Physiotherapeutinnen leisten Schwerarbeit

Mit 1. Jänner 2007 trat die "Schwerarbeitsverordnung" in Kraft. Die Regelung soll es „Schwerarbeitern“, d.h. Personen mit besonders belastenden Tätigkeiten, ermöglichen, schon mit 60 Jahren und begünstigten Abschlägen in Pension gehen zu können.

Berufsliste des Hauptverbandes
Anfang Jänner war die Freude groß, dass die Bemühungen von Physio Austria im Begutachtungsverfahren zur Schwerarbeitsverordnung offensichtlich zu einem (Teil-)Erfolg geführt haben. In der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger veröffentlichten Liste jener Berufsbilder, bei welchen im Allgemeinen angenommen werden kann, dass „körperliche Schwerarbeit“ im Sinne der Verordnung vorliegt, wurden auch Physiotherapeutinnen berücksichtigt.
Die„körperliche Schwerarbeit“ ist in der Verordnung mit einem Mindestkalorienumsatz angegeben (siehe § 1. (1) 4). Da dieser bei männlichen Berufskollegen als nicht gegeben beurteilt wurde, wurden Physiotherapeuten nicht in dieser Liste berücksichtigt. (Dies bedeutet jedoch nicht, dass Physiotherapeuten gar nicht im Sinne der Schwerarbeitsverordnung berücksichtigt werden können). Weiters ist anzumerken, dass diese Auflistung nicht alle denkmöglichen Berufsbilder enthält, nur Empfehlungscharakter hat und lediglich in einem Massenverfahren die Entscheidung über das Vorliegen von körperlicher Schwerarbeit erleichtern soll.

Schwerarbeit durch berufsbedingte Pflege

Neben der erwähnten Liste, die auf die in der Verordnung geregelte „schwere körperliche Arbeit“ zurück zu führen ist, gibt es noch weitere Möglichkeiten der Zuordnung in der Schwerarbeitsverordnung (siehe Kasten). So z.B. die berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin (siehe § 1. (1) 5.).
Unter diese Punktation könnten nach Auskunft des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz auch PhysiotherapeutInnen gezählt werden.

Meldepflicht des Dienstgebers
Seit 1. Jänner 2007 haben Dienstgeber der zuständigen Krankenkasse erstmals Schwerarbeiter aller 40-jährigen männlichen und aller 35-jährigen weiblichen Versicherten zu melden. Die Meldepflicht ist frühestens mit 1. Jänner und
spätestens Ende Februar des auf die Schwerarbeit folgenden Kalenderjahres zu erfüllen. D.h. alle Schwerarbeitstätigkeiten
des Jahres 2007 sind Anfang 2008 vom Dienstgeber zu melden.
Freiberufliche PhysiotherapeutInnen die Pflichtversichert sind, haben die Meldung der Schwerarbeitszeiten in gleicher Weise selbst zu erstatten.

Letzter Entscheid liegt bei Pensionsversicherungsanstalt
Ob nun die vom Dienstgeber eingebrachte Meldung auch für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension berechtigt, wird in jedem einzelnen Fall von der Pensionsversicherungsanstalt geprüft werden. Erst die Zukunft wird weisen, wie diese Verordnung (administrativ) umgesetzt werden kann.

Schwerarbeit bis 65?
Trotz der Zurechnungsmöglichkeiten von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen ist diese Regelung unterm Strich betrachtet zahnlos. Die praktische Umsetzung bzw. Anwendungsmöglichkeit ist durch die hohen Durchrechnungszeiträume – die Physio Austria schon in seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf der Schwerarbeitsverordnung vehement in Frage gestellt hat – äußerst fragwürdig. Um Anspruch auf die Schwerarbeiterpension zu haben sind 45 Berufsjahre (!) sowie der Nachweis, dass in den letzten 20 Berufsjahren mindestens 120 Monate Schwerarbeit geleistet wurde, erforderlich.
Dies ist für PhysiotherapeutInnen wohl kaum erreichbar – jedenfalls nicht im Alter von 60 Jahren.

Was bleibt ist die Option auf den Kauf von Versicherungsjahren …

Nach dem derzeitigen Stand ist keine Änderung abzusehen. Die betroffenen Stellen sind nun angehalten die Verordnung bestmöglich umzusetzen. Ein Vorhaben, welches auch von Arbeiter- und Wirtschaftskammer mehr als kritisch betrachtet wird.
Nicole Muzar PT

Nähere Informationen zur Schwerarbeitsverordnung und Pension:
Hauptverband der Sozialversicherungsträger:
www.sozialversicherung.at
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz:
Stubenring 1, 1010 Wien,
Tel.: (01) 71100-0
www.bmsk.gv.at
Für Fragen zu Ihrem Pensionsanspruch wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt: www.pensionsversicherung.at