Diskussion um asiatische Massagetechniken
Mit einer Novelle der Massage-Verordnung beabsichtigt das Wirtschaftsministerium die Ausbildung zu den Tätigkeiten der Ayurveda sowie Tuina An Mo Praktik im gewerblichen Bereich gesetzlich zu regeln. Bisher war im Rahmen der Gewerbeordnung neben der klassischen gewerblichen Massage nur Shiatsu gesetzlich explizit geregelt. Andere, vor allem aus dem asiatischen Raum stammende, Massagetechniken sind im gewerblichen Bereich nur rudimentär verankert.
Der Gesetzesentwurf sieht ferner vor, dass auch die Zugangsbestimmungen verschiedener medizinischer Berufe (wie etwa der PhysiotherapeutInnen) zum Gewerbe der Massage an diese Ausbildungsbestimmungen angepasst werden sollen.
Physio Austria wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass PhysiotherapeutInnen selbstverständlich im Rahmen ihres Berufsbildes diese Tätigkeiten freiberuflich an kranken (nach ärztlicher Zuweisung) wie auch gesunden Personen ausüben dürfen. Dazu ist weder eine fachliche Zugangsvoraussetzung noch eine Unternehmerprüfung erforderlich, da es sich um die Ausübung freiberuflicher Tätigkeit handelt.
Bei dieser Gelegenheit forderte Physio Austria, dass die Führung der Berufsbezeichnung für MasseurInnen geregelt wird, da von diesen immer wieder Berufsbezeichnungen verwendet werden, die zu Verwechslungen mit PhysiotherapeutInnen führen und damit gerichtlich geahndet werden. Die Verordnung sollte daher regeln, welchen Zusatz MasseurInnen tragen dürfen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass die Qualifikation als „Gewerblicher Masseur“ eindeutig erkennbar bleibt, fordert Physio Austria in seiner Stellungnahme.
MTD-VertreterInnen in Ethikkommissionen
Eine Novelle des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten soll u.a. die Aufgaben der Ethikkommission durch die Aufnahme von Pflegeforschungsprojekten sowie neuer Pflegekonzepte und Pflegemethoden erweitern. Dies wurde von MTD-Austria in seiner Stellungnahme grundsätzlich begrüßt. Gleichzeitig wurde jedoch betont, dass sich auf Grund der bestehenden und der zukünftigen Fachhochschul- Masterstudiengänge die Forschungstätigkeit für die einzelnen gehobenen medizinisch-technischen Dienste entwickeln und verstärken wird. Vor dem Hintergrund, dass Fachhochschulen zur angewandten Forschung verpflichtet sind, ist zu erwarten, dass auch vermehrt nicht beschriebene bzw. erprobte und anerkannte Methoden, Techniken, Verfahren und Konzepte entwickelt werden, die auch ethisch beurteilt werden müssen.
In diesem Zusammenhang wies MTD-Austria auf die Notwendigkeit einer verantwortlichen Person in den Krankenanstalten zur Wahrnehmung der MTD-Aufgaben hin. Diese Person wäre auch in die Aufgaben der Ethikkommission bei entsprechenden Fragestellungen einzubeziehen.
MTD-Austria fordert Aufnahme in den Präventionsbeirat
Mit dem Erlass des Gesundheitsförderungs- und Präventionsgesetzes (GPG) sollen alle Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention gebündelt und eine gemeinsame Steuerung auf Bundes- und Landesebene gefördert werden. Der Gesetzesentwurf behandelt damit primär die organisatorischen Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten. U.a. sieht dazu der Gesetzesentwurf die Einrichtung eines Gesundheitsförderungs- und Präventionsbeirats vor.
MTD-Austria forderte in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf, dass die gehobenen medizinisch-technischen Dienste als drittgrößte Gruppe im Gesundheitswesen Mitglied des wissenschaftlichen Präventionsbeirats sein müssen.
Darüber hinaus wies MTD-Austria auf die Notwendigkeit hin, „Prävention“ und „Gesundheitsförderung“ von Seiten des Gesetzgebers zu definieren. Ferner sollte gesetzlich klargestellt werden, dass Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Tätigkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention im Rahmend ihrer jeweiligen Berufsbilder ausüben dürfen, ohne dafür eine über die Berechtigung des MTD-Gesetzes hinausgehende allfällige Gewerbeberechtigung zu benötigen.
Mag. Nicole Muzar PT




