Mit einem neuen „Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung“ soll unter anderem das Ärztegesetz und das Zahnärztegesetz im Hinblick auf die Gründung von Gruppenpraxen geändert werden, sodass die Zusammenarbeit als Gruppenpraxis nunmehr neben der bereits dafür zulässigen Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) auch in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ermöglicht werden soll. Physio Austria und MTD-Austria kritisieren den vorliegenden Gesetzes­entwurf scharf.

Stein des Anstoßes ist, dass laut dem Gesetzesentwurf ausschließlich ÄrztInnen und Angehörige der zahnärztlichen Berufe GesellschafterInnen sein können. Im Sinne des Zieles einer umfassenden Optimierung der PatientInnenversorgung wie es die Art.15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) als auch das Regierungsprogramm (S.183) statuieren, sollte diese Möglichkeit  aber allen Gesundheitsberufen offen stehen, die zur eigenverantwortlichen Behandlung von PatientInnen berechtigt sind (neben MTD sind dies beispielsweise auch PsychologInnen, PsychotherapeutInnen oder Hebammen). Um das gesamte diagnostisch-therapeutische Spektrum über die Gesellschafter abzubilden und den PatientInnen in der neuen Strukturform bereit zu stellen, sollten Gruppenpraxen gemeinsam mit ÄrztInnen wie auch „nur“ von TherapeutInnen gegründet werden können.

Konkret wird in den oben genannten Planungsgrundlagen festgehalten, dass vor allem der Zugang von PatientInnen zu Leistungen im ambulanten Bereich zu verbessern ist. Gemeint sind damit erweiterte Leistungsangebote und Öffnungszeiten im niedergelassenen Bereich, mehr „Wohnortnähe“ der ambulanten Leistungen, etc. In Summe ist das Ziel eine optimierte PatientInnenversorgung. Die Schaffung von Gruppenpraxen soll solche „bedarfsorientierten Versorgungsangebote“ ermöglichen.

Dass dies ausschließlich mit ÄrztInnen als GesellschafterInnen zu bewerkstelligen ist, mag ein eitler Wunsch der Ärztekammer sein, ist aber ziemlich realitätsfern. Denn „bedarfsorientierte Versorgungsangebote“ bedeuten nicht bloß längere Ordinationszeiten, sondern verlangen vor allem Multiprofessionalität und Inter­disziplinarität. „Die Schaffung einer ‚neuen‘ Gruppenpraxis kann nur dann die ihr zugeschriebene Rolle im Sinne des genannten Regierungsprogramms spielen, wenn die Vergesellschaftung interdiszi­plinär und multiprofessionell durchgeführt wird und erst dadurch das dabei dringend benötigte diagnostisch-therapeutische Spektrum auch anderer Gesundheits­berufe durch die Gesellschafter umfasst wird“, heißt es in der Stellungnahme von Physio Austria.

Speziell im geriatrischen Bereich wäre die wohnortnahe PatientInnenversorgung in multiprofessionellen Gruppenpraxen zunehmend gefragt. In der Pädiatrie könnten qualitativ hochwertige Alternativen zu stationären Angeboten erfolgen. Und Gemeinschaftspraxen von MTD-Berufen könnten manche Angebotslücke schließen: So urgiert etwa die Freiberuflichen-Vertreterin von Physio Austria im Burgenland schon seit einiger Zeit die Möglichkeit zur Gründung von Therapie-Zentren (siehe Bericht „So wird es nicht bleiben“).

Gelegentliche Einwendungen von ÄrztInnen, die um ihre hoheitliche Stellung fürchten, es könne zu Konflikten mit dem Krankenanstaltengesetz kommen – sprich: die multiprofessionellen Gruppenpraxen würden dann den Bestimmungen über Krankenanstalten unterliegen – sind eher an den Haaren herbeigezogen. Denn wenn GesellschafterInnen berechtigt sind, eigenverantwortlich tätig zu sein, bedarf es auch keiner ärztlichen Oberaufsicht.

Fazit der Stellungnahme von Physio ­Austria zum vorliegenden Gesetzesentwurf: „Der vorliegende Entwurf stellt demnach eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung der PhysiotherapeutInnen dar und führt im Hinblick auf PatientInnensicherheit und -freundlichkeit zu einem Rückschritt, da die wertvolle multiprofessionelle Betreuung durch freiberuflich tätige Berufsangehörige mutwillig unterbunden wird.

In diesem Sinne ersucht Physio Austria ausdrücklich, Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, die zur eigenverantwortlichen, freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind, namentlich der PhysiotherapeutInnen, als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft bzw. einer GmbH zu berücksichtigen bzw. auch für diese die Möglichkeit der Vergesellschaftung zu schaffen.


Otto Havelka

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