Das Erfordernis der Anerkennung besteht für alle PhysiotherapeutInnen mit einer im EU-Ausland, in einem EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz absolvierten Ausbildung bzw. dort bestehenden Berufsberechtigung. Das gilt unabhängig davon, ob die physiotherapeutische Tätigkeit in Österreich im Angestelltenverhältnis oder freiberuflich ausgeübt werden soll.
Umgekehrt gilt diese Regelung ebenso für PhysiotherapeutInnen mit einem Österreichischen Diplom, welche beabsichtigen, im Ausland tätig zu sein.
PhysiotherapeutInnen aus Ländern außerhalb der EU (bzw. EWR und Schweiz) müssen einen Antrag auf Nostrifikation stellen. Über diesen entscheidet der Fachhochschulrat bzw. das Fachhochschulkollegium. Auch hier gilt: Erst nach erfolgreichem Nostrifikationsverfahren liegt die Berechtigung zur Berufsausübung vor.
Die Möglichkeit einer auf zwei Jahre beschränkten unselbstständigen Tätigkeit als PhysiotherapeutIn ohne Anerkennung der ausländischen Urkunde, bietet der Gesetzgeber durch § 9 des MTD-Gesetzes mit der Regelung für die „Fortbildung bei Ausbildung im Ausland.“ Primär steht hier der Zweck der Fortbildung im Vordergrund. Darüber hinaus ist die Ausübung der Tätigkeit auf eine bestimmte unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehende Einrichtung bzw. Krankenanstalt oder bei einem freiberuflich tätigen Arzt beschränkt.
§ 9 MTD-Gesetz richtet sich grundsätzlich an Personen, welche die Nostrifikation/Anerkennung nicht anstreben, schließt diese aber von der Regelung nicht aus. Die Bewilligung zur Aufnahme einer Tätigkeit nach § 9 MTD-Gesetz ist vom zuständigen Landeshauptmann zu erwirken.
Nähere Informationen zur Anerkennung:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Abteilung I/B/6
Bundesamtsgebäude Radetzkystraße 2, 1031 Wien
Tel.: +43(0)1/71100-0
www.bmg.gv.at
Nähere Informationen zum Antrag
auf Nostrifikation:
FHR Geschäftsstelle
Liechtensteinstraße 22A, 1090 Wien
Tel: +43 (0) 1/319 50 34-0
E-Mail: office [at] fhr [dot] ac [dot] at
www.fhr.ac.at
Mag. Nicole Muzar, PT
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen auch mit EU‑Staatsbürgerschaft erforderlich





