PatientInnen haben in Österreich eine Fülle von Rechten, aber vermutlich gibt es kaum jemanden, der diese in ihrer Gesamtheit kennt. Denn sie sind in unzähligen, sowohl Bundes- als auch Landesgesetzen enthalten.

Allein die für Patientenrechte relevanten Gesetze aufzulisten, würde locker diese Seite füllen. Die Liste der Paragrafenwerke reicht vom Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über Ärztegesetz, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Strafgesetzbuch und Datenschutzgesetz bis AIDS-Gesetz und PatientenverfügungsGesetz. Mit dazu gehören selbstverständlich auch zahlreiche Gesetze für bestimmte Berufsgruppen wie Hebammengesetz, Psychologengesetz oder auch das MTD-Gesetz.

Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen Rechten, die den PatientInnen unmittelbar eingeräumt werden (z.B. Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte) und Bestimmungen, die den Ausübenden von Gesundheitsberufen auferlegt werden. Auch kann ein PatientInnenrecht in mehreren Gesetzen verankert sein, wie z.B. das Recht auf Information, das sich unter anderem auch im MTD-Gesetz findet.

Die wahrscheinlich wichtigsten, weil grundlegenden PatientInnenrechte sind das Recht auf Information und Aufklärung sowie das Recht auf sorgfältige medizinische Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft („lege artis“). Selbstverständlich gibt es darüber hinaus noch eine Fülle weiterer essenzieller PatientInnenrechte, insbesondere im stationären Bereich. Als Beispiele seien hier genannt: Recht auf Besuchs- und Kontaktmöglichkeit, auf psychologische und seelsorgliche Unterstützung, auf Wahrung der Intimsphäre, auf Zustimmung oder Ablehnung einer Behandlung, auf kindgerechte Ausstattung oder auch Sterbebegleitung. Und natürlich auch das Recht auf eine Patientenvertretung.

So umfassend PatientInnenrechte auch sind, sie durchzusetzen ist für die Betroffenen im Streitfall nicht ganz einfach. Entschädigungen z.B. für Schmerzen oder Folgekosten wegen physiotherapeutischen oder ärztlichen Fehlverhaltens in einem Zivilprozess durchzusetzen, ist riskant. Verliert der/die PatientIn den Prozess, muss er/sie sämtliche Kosten tragen. Und selbst bei einem Vergleich können die anteiligen Prozesskosten leicht die erstrittene Entschädigung übersteigen.

Zumeist wird daher eine außergerichtliche Einigung angestrebt – entweder direkt mit dem Arzt/der Ärztin oder dem Rechtsträger einer Krankenanstalt, oder über die Schiedsstellen der Ärztekammer, oder über die Patientenanwaltschaften der einzelnen Bundesländer.

Letztere wurden ursprünglich für Beschwerdefälle in Spitälern ins Leben gerufen, mittlerweile erklären sich die meisten zumindest auf ihren Websites auch für Fragen im ambulanten Bereich zuständig. Als weisungsfreie Einrichtungen informieren Patientenanwaltschaften über PatientInnenrechte, vermitteln in Streitfällen und erledigen Schadensfälle außergerichtlich.

Otto Havelka

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