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Februar 2017
Menschen mit dauerhaften oder vorübergehenden
Beeinträchtigungen nehmen Physiotherapie in Anspruch.
Ein Teil davon gehört der Personengruppe der Menschen
mit Behinderungen im Sinne der UN-Konvention über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen an. Diese
Konvention wurde von Österreich unterzeichnet und ist
seit dem 26. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Folgen-
den kurz als Behindertenrechtskonvention bezeichnet.
Diese Menschenrechtskonvention konkretisiert, wie
Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen um-
zusetzen sind. Eine besondere Bedeutung kommt einem
barrierefreien Gesundheitswesen zu, wodurch sich die
Bedeutung der Konvention für die physiotherapeutische
Praxis ergibt. Ziel der Behindertenrechtskonvention ist
es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller
Menschenrechte und Grundfreiheiten der Menschen
mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu ge-
währleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden
Würde zu fördern.
In diesem Beitrag wird auf Aspekte dieser Konvention
eingegangen, welche für die physiotherapeutische
Praxis von besonderer Bedeutung sind. Einleitend wird
das soziale Modell der Behinderung vorgestellt, welches
das so genannte medizinische Modell der Behinderung
ablöst. Anschließend wird kurz auf die Bedeutung um-
fassender Barrierefreiheit eingegangen und erläutert,
welche Formulierungen nicht mehr zeitgemäß sind.
Zur Anregung einer fachlichen Diskussion, wie die
Anforderungen der Behindertenrechtskonvention in
der physiotherapeutischen Praxis umzusetzen sind,
werden hier wesentliche Aspekte aus der Sicht der
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
dargestellt.
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Them
enschwerpunkt
Physiotherapie und Menschen mit Behinderung