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physio

austria

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Februar 2017

Menschen mit dauerhaften oder vorübergehenden

Beeinträchtigungen nehmen Physiotherapie in Anspruch.

Ein Teil davon gehört der Personengruppe der Menschen

mit Behinderungen im Sinne der UN-Konvention über

die Rechte von Menschen mit Behinderungen an. Diese

Konvention wurde von Österreich unterzeichnet und ist

seit dem 26. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Folgen-

den kurz als Behindertenrechtskonvention bezeichnet.

Diese Menschenrechtskonvention konkretisiert, wie

Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen um-

zusetzen sind. Eine besondere Bedeutung kommt einem

barrierefreien Gesundheitswesen zu, wodurch sich die

Bedeutung der Konvention für die physiotherapeutische

Praxis ergibt. Ziel der Behindertenrechtskonvention ist

es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller

Menschenrechte und Grundfreiheiten der Menschen

mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu ge-

währleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden

Würde zu fördern.

In diesem Beitrag wird auf Aspekte dieser Konvention

eingegangen, welche für die physiotherapeutische

Praxis von besonderer Bedeutung sind. Einleitend wird

das soziale Modell der Behinderung vorgestellt, welches

das so genannte medizinische Modell der Behinderung

ablöst. Anschließend wird kurz auf die Bedeutung um-

fassender Barrierefreiheit eingegangen und erläutert,

welche Formulierungen nicht mehr zeitgemäß sind.

Zur Anregung einer fachlichen Diskussion, wie die

Anforderungen der Behindertenrechtskonvention in

der physiotherapeutischen Praxis umzusetzen sind,

werden hier wesentliche Aspekte aus der Sicht der

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

dargestellt.

© amelaxa – fotolia.com

Them

enschwerpunkt

Physiotherapie und Menschen mit Behinderung