welchem sie/er tätig ist. D.h. haben Sie sich z.B. einer orthopädischen Operation wie z.B. eine Kniegelenksersatzoperation unterzogen oder leiden Sie an Fehlstellungen und/oder Beschwerden an der Wirbelsäule wie z.B. eine Skoliose, eine Spondylolisthese oder einen Bandscheibenvorfall dann wählen Sie eine/n Physiotherapeut*in, welche/welcher im Fachbereich Orthopädie tätig ist. 

Bei neurologischen Erkrankungen, wie Multipler Sklerose, Parkinson oder z.B. nach einem Schlaganfall, sollten Sie eine/n Physiotherapeut*in auswählen, welche/welcher im neurologischen Bereich tätig ist. Sollte ein/e Physiotherapeut*in aus fachlichen Gründen die Durchführung einer Behandlung nicht möglich sein oder auch deren Abbruch geboten sein, sollten Sie darüber informiert werden und Ihnen nach Möglichkeit auch die entsprechenden Hinweise dazu gegeben werden, wonach sich die Auswahl von Behandler*in aufgrund von individueller Diagnose und Behandlungsbedarf richten könnte.

Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) muss die/der Patient*in das vollständige Honorar bezahlt haben. 

Für die Kostenrückerstattung ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei Barzahlung der Saldierungsvermerk, bei Zahlung mit Erlagschein der Einzahlungsnachweis, bei elektronischer Bezahlung der Nachweis der Abbuchung) und gegebenenfalls die Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung notwendig. Angemerkt wird, dass bei der BVAEB und der ÖGK pandemiebedingt die ärztlichen Bewilligungspflicht bis auf Widerruf ausgesetzt wurde. Folglich muss die ärztliche Verordnung nicht zwingend vorab bewilligt werden. 

Die Einreichung kann sowohl die/der Patient*in höchstpersönlich durchführen, als auch eine Vertrauensperson für sie/ihn übernehmen. 

Da der Anspruch der/des Patientin/Patienten auf Kostenrückerstattung gegenüber dem eigenen Krankenversicherungsträger besteht, liegt die Einreichung der notwendigen Unterlagen in der Verantwortung und letztlich auch in der Entscheidung der/des Patientin/Patienten.